Remus
Neuer Benutzer
Hallo,
Ich beschäftige mich gerade mit den Beurteilungskriterien der MPU, mit dem genauen Kriterium A 2.4 N.
Punkt 7 besagt, dass ein ausreichend langer Alkoholverzicht eine Integration in das Gesamtverhalten nahelegt – in der Regel nach einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.
Punkt 10 spricht darüber, dass nach Abschluss einer unterstützenden Maßnahme wie einer verkehrspsychologischen Therapie, der Klient für eine bestimmte Zeit auf Alkoholkonsum verzichten muss. Diese Zeitspanne liegt normalerweise zwischen drei und sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme. Es können jedoch auch nachträglich stabilisierende therapeutische Kontakte erfolgen.
Meine Frage bezieht sich auf Punkt 10: Ist es möglich, nach einer drei Monate dauernden Maßnahme und anschließenden sechs Monaten Abstinenz die MPU erfolgreich zu absolvieren? Wären dann insgesamt neun Monate Wartezeit erforderlich? Ich bin mir unsicher, wie ich diese Kriterien interpretieren soll.
Danke im Voraus!
Ich beschäftige mich gerade mit den Beurteilungskriterien der MPU, mit dem genauen Kriterium A 2.4 N.
Punkt 7 besagt, dass ein ausreichend langer Alkoholverzicht eine Integration in das Gesamtverhalten nahelegt – in der Regel nach einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.
Punkt 10 spricht darüber, dass nach Abschluss einer unterstützenden Maßnahme wie einer verkehrspsychologischen Therapie, der Klient für eine bestimmte Zeit auf Alkoholkonsum verzichten muss. Diese Zeitspanne liegt normalerweise zwischen drei und sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme. Es können jedoch auch nachträglich stabilisierende therapeutische Kontakte erfolgen.
Meine Frage bezieht sich auf Punkt 10: Ist es möglich, nach einer drei Monate dauernden Maßnahme und anschließenden sechs Monaten Abstinenz die MPU erfolgreich zu absolvieren? Wären dann insgesamt neun Monate Wartezeit erforderlich? Ich bin mir unsicher, wie ich diese Kriterien interpretieren soll.
Danke im Voraus!