Alles über eine Alkohol- MPU

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Leitsätze Missbrauch

Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt.

Missbrauch liegt vor, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann, ohne bereits alkoholabhängig zu sein. In einem solchen Falle ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.

Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen:

- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde,

- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),

- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben, so kann sie nur dann als wiederhergestellt gelten, d. h. es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a) Das Alkoholtrinkverhalten wurde ausreichend geändert. Das ist der Fall,

- wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder

- wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konseqünter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt.

b) Die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol ist stabil und motivational gefestigt. Das ist anzunehmen, wenn folgende Feststellungen getroffen werden können:

- Die Änderung erfolgte aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus; das bedeutet auch, dass ein angemessenes Wissen zum Bereich des Alkoholtrinkens und Fahrens nachgewiesen werden muss, wenn das Änderungsziel kontrollierter Alkoholkonsum ist.

- Die Änderung ist nach genügend langer Erprobung und der Erfahrensbildung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert.

- Die mit der Verhaltensänderung erzielten Wirkungen werden positiv erlebt.

- Der Änderungsprozess kann nachvollziehbar aufgezeigt werden.

- Eine den Alkoholmissbrauch eventüll bedingende Persönlichkeitsproblematik wurde erkannt und entscheidend korrigiert.

- Neben den inneren stehen auch die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegen.

c) Es lassen sich keine körperlichen Befunde erheben, die auf missbräuchlichen Alkoholkonsum hindeuten. Wenn Alkoholabstinenz zu fordern ist, dürfen keine körperlichen Befunde vorliegen, die zu einem völligen Alkoholverzicht im Widerspruch stehen.

d) Verkehrsrelevante Leistungs- oder Funktionsbeeinträchtigungen als Folgen früheren Alkoholmissbrauchs fehlen. Zur Bewertung der Leistungsmöglichkeiten wird auf die Kapitel 2.5 (Anforderungen an die psychische Leistungsfähigkeit) und 3.13 (Intellektülle Leistungseinschränkungen) verwiesen.

e) Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit organischer Persönlichkeitsveränderung (infolge Alkohols oder bei anderer Verursachung) ist das Kapitel 3.10.2 (Demenz und organische Persönlichkeits- veränderungen) zu berücksichtigen. Bei Alkoholmissbrauch eines Kranken mit affektiver oder schizophrener Psychose sind zugleich die Kapitel 3.10.4 (Affektive Psychosen) und 3.10.5 (Schizophrene Psychosen) zu berücksichtigen.

f) Nach Begutachtung in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung wird die Wiederherstellung der Fahreignung angenommen, wenn sich die noch feststellbaren Defizite durch einen anerkannten und evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer beseitigen lassen.

Die Wiederherstellung der Fahreignung durch einen dieser evaluierten Rehabilitationskurse ist angezeigt, wenn die Gutachter eine stabile Kontrolle über das Alkoholtrinkverhalten für so weitgehend erreichbar halten, dass dann die genannten Voraussetzungen erfüllt werden können. Sie kommt, soweit die intellektüllen und kommunikativen Voraussetzungen gegeben sind, in Betracht,

wenn eine erforderliche Verhaltensänderung bereits vollzogen wurde, aber noch der Systematisierung und Stabilisierung bedarf oder

wenn eine erforderliche Verhaltensänderung erst eingeleitet wurde bzw. nur fragmentarisch zustande gekommen ist, aber noch unterstützend begleitet, systematisiert und stabilisiert werden muss oder auch,

wenn eine erforderliche Verhaltensänderung noch nicht wirksam in Angriff genommen worden ist, aber aufgrund der Befundlage, insbesondere aufgrund der gezeigten Einsicht in die Notwendigkeit einer Verhaltensänderung sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zur Selbstkritik und Selbstkontrolle, erreichbar erscheint.

Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, gilt dann als wiederhergestellt, wenn das vertragsgerechte Absolvieren des Kurses durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen wird.

