Anordnung Besonderes Aufbauseminar (§36 FeV) nach Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung (§70 FeV) möglich?

-Leo-

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Hallo liebe Community,

meine MPU wegen Cannabis und Ecstasy Konsum hat mit einer Kursempfehlung abgeschlossen.

Ich nehme jetzt an einer Nachschulung nach §70 FeV teil. Die Füherscheinstelle hat mir bereits die Unterlagen zugeschickt.

Ich frage mich, ob es sein kann, dass nach dieser Kursteilnahme auch noch ein "besonderes Aufbauseminar" (§36 FeV) für Fahranfänger angeordnet wird, denn ich war zur Zeit des Delikts und der Abgabe des Führerescheins noch in der Probezeit.
Außerdem frage ich mich, ob ich die Führerscheinprüfungen noch einmal ablegen werden muss. Man hat mir von Seiten der Führerscheinstelle zwar noch nichts von solchen weiteren Maßnahmen nach der Nachschulung mitgeteilt, aber ich habe die Befürchtung, dass da noch mehr auf mich zukommen könnte. Besonders blöd ist das, weil ich bald längere Zeit verreise und dann umziehen werde, und ich nicht weiß, ob ich dann eventuell neue Fristen einhalten werden kann.
Ich wollte erstmal hier nachfragen, ob das passieren könnte, bevor ich die Führerscheinstelle frage und womöglich damit erst auf den Gedanken bringe.

Ich habe den Führerschein seit meinem 18. Geburtstag, davor hatte ich eine vorläufige Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren. Abgegeben habe ich den Führerschein nachdem ich ihn für etwa 22 Monaten hatte. Ich habe jetzt seit etwa 5 Jahren keinen Führerschein mehr.

Vielen Dank für eure Hilfe :)
 

Nancy

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Hallo -Leo-,

willkommen im Forum.
Ich nehme jetzt an einer Nachschulung nach §70 FeV teil. Die Füherscheinstelle hat mir bereits die Unterlagen zugeschickt.

Ich frage mich, ob es sein kann, dass nach dieser Kursteilnahme auch noch ein "besonderes Aufbauseminar" (§36 FeV) für Fahranfänger angeordnet wird, denn ich war zur Zeit des Delikts und der Abgabe des Führerescheins noch in der Probezeit.
Ja, damit kannst du zu 99% rechnen, denn die Kursauflage nach §70 durch die ein neg. Gutachten in ein positives gewandelt wird, ist ja unabhängig vom bes. Aufbauseminar für drogenauffällige Fahranfänger.
Es gab wohl schon Fälle in denen (nach Rücksprache mit der FSSt.) darauf verzichtet wurde, im Regelfall wird es aber angeordnet...
Außerdem frage ich mich, ob ich die Führerscheinprüfungen noch einmal ablegen werden muss.
Auch das könnte mitunter passieren, erfahrungsgemäß werden solche Prüfungen angeordnet, wenn der FS 10 Jahre oder mehr entzogen war, oder wenn der Zeitraum des Entzuges deutlich länger war als der vorherige Besitz.
Ich wollte erstmal hier nachfragen, ob das passieren könnte, bevor ich die Führerscheinstelle frage und womöglich damit erst auf den Gedanken bringe.
Auf den Gedanken bringst du die FSSt. sicher nicht erst durch deine Nachfragen, sondern weil es so in der FeV vorgegeben ist, von daher wirst du erst durch die Behörde erfahren können was genau da noch auf dich zukommt.

 

-Leo-

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Hi Nancy,

vielen Dank für deine Antwort :)

Ich habe jetzt auf deine Empfehlung nocheinmal mit meiner Sachbearbeiterin gesprochen und sie gefragt, was denn noch auf mich zukommt.

Interessanterweise kam der Kurs nach §36 durch sie garnicht zur Sprache. Sie meinte nur, dass ich mich jetzt beeilen muss den §70 Kurs abzuschließen, damit ich dann die Führerscheinprüfung nicht nocheinmal machen muss. Wenn ich den Kurs im ersten Quartal 2023 abschließe, lässt sie mich aber ohne erneute Führerscheinprüfung durch.

Ich hoffe jetzt einfach mal, dass es dabei bleibt
 

-Leo-

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Ich habe jetzt nocheinmal die Bestimmungen zur Probezeit recherchiert, und damit hat sich das ganze geklärt:

Die Probezeit beginnt schon mit dem begleiteten Fahren, d.h. ich war garnicht mehr in der Probezeit, obwohl ich den Führerschein noch keine 2 Jahre hatte. Den Kurs nach §36 werde ich also zum Glück nicht machen müssen.

"Auch die Probezeit bei einem Führerschein mit 17 dauert zwei Jahre. Sie beginnt bereits mit der Aushändigung der Prüfbescheinigung. Wer also schon ein Jahr begleitendes Fahren hinter sich hat und dann 18 wird, der hat bereits ein Jahr seiner Probezeit hinter sich."
(https://www.bussgeldkatalog.org/pro...nd_antworten_zur_probezeit_beim_fuehrerschein)
 

Nancy

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Die Probezeit beginnt schon mit dem begleiteten Fahren, d.h. ich war garnicht mehr in der Probezeit, obwohl ich den Führerschein noch keine 2 Jahre hatte. Den Kurs nach §36 werde ich also zum Glück nicht machen müssen.
Ah prima, das freut mich für dich, das macht die Sache doch um einiges einfacher. :)
 
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