Einmal Falschparken und der Schein ist wieder weg. Zusätzliche verkehrsrechtliche Fragestellung bei der MPU … Fahren ohne Führerschein ...
... so ähnlich könnte Eure Situation nach einem teür erworbenen EU-Führerschein aussehen.
Was kostet Euch ein EU-Führerschein?!
Klasse A ca. 1.850,00€
Klasse B ca. 2.600,00€
Klasse C ca. 3.050,00€
Ein ärztliches Gutachten für den FS-Erwerb kostet Euch 500,00€ - 900,00€
Hinzu kommen noch Anfahrts- und Übernachtungskosten.
Zu beachten ist, dass der Wohnsitz im Ausland lediglich für ein Jahr gültig ist ... stellt Euch also die Frage ... Wie gehe ich mit den Folgejahren um? Einen Wohnsitz lassen sich die EU Führerscheinvermittler um die 700,00€ kosten.
Rechtsrisiken für einen Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland nach vorgehendem Entzug in Deutschland
Auch wenn man persönlich der Meinung ist, dass sich durch die 3. Führerscheinrichtlinie zum 19.01.09 rechtlich nichts Wesentliches an der Möglichkeit ändert, im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist einen von Deutschland anzürkennenden Führerschein erwerben zu können, so muss doch vor den zahlreichen Gefahren gewarnt werden, die es mit sich bringt, wenn man diesen Weg in der Praxis geht:
[*] Es ist durchaus möglich, dass der EUGH die Interpretation der 3. Führerscheinrichtlinie durch die offiziellen deutschen Stellen für rechtmäßig erachtet; insbesondere eine personell andere Zusammensetzung des gerichtlichen Spruchkörpers könnte zu einer Auslegung führen, die die Rechtsprechung zur 2. Richtlinie als überholt ansieht.
[*] Das in Auge gefasste Erteilungsland könnte sich der deutschen Rechtsauffassung anschließen und eine Erteilung ablehnen bzw. von einer vorherigen Mitwirkung deutscher Führerscheinstellen abhängig machen, auch wenn eine solche Vorgehensweise nicht der Rechtslage entsprechen sollte.
[*] Weiterhin ist es möglich, dass die Ausstellung eines neün Führerscheins an Missverständnissen (unterschiedliche Rechtsbegriffe und Übersetzungen) im supranationalem Rechtsverkehr scheitert, wenn der Ausstellerstaat durch Nachfrage prüft, ob Satz 1 von Artikel 11 (4) der 3, Richtlinie einer Erteilung im Wege steht.
[*] Selbstverständlich kann der Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland auch daran scheitern, dass bereits nach den Kriterien des Ausstellerstaates die Voraussetzungen für einen neün Führerschein nicht erfüllt sind (Nichtbestehen der ärztlichen Überprüfung, Nichtbestehen einer psychologischen Überprüfung, die z.B. in Österreich verlangt wird).
[*] Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass in Deutschland Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet werden, wenn man man einem entsprechenden EU-Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führt, ohne dass der EU-Führerschein vorher von einer deutschen Behörde gemäß § 28(5) FeV anerkannt wird. Hier ist es denkbar, dass sich ein gerichtliches Strafverfahren über mehrere Instanzen erstreckt und entsprechend hohe Kosten verursacht, wenn man eine Verurteilung zu vermeiden versucht.
[*] Darüberhinaus ist damit zu rechnen, dass im eben genannten Fall von den deutschen Führerscheinbehörden Bescheide erlassen werden, die die Rechtswidrigkeit eines Fahrens mit EU-Führerschein feststellen und dass diese Bescheide für sofort vollziehbar erklärt werden.
Selbst wenn sich diese Maßnahmen später als rechtswidrig angesehen werden sollte, so muss damit rechnen, dass auch nach Einschaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit während der Schwebezeit bis zur nächsten EUGH-Entscheidung der Feststellungsbescheid sofort vollziehbar bleibt und dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigemessen wird, weil der Ausgang des Verfahrens als offen angesehen wird und weil die dann erfolgte Güterabwägung zu Lasten den Führerscheininhabers geht. Verwaltungsgerichtliche Verfahren können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch 2, im Hauptsacheverfahren durch 3 Instanzen gehen.