Die besonderen Anforderungen und Risiken für Fahrer der Gruppe 2 sind insbesondere gemäß Anlage 5 zur FeV zu berücksichtigen.

Hinter dem Missbrauch kann sich Abhängigkeit verbergen.

Begründung

Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Bei 0,8 liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 vor.

Werden Werte um oder über 1,5 bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffäliigkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.

Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann.

Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, wie sie z. B. in geeigneten Kursen oder Therapien vermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen.

Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos.

Im Spätstadium des chronischen Missbrauchs kann es insbesondere zu Störungen fast aller Organsysteme, und zwar vorwiegend zu hepatischen, gastrointestinalen und kardialen Manifestationen kommen. In der Regel erweisen sich jedoch bei der Begutachtung die psychischen und psychosozialen Ursachen und Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs als weit bedeutsamer. Es kann zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt kommen, wobei Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit etc. zu beobachten sind.

Besteht eine Alkoholabhängigkeit, so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben. Voraussetzung einer positiven Prognose ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge.


Qülle: BADS (Auszug BASt)
 

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Leitsätze Abhängigkeit


Wer vom Alkohol abhängig ist, kann kein Kraftfahrzeug führen. Diagnostische Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach ICD 10 sind:

"Die sichere Diagnose Abhängigkeit sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.

2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.

3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.

4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).

5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.

6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z. B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist."

War die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Abhängigkeit nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass daürhafte Abstinenz besteht.

Als Tatsache zu werten ist in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. In der Regel muss nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden, und es dürfen keine sonstigen eignungsrelevanten Mängel vorliegen.

Hierzu sind regelmäßige ärztliche Untersuchungen erforderlich einschließlich der relevanten Labordiagnostik, unter anderen Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CDT und Triglyzeride. Bei Verdacht auf chronischen Leberschaden, z. B. nach langjährigem Alkoholmissbrauch, nach Hepatitis oder bei anderen relevanten Erkrankungen ist die Labordiagnostik entsprechend zu erweitern. Die Laboruntersuchungen müssen von Laboratorien durchgeführt werden, deren Analysen den Ansprüchen moderner Qualitätssicherung genügen (z. B. erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen). Sämtliche Laboruntersuchungen können nur in Verbindung mit allen im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde beurteilt werden.

Die besonderen Anforderungen und Risiken für die Fahrer der Gruppe 2 sind gemäß Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu berücksichtigen.


Begründung

Bereits Blutalkoholkonzentrationen mit Werten ab 0,3 können zu einer Herabsetzung der Reaktionsfähigkeit und zur Veränderung der Stimmungslage mit Kritikminderung führen, so dass ein erhöhtes Verkehrsrisiko von derart beeinflussten Kraftfahrern ausgeht. Bei 0,8 liegt das Risiko in der Regel um das Vierfache höher als bei nüchternen Verkehrsteilnehmern. Fahruntüchtigkeit liegt bei jedem Kraftfahrzeugfahrer mit Werten höher als 1 vor.

Werden Werte um oder über 1,5 bei Kraftfahrern im Straßenverkehr angetroffen, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Menschen pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffäliigkeit im Straßenverkehr in sich birgt. Auch wiederholte Auffälligkeiten unter Alkohol im Straßenverkehr innerhalb weniger Jahre begründen einen solchen Verdacht, selbst wenn die Werte wesentlich geringer sind.

Ferner besteht, wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols, bei Alkoholabhängigkeit und -missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann.

Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, wie sie z. B. in geeigneten Kursen oder Therapien vermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen.

Häufiger Alkoholmissbrauch führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos.

