Erste Hilfe Kurs bei Neuerteilung

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Nancy

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Nochmal neuer Erste Hilfe Kurs nach Entzug?

Ist ein neuer Erste Hilfe Kurs nach Entzug der Fahrerlaubnis nötig?

Wer eine neue Fahrerlaubnis erwerben möchte, muss nach dem Gesetz nachweisen, dass er an einer Schulung in Erster Hilfe (nämlich 9 Einheiten zu je 45 Minuten) teilgenommen hat.

§ 19 FeV: Schulung in Erster Hilfe nötig
Das Gesetz (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) sieht in seiner Fassung zum 01.03.2019 hierzu vor:
„(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.“

Neuer Erste Hilfe Kurs bei Neuerteilung nach vorangegangenem Entzug?
Viele Mandanten, die schon einmal einen Führerschein hatten und denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde (z.B. Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Trunkenheitsfahrt, Einzug des Führerscheins und Sperre für die Neuerteilung) stellen die Frage, ob sie bei einem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperre auch nochmal einen neuen „Erste Hilfe Kurs“ machen müssen.

Die Lieblingsantwort des Juristen dazu lautet: „Das kommt darauf an!“

Auf was kommt es aber nun an?
Das Gesetz, nämlich die Fahrerlaubisverordnung (FeV) wurde dazu geändert.

Die Fassung der Übergangsvorschrift in § 76 FeV dazu lautet ab 01.03.2019:

„11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)
Einer Schulung im Sinne des § 19 Absatz 1 steht eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder eine Ausbildung in Erster Hilfe nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015 geltenden Vorschriften gleich.


11a. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe)
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017 bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.
Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3 Nummer 5.“

Einweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort nicht ausreichend
Wer also vor dem Entzug „lediglich“ an einer Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen (Schulung zu „Sofortmaßnahmen am Unfallort„) teilgenommen hat, muss seit 01.03.2019 bei einem Neuantrag nach dem 21.10.2017 nochmal an einem „Erste Hilfe Kurs“ mit 9 Einheiten zu je 45 Minuten teilnehmen. Wer also einen solchen Kurs nachweisen vor dem Entzug kann, braucht für die Neuerteilung nicht (nochmal) an dem Erste Hilfe Kurs teilnehmen. Wer „lediglich“ zu Sofortmaßnahmen am Unfallort geschult wurde, muss den Kurs absolvieren.

Quelle: https://www.drherzog.de/rechtnews/nochmal-neuer-erste-hilfe-kurs-nach-entzug/
 
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