Die Kategorien D1 - D7 einer Drogen MPU

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Max

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Hypothese D1
Es liegt eine Drogenabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Drogenabstinenz geführt.
Die analysierten Werte dieser Führerscheinbesitzer sind extrem hoch. Sie belegen eine Drogensucht und einen hochriskanten Mischkonsum mehrerer Drogen. Der Abstinenzzeitraum beträgt mindestens 1 Jahr.

Hypothese D2
Es liegt eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor, die sich im missbräuchlichen Konsum von Suchtstoffen, in einem polyvalenten Konsummuster oder auch im Konsum hoch suchtpotenter Drogen gezeigt hat. Sie wurde problemangemessen aufgearbeitet und Drogenabstinenz wird ausreichend lange und stabil eingehalten.
In dieser Kategorie werden Personen eingestuft, die mehrere Drogen in regelmäßigen Abständen zu sich nehmen oder auch nur eine Droge nehmen, die ein hohes Suchtpotential haben. Dies trifft auch auf Führerscheinbesitzer zu, die Cannabis langjährig und chronisch konsumieren. Der Abstinenznachweis beträgt 12 Monate.

Hypothese D3
Es liegt eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vor. Ein ausreichend nachvollziehbarer Einsichtsprozess hat zu einem dauerhaften Drogenverzicht geführt.
Bei häufigem Cannabiskonsum wird der Führerscheinbesitzer in Kategorie D3 eingestuft oder wenn er nur gelegentlich eine Droge mit hohem Suchtpotential einnimmt. Hier beträgt der Abstinenzzeitraum 6 Monate.

Hypothese D4
Es liegt ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor. Eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss kann auch bei ggf. fortbestehendem Konsum zuverlässig vermieden werden.
Wenn die Werte sehr gering sind und so nachgewiesen werden kann das der Führerscheinbesitzer ausschließlich Cannabis konsumiert hat, beträgt der vorgeschriebene Abstinenzzeitraum 6 Monate. Voraussetzung ist, dass kein Hinweis vorliegt, dass der Führerscheinbesitzer eine Gefahr für sich oder seine Mitmenschen darstellt.

Hypothese D5
Es liegen im Zusammenhang mit früherem Drogenkonsum keine organischen, psychiatrischen und/oder Anpassungsstörungen vor, die die Fahreignung ausschließen.

Hypothese D6
Es bestehen nach früherem Drogenkonsum keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der geistigen und/oder psychisch-funktionalen Voraussetzungen.

Hypothese D7
Die festgestellten Defizite des Klienten sind durch einen Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung nach § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer genügend beeinflussbar.
 
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