Im Spätstadium des chronischen Missbrauchs kann es insbesondere zu Störungen fast aller Organsysteme, und zwar vorwiegend zu hepatischen, gastrointestinalen und kardialen Manifestationen kommen. In der Regel erweisen sich jedoch bei der Begutachtung die psychischen und psychosozialen Ursachen und Folgen des chronischen Alkoholmissbrauchs als weit bedeutsamer. Es kann zu krankhaften Persönlichkeitsveränderungen mit abnormer Entwicklung der affektiven und emotionalen Einstellung gegenüber der Umwelt kommen, wobei Selbstüberschätzung, Gleichgültigkeit, Nachlässigkeit, Erregbarkeit, Reizbarkeit etc. zu beobachten sind.

Besteht eine Alkoholabhängigkeit, so ist die Fähigkeit zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen generell aufgehoben. Voraussetzung einer positiven Prognose ist eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit entsprechender Nachsorge.


Qülle: BADS (Auszug BASt)
 

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Leitsätze bei Rückfall

Erneuter Konsum von Alkohol (Rückfall).

Ein Rückfall bedeutet, wenn der Betroffene zuvor freiwillig und aufgrund eigener Überzeugung erklärt hat, dass er suchtmittelfrei leben will.

Es ist wichtig das Rückfallgeschehen, die auslösende Situation und die aufrechterhaltenden Bedingungen zu erfassen. Der Rückfall kann sich auf drei Ebenen ankündigen:

Die körperliche Ebene

Hier kündigt sich der Rückfall an durch Symptome des vegetativen Nervensystems in Form von Unruhe, Zittern, Herzklopfen, Schweißausbruch, Schlafstörungen und anderen körperlichen Erscheinungen, die nicht auf eine krankhafte Veränderung eines Körperorgans zurückzuführen sind. Suchtkranke Menschen haben erfahren, dass sie durch wiederholte Einnahme ihres Suchtmittels (zum Beispiel Alkohol) diese als unangenehm erlebten vegetativen Symptome beseitigen können (negative Verstärkung). Gelegentlich werden diese körperlichen Phänomene in Verbindung mit der kognitiven Ebene ("vom Kopf her verstanden".) als Suchtdruck bezeichnet.

Die gedankliche Ebene

Der Rückfall findet häufig im Kopf statt und wird auf der gedanklichen Ebene durchgespielt. Der Betroffene hofft, durch den Konsum des Suchtmittels (wie Alkohol) sowohl die körperlichen Missempfindungen als auch die quälenden Gedanken zu beseitigen. Häufig weiß der Betroffene, dass diese Besserung nur kurzfristig, der Schaden aber langfristig wesentlich größer ist. Typische negative Kognitionen ("negative Schlussfolgerungen)
"es hat alles keinen Sinn";
"ich halte das nicht mehr aus";
"wenn ich etwas trinke, dann geht es mir besser";
"ein kleines Bier wird mir schon nicht schaden";
"vielleicht kann ich ja doch kontrolliert trinken".

Die emotionale Ebene

Auf dieser Ebene können unangenehme, emotionale Zustände beschrieben werden, die häufig vor dem Rückfallgeschehen bei den betroffenen Menschen auftreten. Diese negativen Gefühlszustände sind zum Beispiel Angst, Ärger, Wut und Traurigkeit. Diese Emotionen stehen auch mit den zuvor beschriebenen körperlichen Symptomen und den negativen Kognitionen in Beziehung.

Allerdings können auch positive Emotionen wie Glück, Zufriedenheit und Freude Auslöser für den erneuten Konsum sein, häufig verbunden mit der unrealistischen Erwartung, "noch einen draufzusetzen".

Alternative Lösungen aufzeigen
Treten die Vorzeichen des Rückfalls auf und sind verbunden mit der Erwartung, keine alternativen konstruktiven Möglichkeiten zur Bewältigung zu haben, steht der Rückfall, als die wiederholte Einnahme des Suchtmittels, kurz bevor. Ziel ist dabei, die unangenehmen körperlichen, gedanklichen und emotionalen Zustände zu überwinden.

Den rückfallgefährdenden Situationen kann man durch effektive, alternative Problemlösestrategien begegnen. Das kann sein, über den Rückfall zu sprechen, sportliche Aktivität , aus der Gefahrenzone raus gehen, Entspannung etc..

