Gespenst "EU Führerschein" ab 19. Januar 2013

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Max

Gast
Momentan rührt ein gewisser und Bekannter Rolf Herbrechtsmeier, alias Tarabas68, mal wieder kräftig die Werbetrommel für seine fragwürdige EU-FS Vermittlung.
Angeblich ist ab 19.Januar 2013 alles anders geregelt und ein im Ausland erworbener/gekaufter EU-FS rechtens ... übrigens, die Welt sollte am 21. Dezember 2012 auch untergehen.

Diesbezüglich hat sich nämlich gar nichts geändert ...

Zitat:

"Fachartikel aus dem Bereich Verkehr, Transport und Reise - 18.01.2013

Damit der im EU-Ausland erworbene Führerschein in Deutschland anerkannt wird, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
EU-Führerschein: Probleme mit der Anerkennung in Deutschland

Es ist ein beliebtes Modell: Schnell den Führerschein im EU-Ausland machen, Zeit und Geld sparen oder den MPU-Test umgehen, nachdem in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer oder ähnlichen Delikten entzogen wurde. „Ganz so einfach ist es nicht.“, warnt Rechtsanwalt Henning Lüdecke von der Kanzlei LF legal Rechtsanwälte. „Ob die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt wird, hängt von ganz bestimmten Kriterien ab.“

Diese Kriterien hat der Europäische Gerichtshof exakt definiert: Zunächst muss das sogenannte Wohnsitzerfordernis erfüllt sein. „Das bedeutet, dass man in dem Staat, in dem der Führerschein erworben wird, auch mindestens 185 Tage, rund ein halbes Jahr also, gewohnt haben muss. Dadurch soll ein schneller ,Führerschein-Tourismus‘ ausgeschlossen werden.“, erklärt Rechtsanwalt Lüdecke. Hat der Betreffende in Deutschland eine Führerschein-Sperre, darf auch die Behörde im Ausland die Fahrerlaubnis erst ausstellen, wenn diese Sperre abgelaufen ist. Außerdem dürfen seit dem Erwerb des ausländischen Führerscheins keine Auffälligkeiten vorliegen, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. „Gemeint ist z.B. eine Trunkenheitsfahrt oder Drogen am Steuer.“, so der Jurist.

Sind all diese Kriterien erfüllt, darf mit dem ausländischen Führerschein auch in Deutschland gefahren werden. „Obwohl die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs eindeutig sind, sind sie natürlich vielen Menschen nicht bekannt. So kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen oder Fehlvorstellungen.“, schildert Rechtsanwalt Lüdecke. „Besonders wenn der Führerschein in Deutschland schon einmal entzogen wurde, stellen sich die Behörden oft quer und verweigern die Anerkennung des EU-Dokuments.“

Bei Problemen mit der Anerkennung des ausländischen Führerscheins in Deutschland, sollten sich die Betroffenen rechtlichen Rat holen. Denn auch wenn die Rechtslage im Grunde genommen eindeutig ist, kommt es immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen."

Quelle: anwalt24
 
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Moderator und MPU Profi Registriert seit03.08.2010OrtNDSBeiträge2.515

Nochmal etwas deutlicher, zur Ergänzung ...

Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausstellerland erworben haben.

Ihren "ordentlichen Wohnsitz" hat eine Person dabei in der Regel dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Voraussetzung ist, dass die Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort nachweisen kann. Für die Berechnung dieser Frist ist allein entscheidend, dass die Person zum "Wohnen" berechtigt ist. Dies kann sich aus Eigentum, Miete oder auch Gefälligkeitsüberlassung der "Wohnung" ergeben. Auch ein Hotelaufenthalt kann unter diese Beispiele fallen. Es wird in diesem Zusammenhang stets auf den so genannten "Lebensmittelpunkt" abgestellt.

Die 185-Tage-Klausel setzt einen zusammenhängenden Aufenthalt voraus.

Das Recht der FSST ...

Sobald die deutsche Fahrerlaubnis-Behörde Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt weiter. Dieses bittet die Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und gegebenenfalls um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet an die Fahrerlaubnis-Behörde zurück, ob und welche Maßnahmen durch die Ausstellungsbehörde ergriffen wurden.

Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde besteht nicht. Für den Fall, dass der Ausstellungsstaat nicht die geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergreift, kann die Bundesrepublik Deutschland gegen diesen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.


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