A Verstoß nach bestandener MPU OHNE PZ

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FelixR85

Gast
Guten Tag,

ich habe im Dez 22 meine MPU wegen Alkohol bei dem ersten Versuch bestanden und im selben Monat meinen Führerschein neu erhalten.

Zu dem Zeitpunkt des Entzugs habe ich keine Probezeit mehr gehabt.

Somit habe ich auch keine erneute Probezeit nach der erneuten Erteilung des FS nach der bestandenen MPU ,korrekt?

Nun wurde ich im Januar 2024 , also diesen Monat, geblitzt innerorts. Ich kann aktuell nicht genau sagen ob unter oder über den magischen 21 km/h - ich denke das ist eine knappe Geschichte.

Nun ist meine Frage ob mir in jedem Fall bei über 21 km/h eine erneute MPU droht?

Vielen Dank im Voraus

Beste Grüße
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Nein, du bekommst keine neue Probezeit nach Neuerteilung. Wenn du vorher noch in der Probezeit warst, wird diese nach Neuerteilung fortgeführt (und eben verlängert). War die Probezeit bereits abgelaufen, ist alles gut.

Eine neue MPU hast du wegen des Verstoßes auch nicht zu erwarten.
 
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FelixR85

Gast
Danke für die schnelle Antwort.

Kann man das irgendwo offiziell nachlesen für die Zukunft?

Im Bußgeldkatalog bin ich leider nicht fündig geworden und gefühlt steh ich bei jedem Kram mit einem Bein schon wieder beim Gutachter.

Danke
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Ja, das steht alles in der Fahrerlaubnisverordnung, z.B. hier: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html

§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik​

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenna)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Oder hier: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html

..."
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenna)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung."
 
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FelixR85

Gast
Ja mega danke!

D.h. Ein A Verstoß würde in meinem Fall nur zur erneuten MPU führen wenn ich noch in der Probezeit wäre ist das so korrekt ?

Beste Grüße
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Nein, auch nicht. Grds. gibt es drei verschiedene Arten von MPU. Alkohol, Drogen, Verkehrsrecht. Wenn du nun verkehrsrechtlich auffällst (kein Alkohol, keine Drogen) gibt es nur eine MPU bei schweren Verstößen (z.B. Straftaten) oder eben 8 Punkten.
Mit Alkohol oder Drogen solltest du allerdings in Zukunft gar nicht mehr auffallen. Da du mit Alkohol aufgefallen bist, müsstest du im Wiederholungsfall auch bei einer Alkohol-Ordnungswidrigkeit (ab 0,5 Promille) zur MPU.
 
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FelixR85

Gast
Ja mega , danke für die ausführlichen Antworten und die dadurch resultierende Erleichterung.

Beste Grüße
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
D.h. Ein A Verstoß würde in meinem Fall nur zur erneuten MPU führen wenn ich noch in der Probezeit wäre ist das so korrekt ?
Ja, das ist so korrekt.
Nein, auch nicht.
Doch, das hätte es.
Sofern man noch in der Probezeit ist, führt nach einem FS-Entzug und MPU-Auflage, jeder weitere A-Verstoß nach der Neuerteilung zu einer erneuten MPU-Aufforderung, und zwar unabhängig davon ob die erste MPU wegen Alkohol oder Drogen war. Eine Geschwindigkeitsübertretung etwa, hätte dann eine MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung zur Folge...
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
@Nancy: Das wäre mir neu. Auf welcher gesetzlichen Grundlage würde die MPU stattfinden?
Es gibt dann eine Nachschulungsaufforderung, aber keine MPU.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Es müsste dann ja eig. im §11FeV zu finden sein. Kann hier eine entsprechend abweichende Regelung für Probezeitteilnehmer nicht finden.
Würde mich aber echt mal interessieren.
Für Probezeitteilnehmer gibt es ja extra die Vorschriften zu Nachschulungen und verlängerter Probezeit. Hier noch eine verschärfte MPU-Regelung einzubauen, wäre mMn etwas übertrieben.
 

Mat_C

Erfahrener Benutzer
Ok, ich habe es gefunden:
§ 2a Abs. 5 StVG:
[...] Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
 
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FelixR85

Gast
Also,

ich bin jetzt etwas verwirrt.

Wir sind uns einig das in meinem Fall , bis auf die eigentliche Strafe, nichts auf mich zukommt , korrekt?

wenn dem so ist habe ich eine weitere Frage weil ich da leider keine richtige Auskunft bekomme von meiner Führerscheinstelle.

Nicht das ich plane weitere Delikte durchzuführen aber aus Interesse würde mich mal interessieren was ich mir überhaupt erlauben darf in Zukunft.

Also nochmal kurz zu mir.

MPU Alkohol , keine Probezeit, bestanden

Jetzt A Verstoß evtl B Verstoß. Warte noch auf die Post.

Mir ist bewusst das ein Alkohol oder Drogen Delikt selbstverständlich direkt wieder zum Gutachter führen. Das ist auch richtig so!

Allerdings sind wir alle nicht davor gefeit, Gerade Vielfahrer, geblitzt zu werden. Am Ende des Tages sind wir alle nur Menschen.

Mich würde interessieren was in meinem Fall passieren muss , Verkehrsrechtlich , das ich erneut eine MPU machen muss.

Leider ist das alles für mich super undurchsichtig.

Danke für die Geduld mit mir und beste Grüße
 
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