Ein Fahren trotz behördlicher Nutzungsuntersagung hat in jedem Fall ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge.
Da nützt auch der Gang vors Bundesverfassungsgericht nichts: BVerfG 2 BvR 42/08 Beschl. v. 13.02.2008
[*] Auch wenn der EUGH die deutsche Rechtsauffassung später als falsch deklarieren würde, ist es nicht klar, ob den Führerscheininhabern die entsprechenden Anwalts- und Prozesskosten voll erstattet werden. Sofern vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, zahlt auch keine Rechtsschutzversicherung die nötigen Anwalts- und Prozesskosten. Schadensersatz für das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, ist schwer geltend zu machen.
Warnung: Diese mit einem EU-Führerschein verbundenen Unwägbarkeiten und rechtlichen Risiken werden manchmal von skrupellosen Betrügern ausgenutzt, die mit rechtlich haltlosen Versprechungen neü Wege zu einem neün Führerschein aufzeigen, obwohl diese Wege unter keinen Umständen zu einer neün Fahrberechtigung in Deutschland nach einem Entzug führen:
- Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden bei einem vorherigen Entzug grundsätzlich nicht anerkannt;
- Das gilt auch dann, wenn ein Nicht-EU-Führerschein in einen Führerschein eines anderen EU-Staates umgeschrieben wird;
- Ein EU-Führerscheinerwerb ohne theoretische und praktische Prüfung oder ohne Anmeldung im Wohnsitzstaat für mindestens 185 Tage ist rechtlich nicht zulässig und wird nur von Betrügern/Fälschern angeboten, die für das empfangene Geld keine Fahrberechtigung vermitteln (Ausnahme eventüll Umschreibungen eines vorhandenen EU-Führerscheins).
-------------------------------------
Warnung vor der Begründung von Scheinwohnsitzen
Es muss nachdrücklich davor gewarnt werden, die Wohnsitzvorschriften der Führerscheinrichtlinie durch die Begründung von Scheinwohnsitzen im EU-Ausland umgehen zu wollen, um eine EU-Fahrerlaubnis zu erwerben.
Eine rechtmäßige Fahrerlaubnis kann nur in demjenigen EU-Staat erteilt werden, in dem man tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes durch eine lediglich formale Anmeldung reicht dafür nicht aus!
[*] Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass ein Scheinwohnsitz noch vor Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis auffliegt. Insbesondere wenn unter der Scheinwohnsitzanschrift mehr Personen gemeldet sind, als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche entspricht, werden die Behörden des Ausstellerstaates diesen Umstand problemlos bemerken können und dann die entsprechenden Konseqünzen ziehen. Mittlerweile achten die Behörden in den östlichen EU-Staaten strikt auf die zumindest formale Einhaltung der 185 Tage Regel und können bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten auch gegen Scheinwohnsitze vorgehen.
[*] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Behörden des Ausstellerstaates mit Wirksamwerden der 3. Richtlinie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, eine bereits erteilte EU-Fahrerlaubnis zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnsitzanforderungen nicht erfüllt waren. Zu dieser Erkenntnis können auch Mitteilungen und Beweise aus Deutschland führen: zwar können deutsche Behörde aufgrund eigener Ermittlungsergebnisse zur Wohnsitzfrage (die z.B. in Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder einem OWi-Verfahren erlangt wurden) einem EU-Führerschein nicht die Anerkennung verweigern, aber sie können diese Erkenntnisse an den Ausstellerstaat weiterleiten und dort unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Artikel 7 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens die Rücknahme des EU-Führerscheins erzwingen.
Wenn die Wohnung am Scheinwohnsitz nur selten benutzt wird, so mag dieser Umstand den Behörden des Ausstellerstaates zunächst entgehen.
