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Grundsatz-Diskussion zum Thema MPU-Anordnung wegen Cannabis

Die Diskussion, die hier geführt wird, beruht auf §13a FeV, die vom 27.03.24 - 21.08.24 gültig war.
Zum 22.08.24 erfolgte eine Änderung, auch wenn @Monster mir das umˋs Verrecken nicht glauben will.

Insofern ist diese Diskussion redundant.
 
22.08.24 erfolgte eine Änderung,
.. und in der steht:

§ 13a FeV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 266 ->

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder

d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.


Tadaaaa!
Können wirs beenden? :tanzen0015:
 
ändert aber nach meiner Auffassung nichts
dann liegts aber nur noch an Deiner Fähigkeit, Deine Meinung den neuen Fakten anzupassen. Da könntest Du vllt nachbessern?

2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

wobei.. ja, ich sehe, wenn man will, kann man das "oder..." noch als Folgekriterium des Satzteils "nach dem ärztlichen Gutachten" betrachten - oder eben als eigenständiges Kriterium. Am Ende eine Frage der Betonung. Das ist ziemlich gaga.
Naja.. ok. Ich habe schon mal angemerkt, dass vermutlich eine Minderleistung in Deutsch Zugangsvoraussetzung zum Jurastudium ist. Echt miese Lyrik. Oder ist es eine Art Wettbewerb, alles möglichst zweideutig zu verfassen?

Auf jeden Fall lesen es die Behörden als eigenständiges Kriterium und solange die das tun, sollten wir es auch tun. Rein semantisch hätten wir die Wahl.

Wobei: stopp!
Als weiteres Folgekriterium würde es das erste nur wiederholen. Es MUSS ein eigenständiges Kriterium sein. Alles andere ergibt keinen Sinn. Tatsachen ersetzen hier ärztliches Gutachten. Und die Annahme von Mißbrauch genügt, sofern sie Tatsachen-gestützt ist.
Genau das lesen wir im obigen Schreiben der FsStelle.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dein zweites Zitat ist doch eindeutig…. „nach dem ärztlichen Gutachten“…

Weitere „Tatsachen“ sehe ich hier nicht, außer dass die TE bekifft am Steuer angehalten wurde.

eine Minderleistung in Deutsch Zugangsvoraussetzung zum Jurastudium ist.
Das lasse ich mal unkommentiert da es meiner Meinung schon fast eine Beleidigung darstellt.
 
Dein zweites Zitat ist doch eindeutig
hast du den ganzen Text durchgelesen?
Wenn du da jetzt "ja" sagst und immer noch von "eindeutig nach fäG" redest, würde ich ganz dringend einen qualifizierten Logik-Kurs empfehlen. Deine Auffassung ist unlogisch, falsch und wird von den Behörden aus guten Gründen nicht geteilt. Ich hab Dir alle Interpretations-Optionen sogar vorgekaut.
Und deshalb werden wir die Fragesteller leider immer wieder vor Dir warnen müssen. Schade. :(

Und ich bin Beamtin
das macht mir an der Stelle grad bisschen Sorge :/
 
Zuletzt bearbeitet:
…werden wir die Fragesteller leider immer wieder vor Dir warnen müssen. Schade. :(
Dem schließe ich mich leider uneingeschränkt an.

Für mich ist hier EoD
Puh, dem Himmel sei`s getrommelt und gepfiffen !

Nicht verkneifen kann ich mir aber, dass das, was du, @Monster, hier versucht hast, keine Diskussion war.
Zu einer Diskussion gehören im Gegensatz zum Meinungsaustausch sachliche, auf Logik ausgerichtete und von Sachkenntnis geprägte Argumente.
Der Meinungsaustausch mit dir mutete so an, jemandem, der felsehfest davon überzeugt ist, dass die Eiche rosafarbene Blätter trägt, begreiflich zu machen, dass sie doch grün sind.
Mit Menschen deiner couleur, von Arroganz und Selbstüberschätzung strotzend, gepaart mit fachlicher und sachlicher Unkenntnis, und zusätzlich dem festen Willen, dass seine -und nur seine- Auffasung die richtige ist, ist per definitionem keine Diskussion möglich.

