MPU Anordung aufgrund Bestellung von Räuchermischungen

DDoS

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Guten Abend,
ich habe heute Post vom Landratsamt bekommen indem ich aufgefordert werde eine MPU zu machen.

Hier der Sachverhalt:

Ich habe im September 2010 bei einem Onlineshop Räuchermischungen bestellt. (3g) Selbstverständlich nur für die Räucherschale für einen angenehmen Raumduft.

Im August 2012 bekam ich ein schreiben der Staatsanwaltschaft mit dem Wortlaut:
"Sie bestellten am 19.09.2010 eine Kräutermischung (3 x 1gramm). Die Kräutermischung enthielt wie Sie billigend zu Kauf nahm das künstliche "Cannabinoid JWH)
Wie Sie wussten verfügen Sie nicht über die Erlaubnis mit Umgang von Betäubungsmitteln.
Dies ist Strafbar als unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
gemäß §§ 1Abs. 1 (AnlageII), 3Abs. 1 Nr 1. BtMG, §§ 1, 105JGG.
Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt von der öffentlichen Klage abzusehen wenn Sie an einem kostenfreien Informtions- und Beratungskurt teilnehmen.

Ich sollte Aussage bei der Polizei machen, welche ich selbstverständlich verweigerte und deshalb nur meine Personalien angab.

Nun nach diesem Erpresserschreiben und Rücksprache mit der Familie willigte ich den Kurs ein, waren nur paar Stunden und kostenlos wars schließlich auch. Vermutlich ein Fehler, hätte gleich mit Rechtsanwalt aufrücken sollen aber nun ist es schon zu spät. Leider ermutigte mich die Familie zusätzlich nicht zu klagen und mit dem Berater über Gott und die Welt zu reden.

Ich sollte Aussage bei der Polizei machen, welche ich selbstverständlich verweigerte und deshalb nur meine Personalien angab.

Von einer Anklage wurde abgesehen, da ich den besagten Kurs besuchte. Heute 30.11 kam erneut ein schreiben diesmal wie schon erwähnt von der FSS mit der Anordnung zu einer MPU.

Wortlaut:
Dem Landratsamt liegen folgende, für die Fahrerlaubnis erheblichen, Erkenntnisse vor:
Am 19.09.10 hab Sie gemäß dem Bericht der Kriminalpolizei bei einem Unternehmen Betäubungsmittel bestellt. Eine entsprechende Rechnung liegt vor. Unter Aktenzeichen XYZ hat die Staatsanwaltschat eine Anklageschrift erlassen und die Einstellung des Verfahrens unter Bedingung gestellt. Diese Bedingungen haben Sie erfüllt. Dennoch gibt der Besitz des Rauschgiftes Anlaß, bei Ihnen von Fahreignungszweifel auszugehen.

Das Landratsamt is sachlich und örtlich zum Erlass dieser Anordnung zuständig ($73 Abs. 1 u 2 FeV. In Verbindung mit $8 Abs. 1 der Verodnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen.

Zur Person
Geschlecht: M
Alter: 23

Was ist passiert?
Drogensorte: syntehtisches Cannabinoid
Konsumform (Daür und Häufigkeit je Substanz): keine
Datum der Auffälligkeit: 09.2010
Drogenbefund: keiner, ne Rechnung vom Onlineshop..
Blutwerte: nix
Schnelltest: nö
Beim Kauf erwischt: mehr oder weniger

Führerschein
Hab ich noch: ja

Führerscheinstelle
Hab schon in meine Akte geschaut : Nein
Sonstige Verstöße oder Straftaten?: Nein

Konsum
Ich konsumiere noch: Hab ich doch nie getan..

Abstinenznachweis
Haaranalyse: nein
Urinscreen: nein

Aufarbeitung
Drogenberatung: Informations/Beratungskurs über Drogen
Selbsthilfegruppe (SHG): Nein
Psychologe: Noch nicht aber nach dem Schreiben sollt ich mir mal einen suchen.......
Ambulante/stationäre Therapie:Nein

MPU
Datum: Frist Februar 2013
Welche Stelle (MPI): Hat mir 2 Seiten mit Adressen mitgeschickt...
Schon bezahlt?: NEIN
Schon gehabt?: Nein

Altlasten
Bist du Rückfalltäter?: Nein

Bundesland: Leider Bayern...