Die Spuren am richtigen Wohnort (familiäre Einbindung, Arbeitsverhältnis, Empfang von Sozialleistungen) können aber ausreichen, um die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in Deutschland zu beweisen, und zwar sowohl im Verhältnis Deutschland./.Ausstellerstaat als auch im Verhältnis des Ausstellerstaates zu dem Führerscheininhaber in einem Rücknahmeverfahren.
[*] Auch ist es denkbar, dass sich während des Führerschein-Erteilungsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, dass der Führescheinbewerber am Ort des Scheinwohnsitzes länger als ursprünglich geplant den Behörden zur Verfügung stehen muss, z.B. wenn sich aufgrund von Änderungen der örtlichen Vorschriften die Notwendigkeit ergibt, Alkohol- oder Drogenabstinenz mit Hilfe von jeweils kurzfristig anberaumten Screeningterminen medizinisch nachweisen zu müssen, oder wenn sich die Bearbeitung des Führerscheinantrages verzögert.
[*] Äußerste Vorsicht ist beim Umgang mit "Führerscheinvermittlern" angesagt: diese bewegen sich immer in einer rechtlichen Grauzone, so dass der Kunde keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Vermittlung zum Erfolg führt. Neben Betrügern, unfähigen Loosern und Abzockern mag es auch Vermittler geben, die sich "fair" gegenüber ihren Kunden verhalten und in der Vergangenheit ihren Kunden auch zum Ziel verholfen haben. Da der Führerscheinvermittlung aber in der Regel die stillschweigende Vereinbarung (abzulesen oft schon aus der Internetpräsentation) zu Grunde liegt, dass lediglich ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat begründet wird, besteht hier für den Kunden immer das Risiko, dass die Behörden den Aktivitäten des Führerscheinvermittlers ein Ende setzen und dass der Kunde dann sein Geld los ist, ohne einen Führerschein erworben zu haben. Wer hier als Kunde die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht ernst nimmt, ist einem hohen Risiko ausgesetzt, dass der geplante Führerscheinerwerb nicht zustande kommt.
Qülle: www.verkehrsportal.de
... so ähnlich könnte Eure Situation nach einem teür erworbenen EU-Führerschein aussehen.
Was kostet Euch ein EU-Führerschein?!
Klasse A ca. 1.850,00€
Klasse B ca. 2.600,00€
Klasse C ca. 3.050,00€
Ein ärztliches Gutachten für den FS-Erwerb kostet Euch 500,00€ - 900,00€
Hinzu kommen noch Anfahrts- und Übernachtungskosten.
Zu beachten ist, dass der Wohnsitz im Ausland lediglich für ein Jahr gültig ist ... stellt Euch also die Frage ... Wie gehe ich mit den Folgejahren um? Einen Wohnsitz lassen sich die EU Führerscheinvermittler um die 700,00€ kosten.
Rechtsrisiken für einen Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland nach vorgehendem Entzug in Deutschland
Auch wenn man persönlich der Meinung ist, dass sich durch die 3. Führerscheinrichtlinie zum 19.01.09 rechtlich nichts Wesentliches an der Möglichkeit ändert, im EU-Ausland nach Ablauf der Sperrfrist einen von Deutschland anzürkennenden Führerschein erwerben zu können, so muss doch vor den zahlreichen Gefahren gewarnt werden, die es mit sich bringt, wenn man diesen Weg in der Praxis geht:
[*] Es ist durchaus möglich, dass der EUGH die Interpretation der 3. Führerscheinrichtlinie durch die offiziellen deutschen Stellen für rechtmäßig erachtet; insbesondere eine personell andere Zusammensetzung des gerichtlichen Spruchkörpers könnte zu einer Auslegung führen, die die Rechtsprechung zur 2. Richtlinie als überholt ansieht.
[*] Das in Auge gefasste Erteilungsland könnte sich der deutschen Rechtsauffassung anschließen und eine Erteilung ablehnen bzw. von einer vorherigen Mitwirkung deutscher Führerscheinstellen abhängig machen, auch wenn eine solche Vorgehensweise nicht der Rechtslage entsprechen sollte.