Hintergrund eines Rückfalls kann auch eine noch nicht abgeschlossene körperliche Entgiftung sein. Das zeigt sich darin, wenn er Ausdruck eines starken Wunsches oder einer Art Zwanges ist, die psychisch wirksame Substanz zu konsumieren. Dieses Phänomen muss gerade in den ersten Tagen der Entgiftung berücksichtigt werden.

Die Stärke dieses "körperlichen Zwanges" ist abhängig davon, wie lange das Suchtmittel genommen wurde, von der konsumierten Substanz und von der Halbwertzeit des Wirkstoffes. Dieses Phänomen kann beispielsweise bei Benzodiazepinen (Tranquilizer mit angsthemmender, beruhigender oder entspannender Wirkung) bzw. Medikamentenabhängigkeit noch Wochen nach der letzten Einnahme auftreten.

Aus dem Geschehen lernen
Ist ein Rückfall eine Katastrophe oder eine Chance ? Das ist eine ganz wichtige Frage. Sie ist abhängig von der aktiven Kontrollerwartung des abhängigen Menschen.

Der Rückfall ist dann eine Katastrophe, wenn der konsumierende Mensch weiter trinkt mit dem Gedanken: "Das hat doch alles keinen Sinn" oder "Ich schaffe es ja doch nicht". Dann wird er sich gegen Ausstiegshilfen aus dem Teufelskreis der Sucht entscheiden und weiter konsumieren.

Als Konseqünz daraus schädigt er sich weiter körperlich, seelisch und psychosozial. Verfügt der suchtkranke Mensch über konstruktive Bewältigungsstrategien, alternativ mit dem Rückfall umzugehen, dann hat er sehr gute Chancen, aus dem Geschehen zu lernen. Gelingt es ihm, mit den gelernten Problemlösestrategien den Rückfall zu stoppen, kann er eine aktive Bewältigungskompetenz entwickeln. Sie bestärkt ihn in der Gewissheit, langfristig abstinent leben zu können.

Es gelingt ihm so, aus dem Teufelskreis der Sucht auszubrechen und seine eigene Selbstbewältigungskompetenz wird größer sein als die rückfallgefährdenden Situationen.

Autor: Alisha

Mit dem Rückfall umgehen
Über die oben genannten körperlichen, gedanklichen und emotionalen Inhalte mit jemandem reden, vor allen Dingen mit dem Lebenspartner, den Freunden und den Mitgliedern einer Selbsthilfegruppe.
Ablenkende und stabilisierende körperliche Aktivitäten aufnehmen wie Sport, leichte körperliche Arbeit, Entspannung, Yoga und anderes.
Die rückfallauslösende Situation sofort verlassen , sich schützen und Kontakt zu anderen Menschen aufnehmen, um über die Situation zu sprechen.
Wenn es zum erneuten Konsum gekommen ist, sind folgende Schritte empfehlenswert:

Kontakt herstellen zu wichtigen Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis.
Kontaktaufnahme zur Selbsthilfegruppe.
Kontaktaufnahme zur Beratungsstelle.
Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt.
Aufsuchen weiterer professioneller therapeutischer Hilfe, wenn der Rückfall Ausdruck einer derzeit nicht anders zu bewältigenden psychischen Erkrankung ist.

Autor: Alisha​
 

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Alkoholabstinenz (AB) und kontrolliertes Trinken (KT)

Auf dem Weg zurück zum Führerschein führen nur zwei Wege, Abstinenz oder kontrolliertes Trinken. Beides geht nicht.

Abstinenz ist ganz einfach und doch ganz schwer. Es darf bei Abstinenzbedürftigkeit kein Tropfen mehr die Kehle herunter. Trockene Alkoholiker wissen was gemeint ist, für alle Anderen ist das nur sehr schwer zu verstehen. Im Regelfall wird nach der Entgiftung und abgeschlossener stationärer Therapie ein Nachweis der Nachsorge und der Besuch einer Selbsthilfegruppe (SHG) über 12 Monate erwartet. Bei ambulanter therapie sind 6 Monate stabile Abstinenz erforderlich.

