Gründe für die MPU-Anordnung

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Nancy

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Gründe für die Anordnung zur Durchführung der MPU oder für die Erstellung eines Unbedenklichkeitsgutachtens sind zum einen schwerwiegende Auffälligkeiten im Strassenverkehr oder wiederholte verkehrsrechtliche Verstösse, zum anderen aber auch Bedenken an der Eignung, auf Grund von krankheitsbedingten körperlichen oder geistigen Einschränkungen.
Verstösse im Strassenverkehr, die zu einem Fahrverbot und/oder Führerscheinentzug mit daraus folgender MPU führen können, sind : wiederholtes Führen eines Kraftfahrzeuges unter übermäßigem Alkoholeinfluss oder der einmalige Nachweis einer Alkoholkonzentration von 1,6% Promille im Blut.
Dieser Wert gilt übrigens auch für Fahrradfahrer im Strassenverkehr.
Ebenso kann eine MPU beantragt werden nach Drogenmissbrauch im Strassenverkehr oder auch bei erhärtetem Verdacht auf allgemeinen Drogenkonsum oder krankhafte Alkoholsucht.
Das Punktekonto in Flensburg ist bei über 18 eingetragenen Punkten ausgereizt. Wird der Führerschein daraufhin eingezogen, kann eine MPU angeordnet werden, bevor der Führerschein zurückerlangt werden kann.
Ein Gutachten kann auch verlangt werden, wenn die Führerscheinprüfung nur mit enormen Auffälligkeiten oder erheblichen Fehlern absolviert wird und erhebliche Bedenken an der Eignung bestehen.
Anders ist das zum Beispiel mit körperlichen Behinderungen, bei denen beurteilt werden muss, ob eventülle Einschränkungen hinsichtlich des Fahrverhaltens gegeben sind oder auch bei geistigen Einschränkungen, ob diese ein fehlerhaftes Führen eines Kraftfahrzeuges nach sich ziehen.

Die MPU erfolgt in den gegebenen Fällen immer vor der Bewilligung eines Führerscheins bzw. vor der Neürteilung eines vorher eingezogenen Führerscheins. Sie wird von der Fahrerlaubnisbehörde oder Gerichten angeordnet, die Durchführung der Untersuchung bleibt allerdings freiwillig. Möchte man jedoch seinen Führerschein zurück erlangen, fordert man die nötigen Unterlagen an, kann sich eine amtliche MPU-Anlaufstelle suchen und dort das erforderliche Gutachten erstellen lassen.
Nach der Durchführung der MPU erhält man nun entweder seine Fahrerlaubnis zurück oder aber die Tests ergeben, dass zum derzeitigen Zeitpunkt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gegeben ist. Diese Entscheidungen werden getroffen, um bestimmte Risikoqüllen im Strassenverkehr auszuschliessen und andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.




OVG Koblenz, Aktenzeichen: 10 B 10734/06 Urteil vom 11.09.2006

Liegt beim Verkehrsteilnehmer eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vor, besteht zudem eine alkoholbedingte Minderung seiner Einsichts- und Kritikfähigkeit und hat der Betroffene der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet, so ist er zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Ein Mann erwarb, nach Ablauf der vom Amtsgericht wegen drei Trunkenheitsfahrten im Jahre 2002 verhängten Sperrfrist, in Tschechien eine Fahrerlaubnis. Bei einer Verkehrskontrolle im Mai 2005 fiel der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,45 Promille auf dem Fahrersitz seines auf einem Gehweg abgestellten Fahrzeuges auf. Dass er das Fahrzeug auch gefahren hatte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Da er das daraufhin vom ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung nicht vorgelegt hatte, entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis. Den hiergegen begehrten vorläufigen Rechtsschutz lehnte bereits das Verwaltungsgericht (VG) ab. Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung: Da der Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung verweigert habe, sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen. Obwohl er nicht beim Fahren seines Kraftfahrzeuges angetroffen worden sei, sei das Eignungsgutachten zu Recht gefordert worden. Die Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille weise auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller zwischen Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr trennen könne.




Qülle: alkontakt.de
 

Nancy

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MPU gilt auch für betrunkene Radfahrer MPU - Eine medizinisch-psychologische Untersuchung kann auch für betrunkende Radfahrer angeordet werden. Kommt der Radfahrer dieser Anordnung nicht nach, kann ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (seines Fahrrads) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden.

Der Sachverhalt

Ein Radfahrer, ohne Besitz einer Fahrerlaubnis, wurde am frühen Morgen Schlangenlinien fahrend von einer Polizeistreife aufgegriffen. Seine Blutalkoholkonzentration ergab einen Wert von mindestens 1,75 ‰. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, vom Radfahrer eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) zu fordern. Dies hält der Radfahrer für unverhältnismäßig und für ihn nicht finanzierbar. Nachdem er das Gutachten nicht beibrachte, untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Die Argumente des Radfahrers gegen die Anordnung

Der Radfahrer macht geltend, die einmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertige die Begutachtung anders als bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht. Auch die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefahr sei, seiner Ansicht nach, deutlich geringer. Außerdem stünden die mit dem Gutachten verbundenen Kosten anders als bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den er vom Fahrradfahren habe.

Die Entscheidung

Die Kammer hat den Eilantrag des Fahrradfahrers abgelehnt. Die Fahrerlaubnisverordnung (FEV § 13) sehe ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn jemand ein Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ im Straßenverkehr geführt habe. Das Gesetz stelle gerade nicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen ab, sondern spricht allgemein von "Fahrzeugen". Das gelte auch, wenn nicht die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Rede stehe, sondern es nur um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gehe.

Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertige auch in diesem Fall die Begutachtung, ohne die die Fahrerlaubnisbehörde nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob und welche ggf. milderen Maßnahmen als eine komplette Untersagung zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht komme. Weigere sich aber der Betroffene, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, bleibe der Fahrerlaubnisbehörde nichts anderes übrig, als die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010 - 6 L 663/10
 
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