ETG-Nachweise bei Alkohol

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Wichtig! Zu den ETG-Nachweisen

Zu den ETG-Nachweisen:

Die Neuauflage der Beurteilungskriterien tritt zum 1.7.2009 in Kraft, was eine Forderung der BASt ist.

Diese fordern bei Alkoholabhängigkeit 6 ETG (Urin) innerhalb von einem Jahr als Nachweis oder eben Haaranalyse unter Beachtung der maximal dreimonatigen Nachweisbarkeit.

Bei erforderlichem ALkoholverzicht ohne Abhängigkeit (wenn jemand nicht kontrolliert trinken kann) sind auch ETG zu fordern. Hier allerdings enthalten die Beurteilungskriterien keine Angaben zu Umfang und Daür. Eine Stabilisierung von weniger als einem halben Jahr wird aber wohl kaum irgendwo durchgehen. Ob der Nachweis ebenso lückenlos und über den ganze Zeitraum zwingend erforderlich ist, wird nirgendwo beschrieben.

Man kann es nun so interpretieren, dass man auch hier die volle Zeit ausschließlich über ETG nachweisen muss. Man kann es aber auch so sehen, dass hier ETG nicht zwingend zu fordern ist, so wie in solchen Fällen Begutachtungsstellen auch früher nicht zwingend Laborwerte gefordert haben.

In diesem Interpretationsspielraum bewegen sich nun die Begutachtungsstellen.

Ein weiterer Interpretationsspielraum ergibt sich daraus, dass die Verprflichtung ab 1.7. durchaus ab sofort mit aller Konseqünz durchgesetzt werden kann, während es auch Begutachtungsstellen gibt, die jemandem keine Nachteile einhandeln, wenn er glaubhaft erklärt, dass sich bis zu ihm die ETG-Geschichte noch nicht herumgesprochen hat.

Das in aller Härte durchzusetzen, würde ja z. B. für einen Alkoholkranken, der Mitte 2008 begonnen hat Alkoholabstinenz nach bestem Wissen und Gewissen und dem damaligen Informationsstand durch Laborwerte nachzuweisen, bedeuten, dass sein GA am 2.7. negativ ausfällt und er den Nachweis noch ein Jahr über ETG bringen muss.

Daher lassen viele Begutachtungsstellen eine Übergangsfrist zu, zu der es aber logischerweise keinen allgemeinen Konsens geben kann, u. a. deshalb, weil einfach auch viel zu viel vom Einzelfall abhängt.

Darüber hinaus hat ein Gutachter auch unabhängig von irgendwelchen Übergängen immer die Möglichkeit ein Abweichen von den Beurteilungskriterien (zu Gunsten des Betreffenden) inhaltlich fundiert zu begründen, sofern die Argumentation wasserdicht ist.

Ich kann nicht dazu raten, eine solche Übergangsfrist auszunutzen, wenn man auf der sicheren Seite sein will.

Informationsgespräche sind ab 1.7. grundsätzlich nur noch in Gruppen möglich. Persönlichen Beratungen sind ab diesem Zeitpunkt definitiv Geschichte. Letztlich lehnt ein Gutachter sich schon weit aus dem Fenster, wenn er eine telefonische Auskunft erteilt. Da hilft nur noch eine erneute Änderung des Verordnungstextes, was allerdings sicherlich einiges an Eingaben und Petitionen vor den entsprechenden Gremien erfordert.

Ob die Begutachtungsstellen weiterhin Gruppengespräche anbieten oder ob sie das dann ganz einstellen und bei Anfragen nur noch pauschal auf Vorbereiter und Beratungsstellen verweisen, das entscheidet wohl jeder Träger selbst.

Zum Thema des Kontaktes zu Alkohol: Alkohol versteckt sich nicht nur in Nahrung, sondern auch in vielen Kosmetika wie Eau de Toilette, Bodylotion, Haarpflege, Mundwasser. Manch einer ist beruflich oder privat z. B. durch Reinigungsmittel mit Alkohol in Kontakt. Ein auffälliges ETG hierdurch ist normalerweise nicht sehr wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen. Man hat es aber noch nicht so weit erforscht, dass man darüber Genaüs aussagen kann, sodass ein entsprechender Befund nicht sicher interpretierbar ist.

Da jeder, der an einem ETG-Programm teilnimmt, vorher über das Meiden sämtlichen Kontaktes zu Alkohol aufgeklärt werden muss, liegt es halt in dessen Verantwortung. Eine Auffälligkeit geht also immer zu Lasten dessen, der das ETG-Programm ableistet.


Autor Opossum​
 
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