Abstinenz kann auch von Nichtalkoholikern, nämlich von Missbräuchern gefordert werden. Das ist dann der Fall, wenn kontrolliertes Trinken in der Praxis nicht funktioniert.
In solchen Fällen können 6 Monate Abstinenznachweis schon ausreichend sein, wobei grundsätzlich gilt: Je länger Abstinent, desto besser.

Kontrolliertes Trinken (KT)

Bei KT geht es darum, seinen Umgang mit Alkohol jederzeit im Griff zu haben. KT geht nur, wenn keine Abstinenzbedürftigkeit vorliegt. Es ist zu unterscheiden von:

"Unterdrücktes Trinken"

Ich trink nur ein oder zwei XXX und dann hör ich auf! Da stellt sich die Frage nach dem warum? Wahrscheinlich, weil der Trinker sich sonst nicht bremsen kann und keine Grenze findet. Ein solcher Personenkreis ist in der Regel Abstinenzbedürftig.

KT sieht also folgendermaßen aus:

Zu gegebenen Anlaß wird aus Genußgründen Alkohol konsumiert, in einem Maße das dem Konsumenten jederzeit die volle Kontrolle über seine Handlungen ermöglicht.
Es muss geplant sein, wo man was und wieviel (eigens gesetztes Limit) in welcher Zeit trinken wird . Hierzu gibt es unterschiedliche sogenannte Strategien, die man bei der MPU vortragen muss.

KT ist ein Verhalten, das mindestens 6 Monate praktiziert sein muß, um für die MPU in Frage zu kommen. Ein Erstellen von Trinkprotokollen ist hilfreich zur Eigenkontrolle und auch zur Vorlage beim Psychologengespräch geeignet. Das muß keine Doktorarbeit sein, da reicht ein Zeitungskalender mit Angabe von Trinkmenge und Grund. Wenn Ihr mit den Trinkgründen ein Gedächtnisproblem habt, weil jede Woche drei oder vier anstehen, dann nennt man dieses nicht mehr KT sondern Saufen.

Ein Tip: Unregelmäßige Abstände in der Praxis.

Beispiel:

Weihnachtsfeier. Vor dem Essen gibts ein Bier 0,4l, zum Essen, einen Schoppen Wein 0,25l und weil es so reichhaltig war, gibt es hinterher zum Verdaün noch einen Kräuterschnaps 0,02l. Dazwischen tuts auch ein Wasser oder Saft/Limo/Cola. Das ganze über einen Zeitraum von drei,vier Stunden. Das Gelage war vorher geplant, Ihr wußtet auch schon was Ihr trinken werdet.

Für einen Menschen, der noch nie gewohnheitsmäßigen Alkoholmißbrauch getrieben hat, ist kontrolliertes Trinken nicht schwierig. Von seinem Körper wird Alkohol nur bis etwa 0,7 o/oo BAK als Genußmittel akzeptiert. So lange dies der Fall ist, spielt die Drogenwirkung des Alkohols bei ihm keine so große Rolle, so daß sie seine Entscheidung darüber, ob er noch fahren will oder nicht, entscheidend beeinträchtigt.
Bei höheren Promill-Werten erlebt sein Körper den Alkohol als Gift. Diese Giftwirkung wird als immer stärker wachsendes Unbehagen wahrgenommen, so daß er zu trinken aufhört.

Er trinkt nur dann trotzdem weiter,wenn besondere starke andere Gefühlsregungen (z.B. entscheidende positive oder negative Erlebnisse) diese körperliche Unbehagen überdecken. In solchen Ausnahmesituationen ist er auch der Drogenwirkung des Alkohols ausgeliefert und neigt dazu, sich ganz anders zu verhalten (z.B. Blödsinn reden) als im nüchteren Zustand.

