Hallo Maxim,

natürlich helfe ich dir.Bitte hilfe mir

6 Monate vor dem Ende der Sperrfrist kannst du eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Da deine Sperrfrist laut Strafbefehl jetzt noch 7 Monate beträgt, kannst du somit in ca. einem Monat (Ende Mai oder Anfang Juni) den Antrag stellen. Einen Erste-Hilfe-Kurs wirst du nicht erneut machen müssen, aber einen neuen Sehtest wirst du dann brauchen.
- Wann kann ich den Antrag auf Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis stellen? Welche Schritte muss ich der Reihe nach unternehmen, um meinen Führerschein zurückzubekommen? Ich habe vor drei Jahren während meiner Führerscheinausbildung einen Erste-Hilfe-Kurs besucht – muss ich diesen Kurs erneut absolvieren?
Nachdem was alles im Strafbefehl aufgeführt ist, halte ich es für recht schwierig die Ausfallerscheinungen vom Tisch zu bekommen. Du könntest natürlich einen Anwalt befragen wie er die Chancen sieht, bedenke aber, dass der Zeitraum für den Widerspruch nur 2 Wochen besteht, danach ist das Urteil rechtskräftig.Sollte ich gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, da meine Blutalkoholkonzentration bei 0,87‰ lag und mir dennoch der Führerschein entzogen wurde?
Ins BZR wird es nicht eingetragen und auf dein Aufenthaltsrecht wird es keinen Einfluss haben...Hat ein Verstoß gegen §316 StGB Auswirkungen auf mein Aufenthaltsrecht? Wird dieser Verstoß in das Bundeszentralregister eingetragen?