[*] Weiterhin ist es möglich, dass die Ausstellung eines neün Führerscheins an Missverständnissen (unterschiedliche Rechtsbegriffe und Übersetzungen) im supranationalem Rechtsverkehr scheitert, wenn der Ausstellerstaat durch Nachfrage prüft, ob Satz 1 von Artikel 11 (4) der 3, Richtlinie einer Erteilung im Wege steht.
[*] Selbstverständlich kann der Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland auch daran scheitern, dass bereits nach den Kriterien des Ausstellerstaates die Voraussetzungen für einen neün Führerschein nicht erfüllt sind (Nichtbestehen der ärztlichen Überprüfung, Nichtbestehen einer psychologischen Überprüfung, die z.B. in Österreich verlangt wird).
[*] Es ist in jedem Fall damit zu rechnen, dass in Deutschland Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet werden, wenn man man einem entsprechenden EU-Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge führt, ohne dass der EU-Führerschein vorher von einer deutschen Behörde gemäß § 28(5) FeV anerkannt wird. Hier ist es denkbar, dass sich ein gerichtliches Strafverfahren über mehrere Instanzen erstreckt und entsprechend hohe Kosten verursacht, wenn man eine Verurteilung zu vermeiden versucht.
[*] Darüberhinaus ist damit zu rechnen, dass im eben genannten Fall von den deutschen Führerscheinbehörden Bescheide erlassen werden, die die Rechtswidrigkeit eines Fahrens mit EU-Führerschein feststellen und dass diese Bescheide für sofort vollziehbar erklärt werden.
Selbst wenn sich diese Maßnahmen später als rechtswidrig angesehen werden sollte, so muss damit rechnen, dass auch nach Einschaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit während der Schwebezeit bis zur nächsten EUGH-Entscheidung der Feststellungsbescheid sofort vollziehbar bleibt und dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigemessen wird, weil der Ausgang des Verfahrens als offen angesehen wird und weil die dann erfolgte Güterabwägung zu Lasten den Führerscheininhabers geht. Verwaltungsgerichtliche Verfahren können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durch 2, im Hauptsacheverfahren durch 3 Instanzen gehen.
Ein Fahren trotz behördlicher Nutzungsuntersagung hat in jedem Fall ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge.
Da nützt auch der Gang vors Bundesverfassungsgericht nichts: BVerfG 2 BvR 42/08 Beschl. v. 13.02.2008
[*] Auch wenn der EUGH die deutsche Rechtsauffassung später als falsch deklarieren würde, ist es nicht klar, ob den Führerscheininhabern die entsprechenden Anwalts- und Prozesskosten voll erstattet werden. Sofern vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird, zahlt auch keine Rechtsschutzversicherung die nötigen Anwalts- und Prozesskosten. Schadensersatz für das Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, ist schwer geltend zu machen.
Warnung: Diese mit einem EU-Führerschein verbundenen Unwägbarkeiten und rechtlichen Risiken werden manchmal von skrupellosen Betrügern ausgenutzt, die mit rechtlich haltlosen Versprechungen neü Wege zu einem neün Führerschein aufzeigen, obwohl diese Wege unter keinen Umständen zu einer neün Fahrberechtigung in Deutschland nach einem Entzug führen:
- Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden bei einem vorherigen Entzug grundsätzlich nicht anerkannt;
- Das gilt auch dann, wenn ein Nicht-EU-Führerschein in einen Führerschein eines anderen EU-Staates umgeschrieben wird;
- Ein EU-Führerscheinerwerb ohne theoretische und praktische Prüfung oder ohne Anmeldung im Wohnsitzstaat für mindestens 185 Tage ist rechtlich nicht zulässig und wird nur von Betrügern/Fälschern angeboten, die für das empfangene Geld keine Fahrberechtigung vermitteln (Ausnahme eventüll Umschreibungen eines vorhandenen EU-Führerscheins).
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Warnung vor der Begründung von Scheinwohnsitzen
Es muss nachdrücklich davor gewarnt werden, die Wohnsitzvorschriften der Führerscheinrichtlinie durch die Begründung von Scheinwohnsitzen im EU-Ausland umgehen zu wollen, um eine EU-Fahrerlaubnis zu erwerben.
