• Hallo, das Forum wurde auf einen neuen Server umgezogen. Wir bitten alle Forenbenutzer, sofern Fehler auftauchen, Ihren Browsercache einmal zu leeren. Danke!

6 oder 12 Monate Abstinenz

WirelessPro

Neuer Benutzer
Hallo,

ich habe mich hier ausführlich umgesehen, aber leider keinen passenden Hinweis auf meine konkrete Situation gefunden. Daher meine Frage:

Ich wurde mit 6,1 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain) im Blut erwischt, und mein Führerschein wird nun entzogen. Vor drei Jahren wurde ich bereits einmal mit THC im Blut erwischt. Damals musste ich meinen Führerschein neu beantragen, habe ihn aber ohne MPU oder weitere Maßnahmen zurückbekommen.

In meinem aktuellen Fall überlege ich, ob ein Abstinenznachweis über 6 Monate ausreichen könnte oder ob es sinnvoller wäre, direkt einen Nachweis über 12 Monate anzustreben.

Vielen Dank im Voraus für eure Einschätzung!
 
Da Kokain unter harte Droge fällt mindestens 12 Monate(nach suchttherapeutischer Maßnahme wie Suchtberatung), ansonsten 15 Monate, was ich dir auch empfehlen würde aufgrund der Vorgeschichte mit den THC
 
Eine suchttherapeutische Maßnahme ist keine Suchtberatung, sondern eine ambulante oder stationäre Langzeittherapie mit suchttherapeutischem Schwerpunkt.

Wir wissen viel zu wenig, um halbwegs seriös eine Einstufung vorzunehmen.

Richtig ist: Unter 12 Monaten Abstinenz ist bei Kokain bei der MPU kein Blumentopf zu gewinnen :smiley138:
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Worauf basieren diese Zeiträume eigentlich? Anders gefragt: Handelt es sich dabei um gesetzliche Vorgaben, Erfahrungswerte oder einfach um Normen, die eingehalten werden müssen?
 
Das kommt auf die Art der Therapie an, ob ambulant oder stationär.
Grundsätzlich ist aber auch bei den D-Hypothesen eine Therapie nicht zwingend.

15 Monate werden nur bei Abhängigkeitsdiagnose oder „naheliegender Diagnose“ gefordert.
 
sorry, ich bin in diesem Thema wirklich nicht bewandert und stelle daher wahrscheinlich ziemlich naive Fragen. Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es sogenannte "Beurteilungskriterien", an die sich der Gutachter halten soll oder sogar halten muss, um sein Gutachten zu erstellen. Diese Kriterien sind irgendwo definiert, und in dieser Definition steht sinngemäß, dass für einen Kokainkonsumenten – unabhängig von der konsumierten Menge – ein Abstinenznachweis von 12 Monaten zwingend erforderlich ist, neben anderen Aspekten
 
Vereinfacht ausgedrückt? Ich nehme aber auch gerne die komplexe Definition an. Gibt es vielleicht irgendwo eine Seite oder einen Thread, wo man sich diese Kriterien genauer anschauen kann?
 
Meine Antwort ist leider unsinnigerweise verschoben worden *Das wurde zwischenzeitlich geändert *Nancy*, da sie eine direkte Antwort auf die Frage von WirelessPro ist und sich nicht inhaltlich mit der MPU beschäftigt. Also nicht in einen Thread mit dem Thema "die neuen BUK - Theroie und Praxis" passt.

aber auch gerne die komplexe Definition an

Über allem stehen die Gesetze. Wenn andere Schreiben oder Veröffentlichungen den Gesetzen widersprechen gehen die Gesetze immer vor. Bei einer MPU in der Regel das "Straßenverkehrsgesetz" und die "Fahrerlaubnisverordnung" jeweils mit Anlagen. In Sonderfällen auch andere Gesetze, wenn Taxi- oder Busfahrer betroffen sind zum Beispiel das "Personenbeförderungsgesetz".

Danach folgen amtliche Veröffentlichungen wie die "Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung", herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen. Oder die "Anforderungen an Träger von Begutachtungstellen für Fahreignung", herausgegeben von der Bundesanstalt für Straßenwesen.

Die schon angesprochenen "Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik", herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie, sind zwar keine amtlichen Veröffentlichungen, werden aber ausdrücklich als weitere Grundlage für eine MPU genannt.

Dabei gelten immer die jeweils zur MPU aktuellen Auflagen.

Die Veröffentlichungen sind in jedem Fall in Papierform käuflich erhältlich. Ob sie alle in Bibliotheken ausgeliehen werden können weiß ich nicht. Die Gesetze stehen zudem im Internet. Die Beurteilungskriterien finden sich nicht im Internet, Die anderen Veröffentlichungen finden sich im Internet häufig in veralteten Versionen, da solltest du also aufpassen.

Dazu dann noch das Wissen der Gutachterinnen und Gutachter aus ihrem Studium und Weiter- / Fortbildungen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Okay, ich habe mich jetzt auch ein wenig in das Thema eingelesen. Wenn ich es richtig verstanden habe, wird auf Grundlage meiner Aktenlage eine Hypothese definiert. Diese Hypothese dient dann als Basis, um verschiedene Kriterien anzuwenden, die belegen sollen, dass ich keine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle. Ist das korrekt?
Meine Frage dazu: Kann man diese Hypothesen und Kriterien irgendwo einsehen?
 
Kann man diese Hypothesen und Kriterien irgendwo einsehen?

Ja, die stehen in den Beurteilungskriterien. Als Laie kann man die aber leicht mißverstehen.

wird auf Grundlage meiner Aktenlage eine Hypothese definiert. Diese Hypothese dient dann als Basis, um verschiedene Kriterien anzuwenden, die belegen sollen, dass ich keine Gefahr für den Straßenverkehr darstelle.

So nicht. Entscheidend ist allein der Gutachter bei der MPU. Die Aktenlage bilden zwar die Grundlage, dabei fließen aber auch dein Verhalten und deine Angaben bei der MPU selbst mit ein. Das aber nur, sofern deine Angaben nicht der Aktenlage widersprechen.

Die Aktenlage und deine Angaben werden dann mit den Kriterien verglichen und danach wirst du eingeordnet. Dabei kannst du aber keine Rosinenpickerei erwarten oder gar fordern.
 
Zurück
Oben