Auskunftspflicht über das Bestehen

lappenweg

Neuer Benutzer
Bei der ProSecur haben wir in der Tat schon mehrfach die Feststellung treffen müssen, dass dieses Institut - nun, sagen wir mal - "anders" arbeitet als der Rest der MPI. Von daher ist die Aussage dass es bei dem Freund so lange gedauert hat durchaus nachvollziehbar...
Mein Kollege überlegt über einen Wechsel der MPI nach.
Er will nicht bis Ende November 2022 auf sein Gutachten warten. Am Ende ist es negativ und dann muss er ein weiteres Jahr Abstinenzkontrollen machen und ein weiteres Jahr täglich 5 Stunden Arbeitsweg in Kauf nehmen.

Ist es eine gute Idee wenn er die MPU bei einer anderen MPI macht statt noch 6 Monate auf das Gutachten von AVUS zu warten?

Seine letzte Abstinenzkontrolle war im Dezember 2021. Wann muss er die MPU bei einer anderen MPI durchgeführt haben, damit keine Lücken in den Abstinenzkontrolle entstehen?
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Seine letzte Abstinenzkontrolle war im Dezember 2021. Wann muss er die MPU bei einer anderen MPI durchgeführt haben, damit keine Lücken in den Abstinenzkontrolle entstehen?
Die max. Lücke zwischen letztem AN und der MPU darf max. 4 Monate betragen...
Er könnte die Lücke also nur schließen wenn seine Haare lang genug sind und er im Juni noch eine Haaranalyse machen lässt. Dafür würden 6 cm Länge benötigt.
Ist es eine gute Idee wenn er die MPU bei einer anderen MPI macht statt noch 6 Monate auf das Gutachten von AVUS zu warten?
Da wir einen solchen Fall noch nicht hatten weiß ich nicht wie es sich mit der FS-Akte verhält. Ist diese bereits wieder bei der FSSt. oder liegt sie noch beim MPI? Hat der Kollege denn schon mal versucht mit seinem SB bei der FSSt. zu sprechen?
"Einfach so" eine neue MPU machen wird wohl nicht gelingen da die Akte erneut an das entsprechende MPI verschickt werden muss, darauf hat er aber keinen Anspruch sondern ist vom "Goodwill" der FSSt. abhängig...

Ich möchte noch einmal wiederholen:
Ich denke, es wäre hilfreich für uns alle hier wenn du die Schreiben einmal posten würdest.
 

Schotty

Erfahrener Benutzer
In AGB und Vertrag ist nichts zu finden. Welcher Paragraph des BGB wäre anwendbar?
Ich bin Kaufmann und kein Jurist, aber prinzipiell sollte hier u.a. §323 BGB greifen.

Wie schon geschrieben würd ich kein Fass mit Paragraphenklauberei aufmachen, sondern einfach schriftlich eine Frist zur Vertragserfüllung setzen. Das ist völlig legitim bzw. auch zwingend erforderlich um da überhaupt voran zu kommen.
 
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