Eine rechtmäßige Fahrerlaubnis kann nur in demjenigen EU-Staat erteilt werden, in dem man tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes durch eine lediglich formale Anmeldung reicht dafür nicht aus!
[*] Es besteht grundsätzlich das Risiko, dass ein Scheinwohnsitz noch vor Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis auffliegt. Insbesondere wenn unter der Scheinwohnsitzanschrift mehr Personen gemeldet sind, als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche entspricht, werden die Behörden des Ausstellerstaates diesen Umstand problemlos bemerken können und dann die entsprechenden Konseqünzen ziehen. Mittlerweile achten die Behörden in den östlichen EU-Staaten strikt auf die zumindest formale Einhaltung der 185 Tage Regel und können bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten auch gegen Scheinwohnsitze vorgehen.
[*] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Behörden des Ausstellerstaates mit Wirksamwerden der 3. Richtlinie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, eine bereits erteilte EU-Fahrerlaubnis zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Wohnsitzanforderungen nicht erfüllt waren. Zu dieser Erkenntnis können auch Mitteilungen und Beweise aus Deutschland führen: zwar können deutsche Behörde aufgrund eigener Ermittlungsergebnisse zur Wohnsitzfrage (die z.B. in Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder einem OWi-Verfahren erlangt wurden) einem EU-Führerschein nicht die Anerkennung verweigern, aber sie können diese Erkenntnisse an den Ausstellerstaat weiterleiten und dort unter Hinweis auf die Verpflichtung nach Artikel 7 der 3. Führerscheinrichtlinie unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens die Rücknahme des EU-Führerscheins erzwingen.
Wenn die Wohnung am Scheinwohnsitz nur selten benutzt wird, so mag dieser Umstand den Behörden des Ausstellerstaates zunächst entgehen.
Die Spuren am richtigen Wohnort (familiäre Einbindung, Arbeitsverhältnis, Empfang von Sozialleistungen) können aber ausreichen, um die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes in Deutschland zu beweisen, und zwar sowohl im Verhältnis Deutschland./.Ausstellerstaat als auch im Verhältnis des Ausstellerstaates zu dem Führerscheininhaber in einem Rücknahmeverfahren.
[*] Auch ist es denkbar, dass sich während des Führerschein-Erteilungsverfahrens die Notwendigkeit ergibt, dass der Führescheinbewerber am Ort des Scheinwohnsitzes länger als ursprünglich geplant den Behörden zur Verfügung stehen muss, z.B. wenn sich aufgrund von Änderungen der örtlichen Vorschriften die Notwendigkeit ergibt, Alkohol- oder Drogenabstinenz mit Hilfe von jeweils kurzfristig anberaumten Screeningterminen medizinisch nachweisen zu müssen, oder wenn sich die Bearbeitung des Führerscheinantrages verzögert.
[*] Äußerste Vorsicht ist beim Umgang mit "Führerscheinvermittlern" angesagt: diese bewegen sich immer in einer rechtlichen Grauzone, so dass der Kunde keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Vermittlung zum Erfolg führt. Neben Betrügern, unfähigen Loosern und Abzockern mag es auch Vermittler geben, die sich "fair" gegenüber ihren Kunden verhalten und in der Vergangenheit ihren Kunden auch zum Ziel verholfen haben. Da der Führerscheinvermittlung aber in der Regel die stillschweigende Vereinbarung (abzulesen oft schon aus der Internetpräsentation) zu Grunde liegt, dass lediglich ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat begründet wird, besteht hier für den Kunden immer das Risiko, dass die Behörden den Aktivitäten des Führerscheinvermittlers ein Ende setzen und dass der Kunde dann sein Geld los ist, ohne einen Führerschein erworben zu haben. Wer hier als Kunde die Einhaltung des Wohnsitzprinzips nicht ernst nimmt, ist einem hohen Risiko ausgesetzt, dass der geplante Führerscheinerwerb nicht zustande kommt.
Qülle: www.verkehrsportal.de
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