Falls er aber dadurch auf die "Schnappsidee" kommt, noch ins Auto steigen zu wollen, sind die körperlichen Beeinträchtigungen so stark, daß sie für ihn und seine Umgebung unübersehbar sind.
Er ist nicht in der Lage, sich und anderen vorzumachen, er sei noch fahrtüchtig. Hoch trainierte Alkoholiker bilden sich das oft noch bei über 1,6 o/oo BAK ein und machen auch auf andere Menschen diesen Eindruck. Bei einer solchen Promillmenge ist der s.g. Normaltrinker kaum mehr fähig, bis zur seinem Auto zu kommen und es in Bewegung zu setzen.

Zusammenfassend kann man sagen, daß der Normaltriker den Alkoholkonsum durch seine körperlichen Reaktionen auf die Giftwirkung des Alkohols "automatisch" kontrolliert und dafür seinen "Kopf" gar nicht besonders anzustrengen braucht.

Ganz anders ist es beim hochtrainierten Trinker. Die körperlichen Kontrollen des Normaltrinkers sind bei ihm ausgeschaltet. Kontrollversuche mit dem "Kopf" funktionieren aber durch die Drogenwirkung des Alkohols auch nicht mehr (z.B. Selbstüberschätzung, Scheiß-Egal-Gefühl).

Wer sich einmal auf die 1,6 o/oo BAK oder noch weiter hochtrainiert hat, bei dem ist die Fähigkeit des Körpers, auf solche Alkoholmengen wie auf schweres Gift zu reagieren, meist für immer (lenbenslang!) zerstört. Er wird zwar nach längerer Abstinenz schon nach 2 Glas Bier eine deutliche Alkoholwirkung verspüren, aber in kurzer Zeit wird er wieder die gleiche Alkoholverträglichkeit wie eh und je besitzen.

Deshalb muß sich jeder hochtrainierte Trinker im klaren sein, daß er nie wieder in seinem Leben so "naiv" trinken darf wie ein "normaler" Mensch.
Er muß sich einen - ganz auf sein früheres persönliches Alkoholproblem zugeschnittenen - Trink-Kontrollplan machen und dafür sorgen, daß er diesen nicht irgendwann als "zu lästig" wieder weglegt. Da jeder Plan genau an die individülle Situation des Betreffenden angepaßt werden muß,läßt sich hier wenig Allgemeingültiges darüber sagen.

Die Fähigkeit des Menschen, für sich selbst die richtige Entscheidung zu treffen, ist bei jedem dadurch beeinträchtigt, daß starke Wünsche und Bedürfnisse den Blick auf die Wirklichkeit trüben.
Der Wunsch "wie die anderen zu sein", die das Genußmittel Alkohol ohne große Sorge dazu einsetzen können, ihre Lebensqualität zu bereichern, ist ebenso verständlich wie der Wunsch eines Diabetikers, wieder nach Lust und Laune alles essen zu können. Der Diabetiker hat es aber einfacher den Verzicht zu akzeptieren. Seine körperliche Krakheit setzt ihm Grenzen und nicht "nur" das Nachdenken über die in der individüllen Persönlichkeit verankerten Hintergründe der Gafahr, Alkohol als Droge zu mißbrauchen. Deshalb brauchen Diabetiker in der Regel keine psychologische Unterstützung, Menschen mit Alkoholproblemen sehr häufig.