Das ist übrigens keine Beleidigung, sondern eine zuverlässige Schlussfolgerung, basierend auf dem, was und wie du hier geschrieben hast.

Dazu noch ein allgemeiner kleiner fachlicher Exkurs:
Belief Perseverance, umgangssprachlich „Besserwisser“, zeichnet sich durch rigides, irrationales Beharren auf einer einmal gefassten Überzeugung aus, auch wenn dieser widersprechende Informationen vorliegen.
Die Gründe für dieses Verhalten reichen von kognitiver Verzerrung bis hin zu psychischen Störungen.

P.S.: Streckenweise erinnerte mich dieser Austausch an einen, in die Annalen dieses Forums eingegangenen, über das Thema, unter welchen Umständen eine TF eine TF ist…

Dir, liebe @Monster, wünsche ich persönlich wirklich nur das Beste im wahren Leben :smiley138:
 
Auch wenn Eure persönlichen Angriffe und Beleidigungen weitergehen, hier noch einmal Lesestoff aus der Jurawelt…:

Mit den neuen Regelungen wird es Betroffenen erleichtert, insbesondere bei einmaligen Verstößen[/], ihren Führerschein zurückzuerhalten – ohne sich der MPU stellen zu müssen.

§ 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung definiert dabei klare Voraussetzungen, unter denen eine MPU nicht mehr erforderlich ist:

- Einzelfall – die betroffene Person wurde nur einmalig mit THC am Steuer erwischt.
- Es gibt keine Hinweise auf Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit.
- THC-COOH-Wert liegt unter 150 ng/ml.
Quelle: https://jurawelt.com/cannabis-legal...eit.&text=THC-COOH-Wert liegt unter 150 ng/ml.
 
btw: die Studentin der Rechtswissenschaften, die du da zitierst, beruft sich in ihrer anfänglichen Ausführung auf
Graw: (Teil-) Legalisierung von Cannabis (NZV 2025, 1, Rn. 11.
Da hätte ich gern mal reingespitzt, was da wirklich so alles drinsteht.. leider habe ich da keinen Zugriff darauf.
Du vllt?


Eine andere Zusammenfassung aus Juraquelle meint:

Rechtsgrundlage: FeV, § 13a und die Bedeutung des neuen Missbrauchsbegriffs

Im Fokus steht der geänderte Missbrauchsbegriff: Cannabismissbrauch liegt laut FeV nur noch dann vor, wenn das Risiko besteht, dass Konsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt werden können. Die frühere pauschale Bewertung von regelmäßigem Konsum als Missbrauch ist damit passé.
Das hat weitreichende Folgen für die Anordnung medizinischer Gutachten. Nur noch bei begründeten Zweifeln an der Trennfähigkeit kann eine MPU verlangt werden. Der Gesetzgeber will damit eine Gleichstellung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht erreichen.

Das deckt sich mit der Erfahrung, dass COOH oft gar nicht erfasst wird.
Und es deckt sich mit den MPU-Aufforderungen bei Ersttätern, wenn fahrtnaher Konsum vermutet werden kann.
 
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Ganz frische Info aus einer FsSt: man teste gerade aus, was der neue 14a so hergibt. Die Mißbrauchsvermutung wird in erster Linie über zeitnahen Konsum begründet, selbst wenn keine Fahrunsicherheit bemerkbar ist; man setze sich für die grundsätzliche Erhebung des 11-hydroxy ein. Der COOH-Wert spiele dabei keine Rolle. Selbst in den Behörden scheint der 14a keineswegs eineindeutig zu sein.

Vllt haben @Monster und wir gleichzeitig recht ...
An dieser Stelle möchte ich mich in aller Form für mein ad personam entschuldigen, diese Frustreaktion ist eh pfui in einer Debatte.
 
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