Grundsätzlich verhielt sich der Untersuchte im Gespräch zugewandt, die Deliktlage wurde nicht abgestritten. Gleichsam ergaben sich allerdings noch Widersprüche in den Einlassungen von Herrn xxx. Auch nach mehrmaligem Vorhalt entsprechender Unvereinbarkeiten war Herr xxx nicht in der Lage oder willens, realistische Angaben zu machen. Kaschierungstendenzen und Bagatellisierungen sind nicht auszuschließen, oftmals wurden deutliche Abwehrtendenzen evident. Herr xxx hat sich noch nicht hinreichend selbstkritisch mit seiner alkoholbezogenen Vorgeschichte beschäftigt (hier unter anderem die Angabe, er besitze keine Alkoholvorgeschichte). Die erhobenen Befunde konnten nicht durchgängig einer Bewertung unterzogen werden.
Die beschriebenen Trinkmengen im Rahmen der aktenkundigen Fahrt stehen mit der festgestellten Alkoholkonzentration ungefähr in Einklang. Die angegebenen früheren Trinkmengen erklären die anzunehmende Alkoholtoleranz allerdings nicht. Beschönigungstendenzen sind im vorliegenden Fall anzunehmen. Herr xxx war offenbar im psychologischen Gespräch nicht fähig oder willens, seine früheren Trinkgewohnheiten offen darzulegen. Trotz mehrfacher Konfrontation, umformulierten Fragestellungen und wiederholten Nachfragen wurde angegeben, es handele sich bei der Alkoholfahrt um eine Ausnahme, er habe sonst nie so viel Alkohol zu sich genommen. Auch unter Vorhalt der Widersprüche (habe sich nicht volltrunken geführt, habe trotz dieses Zustandes Fahrrad fahren können) blieb Herr xxx bei seinen Ausführungen. Es ergeben sich daher klare Hinweise auf diesbezügliche Abwehr- und Kaschierungstendenzen, die derzeit eine rückhaltlose und offene Auseinandersetzung mit der tatsächlichen alkoholbezogenen Vorgeschichte verhindern.
Herr xxx gab an, er habe 800 m normal fahren können und habe keine Erinnerungen an Probleme bei der Fahrt. Der Sturz wurde sowohl auf den Alkoholkonsum, geichsam jedoch auch auf eine Spurrinne in der Fahrbahn zurückgeführt. Angesichts der überdurchschnittlichen Alkohlverträglichkeit, die sich aus der hohen Blutalkoholkonzentration ableiten lässt, muss im vorliegenden Fall zumindest von Alkoholmissbrauch im Sinn einer Alkoholgefährdung ausgegangen werden. Inwieweit eine bereits fortgeschrittene Alkoholproblematik gegeben sein kann, ist aufgrund der entstandenen Informationslücken nicht vollends zu klären. Herr xxx erklärte weiterhin, er habe ein eher normales und eher nicht überdurchschnittliches Trinkverhalten in Geselligkeit umgesetzt. Es war ihm nicht möglich, genauere Motive für seine Trinkgewohnheiten zu benennen. Hier blieb es bei allgemeinen Aussagen (habe in Geselligkeit mitgetrunken, es sei so üblich gewesen, es habe im Ehrenamt Schorle gegeben), die nicht überzeugen konnten. Eine hinreichende Problemeinsicht kann Herrn xxx daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht attestiert werden.
Herr xxx hat eine Haaranalyse in Auftrag gegeben, die seinen Alkoholverzicht über die letzten 3 Monate belegt. Die Angabe des Alkoholverzichts - zumindest in dieser Zeitspanne - erscheint glaubwürdig. Herr xxx erklärte jedoch, den Verzicht aufgrund der Haaranalyse für die MPU eingeleitet zu haben, eine hinreichend interne Motivation ist nicht festzustellen.