Autor: samül / Kleinlaut


Die 10 Gebote des kontrollierten Trinkens:
==========================================

1. Du sollst tagsüber nur alkoholfrei Getränke trinken

2. Du sollst den Durst zürst immer mit alkoholfreie Getränken
löschen

3. Du sollst erst nach dem Essen mit alkoholischen Getränken
beginnen

4. Du sollst an einem langen Abend vorher festlegen, wieviel
Du trinken möchtest

5. Du sollst grundsätzlich keine scharfen Getränke (z.B.
Schnaps, Likör) und nie mehr als ein Glas Aperitiv (z.B.
Sherry trinken

6. Du sollst verlängerte Getränke (Wein-Schorle, Vorsicht bei
Cola-Rum, usw.)trinken, aber verlängerte harte Getränke nur
dann, wenn Du genau weißt, wieviel Rum, Cognac etc. im Glas
ist

7. Du sollst kleine Schlucke machen und längere Intervalle
zwischen den Schlucken lassen, also insgesamt langsam trinken

8. Du sollst das Glas nicht in der Hand behalten, nach Möglich-
keit etwas weiter weg stellen

9. Du sollst erst austrinken und nur bei leerem Glas nachschenken
lassen (bessere Kontrolle der Alkoholmenge)

10. Du sollst im Lokal immer nur die kleinstmögliche Menge des je-
weiligen Getränkes bestellen

Autor: Kleinlaut​
 

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Promillewerte und ihre Auswirkungen

0,2 Promille

Das Wahrnehmungsvermögen für bewegte Lichtqüllen verschlechtert sich. Sie können
nachts die Entfernung entgegenkommender Fahrzeuge nicht mehr ausreichend sicher
abschätzen.

0,3 Promille

Die Raumtiefenschätzung wird beeinträchtigt. Sie beurteilen Entfernungen nicht mehr richtig.
Gewagte Überholmanöver und zu dichtes Auffahren sind Folge. Die Möglichkeit, dass es zu
einem Unfall kommt, erhöht sich um das Fünffache.

0,5 Promille

Angesteürte Objekte liegen für Sie weiter entfernt als in der Realität. Dadurch sehen Sie
den Beginn einer Kurve in größerer Entfernung als es tatsächlich der Fall ist. Die Folge kann sein,
dass Sie mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Kurve einfahren, den Scheitelpunkt verpassen
und aus der Kurve hinausgetragen werden.

Die Empfindlichkeit der Augen für rot Licht läßt nach, es tritt eine Rotschwäche ein. Sie können dann
das Rot einer Ampel, einer Baustellensicherung oder Schluss- und Bremslichter voranfahrender Autos
nicht mehr so wahrnehmen wie Sie es ohne Alkoholeinwirkung könnten.

Die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit lassen erheblich nach. Ebenso wird die Umstellung von einem
optischem Reiz zum anderen langsamer. Die Anpassung zum Beispiel beim Übergang von Fern- auf
Abblendlicht gelingt nicht schnell genug. Wenn sie mangels rascher Reaktionsfähigkeit zum Beispiel
nur eine Sekunde später bremsen vergrößert sich bei einer Geschwindigkeit von 50 Km/h der Bremsweg
um 14 m.

Gleichgewichtsstörungen treten auf.

Durch die euphorisierende Wirkung entsteht ein Gefühl der Sorglosigkeit und Entspannung. Konflikte,
Hemmungen, eigene Mängel, Ängste, Nöte und Beschwerden treten in den Hintergrund oder werden
verdrängt. Das auftretende Gefühl des Wohlbehagens führt zu gehobener Stimmung, Fröhlichkeit,
Ausgelassenheit und Selbstüberschätzung. Die Kritikfähigkeit läßt nach und führt zu einer größeren
Risikobereitschaft und verminderter Vorsicht.

1,0 Promille

Die Hell-Dunkel-Reaktion der Augen, also ihre Fähigkeit sich auf plötzliche Helligkeitsunterschiede
einzustellen, ist erheblich gestört. Sie erkennen nach der Blendung durch den Gegenverkehr
oder im Wechsel von Fern- und Abblendlicht Fußgänger, Radfahrer, parkende Autos oder
Gegenstände auf der Fahrbahn zu spät.

