Bei mir im Strafbefehl stand jetzt noch
"Die Fahruntauglichkeit hätten sie in Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.
Durch diese Art haben sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen."
Zudem steht bei mir der Paragraph 316 Abs.1, Abs 2 + 69 Abs.1...