Gründe für die Anordnung zur Durchführung der MPU oder für die Erstellung eines Unbedenklichkeitsgutachtens sind zum einen schwerwiegende Auffälligkeiten im Strassenverkehr oder wiederholte verkehrsrechtliche Verstösse, zum anderen aber auch Bedenken an der Eignung, auf Grund von krankheitsbedingten körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Verstösse im Strassenverkehr, die zu einem Fahrverbot und/oder Führerscheinentzug mit daraus folgender MPU führen können, sind : wiederholtes Führen eines Kraftfahrzeuges unter übermäßigem Alkoholeinfluss oder der einmalige Nachweis einer Alkoholkonzentration von 1,6% Promille im Blut.
Dieser Wert gilt übrigens auch für Fahrradfahrer im Strassenverkehr.
Ebenso kann eine MPU beantragt werden nach Drogenmissbrauch im Strassenverkehr oder auch bei erhärtetem Verdacht auf allgemeinen Drogenkonsum oder krankhafte Alkoholsucht.
Das Punktekonto in Flensburg ist bei über 18 eingetragenen Punkten ausgereizt. Wird der Führerschein daraufhin eingezogen, kann eine MPU angeordnet werden, bevor der Führerschein zurückerlangt werden kann.
Ein Gutachten kann auch verlangt werden, wenn die Führerscheinprüfung nur mit enormen Auffälligkeiten oder erheblichen Fehlern absolviert wird und erhebliche Bedenken an der Eignung bestehen.
Anders ist das zum Beispiel mit körperlichen Behinderungen, bei denen beurteilt werden muss, ob eventülle Einschränkungen hinsichtlich des Fahrverhaltens gegeben sind oder auch bei geistigen Einschränkungen, ob diese ein fehlerhaftes Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.
Die MPU erfolgt in den gegebenen Fällen immer vor der Bewilligung eines Führerscheins bzw. vor der Neürteilung eines vorher eingezogenen Führerscheins. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde oder Gerichten angeordnet, die Durchführung der Untersuchung bleibt allerdings freiwillig. Möchte man jedoch seinen Führerschein zurück erlangen, fordert man die nötigen Unterlagen an, kann sich eine amtliche MPU-Anlaufstelle suchen und dort das erforderliche Gutachten erstellen lassen.
Nach der Durchführung der MPU erhält man nun entweder seine Fahrerlaubnis zurück oder aber die Tests ergeben, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Diese Entscheidungen werden getroffen, um bestimmte Risikoqüllen im Strassenverkehr auszuschliessen und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
OVG Koblenz, Aktenzeichen: 10 B 10734/06 Urteil vom 11.09.2006
Liegt beim Verkehrsteilnehmer eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vor, besteht zudem eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit und hat der Betroffene der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet, so ist er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Ein Mann erwarb, nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist, in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht (VG) ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung: Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne.
Qülle: alkontakt.de
Verstösse im Strassenverkehr, die zu einem Fahrverbot und/oder Führerscheinentzug mit daraus folgender MPU führen können, sind : wiederholtes Führen eines Kraftfahrzeuges unter übermäßigem Alkoholeinfluss oder der einmalige Nachweis einer Alkoholkonzentration von 1,6% Promille im Blut.
Dieser Wert gilt übrigens auch für Fahrradfahrer im Strassenverkehr.
Ebenso kann eine MPU beantragt werden nach Drogenmissbrauch im Strassenverkehr oder auch bei erhärtetem Verdacht auf allgemeinen Drogenkonsum oder krankhafte Alkoholsucht.
Das Punktekonto in Flensburg ist bei über 18 eingetragenen Punkten ausgereizt. Wird der Führerschein daraufhin eingezogen, kann eine MPU angeordnet werden, bevor der Führerschein zurückerlangt werden kann.
Ein Gutachten kann auch verlangt werden, wenn die Führerscheinprüfung nur mit enormen Auffälligkeiten oder erheblichen Fehlern absolviert wird und erhebliche Bedenken an der Eignung bestehen.
Anders ist das zum Beispiel mit körperlichen Behinderungen, bei denen beurteilt werden muss, ob eventülle Einschränkungen hinsichtlich des Fahrverhaltens gegeben sind oder auch bei geistigen Einschränkungen, ob diese ein fehlerhaftes Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.
Die MPU erfolgt in den gegebenen Fällen immer vor der Bewilligung eines Führerscheins bzw. vor der Neürteilung eines vorher eingezogenen Führerscheins. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde oder Gerichten angeordnet, die Durchführung der Untersuchung bleibt allerdings freiwillig. Möchte man jedoch seinen Führerschein zurück erlangen, fordert man die nötigen Unterlagen an, kann sich eine amtliche MPU-Anlaufstelle suchen und dort das erforderliche Gutachten erstellen lassen.
Nach der Durchführung der MPU erhält man nun entweder seine Fahrerlaubnis zurück oder aber die Tests ergeben, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Diese Entscheidungen werden getroffen, um bestimmte Risikoqüllen im Strassenverkehr auszuschliessen und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.
OVG Koblenz, Aktenzeichen: 10 B 10734/06 Urteil vom 11.09.2006
Liegt beim Verkehrsteilnehmer eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vor, besteht zudem eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit und hat der Betroffene der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet, so ist er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Ein Mann erwarb, nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist, in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht (VG) ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung: Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne.
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