Das Blickfeld verengt sich erheblich. Sie können nicht mehr ausreichend wahrnehmen, was von rechts nach links kommt. Die Aufmerksamkeit verringert sich um die Hälfte. Die Reaktionszeit wird noch länger, der Anhalteweg
noch größer. Die intellektülle Leistung nimmt rasch ab. Konzentration, Aufmerksamkeit, Kritik
und Urteilsvermögen, Auffassung- und Umstellungsfähigkeit, Umsicht und Besonnenheit lassen nach.
Außerdem wird das Verantwortungsgefühl stark beeinträchtigt.
Verstärkt treten Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen auf. Die Folge sind typisch alkoholbedingte
Verhaltensweisen wie Geradeausfahren in Kurven, Schlangenlinienfahren, Auffahren auf andere Fahrzeuge,
Unfälle beim Einparken, Nichtbeachten der Vorfahrt, überhöhte Geschwindigkeit, unvorsichtiges Überholen
bis zum Herausfallen aus dem Auto, wenn die Tür geöffnet wird.

1,1 Promille

Bewegungen werden verlangsamt und unsicher. Unerwünschte Gefühlsausbrüche sind nicht mehr kontrollierbar.
Das Stadium der Enthemmung erreicht seinen Höhepunkt. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt
bei allen Kraftfahrzeugen ein.

Qülle: KBA
 

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Administrator und MPU Profi
Teammitglied
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Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 0,5) Promille:

A. nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

B. strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür)

C. strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür)

Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille:

A. Geldbuße und Fahrverbot, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen (§ 24a Abs. 1 StVG)
1. Erstverstoß: 4 Punkte, 250 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot
3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 750 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot

B. strafbar, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür)

C. strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür),
- Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventüll Rente an Unfallopfer

Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille:

A. strafbar, wenn keine oder Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür)

B. strafbar, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Daür)
- Schadenersatz; Schmerzensgeld und eventüll Rente an Unfallopfer


Besonderheiten für Radfahrer

Obige Übersicht gilt für Alkoholdelikte von Kraftfahrzeugführern.
Da einige gesetzliche Bestimmungen sich ausdrücklich auf Kraftfahrzeugführer beschränken, gelten für Radfahrer andere Regeln:

1. Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 1,6) Promille:

A. nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen

B. strafbar nach § 316 StGB, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Daür Sperrfrist usw.

C. strafbar nach § 315c StGB, wenn es alkoholbedingt zu einem Verkehrsunfall kommt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- zivilrechtliche Haftung für den Unfallschaden, die private Haftpflicht kann unter Umständen eine Regulierung ablehnen (wegen grober Fahrlässigkeit).

Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht vorgesehen, ebensowenig ein Fahrverbot.
Auch eine MPU ist nicht automatisch vorgesehen.
Erst bei einem zweiten Alkoholverstoß (z.B. Fahrt mit 0,51 Promille als Kraftfahrer) würde eine MPU angeordnet.
Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, wird ein ärztliches Gutachten verlangt.

2. Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille:

in jedem Fall strafbar nach § 316 bzw. § 315c StGB:

* 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Daür Sperrfrist usw.
* falls die Voraussetzungen von 1.C erfüllt sind, so treten auch die dort genannten Folgen ein
* die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an, um die Eignung als Kraftfahrzeugführer zu überprüfen;
wird diese nicht bestanden, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die MPU-Anordnung sollte zwar zeitnah aufgrund einer Mitteilung der Polizei/Staatsanwaltschaft an die Führerscheinbehörde erfolgen,
oftmals wartet die Führerscheinstelle jedoch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab.
Wird sie darüber nicht zeitnah informiert, so kann in Einzelfällen die MPU-Anordnung auch erst einige Jahre später kommen, wenn mindestens ein weiterer Punkt in Flensburg dazu führt, dass das KBA die Führerscheinstelle auf das Vorhandensein von 8 Punkten hinweist, damit die Maßnahmen nach § 4 (3) Nr. 1 StVG ergriffen werden können.

Qülle: KBA
 
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