1.Gibts da eine Verjährungsfrist oä ? Schließlich liegt diese Bestellung nun schon über 2 Jahre zurück......
2. Die FFS spricht von einer Bestellung von Betäubungsmitteln/Rauschgift, bestellt wurden jedoch wie erwähnt Räuchermischungen zur Raumduftoptimierung, welche Betäubungsmittel enthielten. Das diese enthalten sind stand leider weder auf der Homepage noch auf der Verpackung.
3. Kann man mir hier wirklich eine MPU anordnen, obwohl ich meines Wissens legales Rauchwerk bestellte, wo irgendein Panscher etwas reingemischt hat ? Vorallem nur wegen einer Bestellung ?
4. Wie soll ich nun vorgehen, wie soll ich mich verhalten ?

Ich bin diese 2 Jahre selbstverständlich Unfallfrei gefahren und wurde nichteinmal geblitzt. Würde es auch nicht wagen unter Alkohol-oder Drogeneinfluss zu fahren, nicht wegen mir sondern wegen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Trotzdem möchte mich die Justiz in der Luft zereissen, das Geld aus der Tasche ziehen, den Führerschein wegnehmen mich um meinen Arbeitsplatz bringen und das Leben ruinieren. Kann das den war sein ? Ich bin wirklich eine gutmütige & vernünftige Person die das Gesetz respektiert, zumindest den allergrößten Teil aber so langsam, nein eigentlich habe ich schon Zweifel an der Deutschen Justiz....
Finanziell habe ich keine Probleme, außer das mein hart verdientes Geld woanders besser investiert wäre. Meine Beweggründe sind vorallem meine saubere Weste sauber zu halten und ganz Klar diese Willkürliche Justiz in ihre Schranken zu weißen. Lieber bezahle ich 5000 € für Anwalts & Gerichtskosten bevor ich einer MPU Anordung Folge leiste und einen Eintrag darüber erhalte.
 
Man kann nur immer wieder mit dem Kopf schütteln, mit welchen "Delikten" die Menschheit zu einer MPU gebeten wird.

Für die Anordnung einer MPU reicht der FSST allein schon ein Verdacht aus (leider).
Allerdings wird, in Fällen wie deinen, in der Regel ein FäG (Fachärtzliches Gutachten) an. Dazu lies auch §14 FeV

MPU
Datum: Frist Februar 2013
Welche Stelle (MPI): Hat mir 2 Seiten mit Adressen mitgeschickt...
Schon bezahlt?: NEIN

Den Zeitraum wirst du nicht einhalten können. Bei Cannabinoiden ist ein 6 monatiger Abstinenznachweis unumgänglich.

Psychologe: Noch nicht aber nach dem Schreiben sollt ich mir mal einen suchen.......
Den brauchst du nicht, der kostet nur eine Menge Geld. Für eine MPU-Vorbereitung ist eine Psycho keine Pflicht, lediglich eine Empfehlung. Die Vorbereitung ist jedem selbst überlassen.

1.Gibts da eine Verjährungsfrist oä ? Schließlich liegt diese Bestellung nun schon über 2 Jahre zurück......
Ja, diese beträgt in der Regel 5 Jahre.

Für dich würde zutreffen ....

§ 29 I S. 1 Nr. 1 BtMG
Handeltreiben

Handeltreiben ist der zentrale Begriff des § 29 I BtMG und fasst die anderen genannten Voraussetzungen zusammen: Alle Akte, welche der Täter begangen hat, werden zur einheitlichen Tat des Handeltreibens (vgl unten Bewertungseinheit). Der Begriff des Handeltreibens ist weit auszulegen. Für das Handeltreiben genügt auch die ernsthafte Verpflichtungserklärung zur Abnahme von BtM. Handeltreiben ist somit kein Erfolgsdelikt. (Handeltreiben mit 4 kg, wenn diese "bestellt" wurden, der andere aber nur 1 kg liefert). Handeltreiben ist Unternehmensdelikt, eine tatsächliche Übergabe ist nicht erforderlich, Übereignung oder Verschaffung kann sogar unmöglich sein. Die Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann Handel sein, wenn der Täter selbst mit dem Betäubungsmittel selbst befasst ist oder unmittelbar in das Rauschgiftgeschäft eingebunden ist.

Eigennützigkeit ist gegeben, wenn es dem Täter auf einen persönlichen Vorteil irgendeiner Art ankommt, insbesondere die Erzielung von Gewinn.

Vorsatz setzt das Wissen voraus, dass

es sich bei dem Handelsgut um ein Betäubungsmittel handelt,
eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
eine solche nicht vorliegt und
das ernsthafte Wollen, mit dem Rauschgift Umsätze zu erzielen.
Für die Schuld ist es von großer Bedeutung, ob der Täter

Art und Menge des BtM
Höhe des Wirkstoffgehalts
kannte, und ob sich sein Vorsatz auf die tatsächliche Menge bezog.

Auch ein fahrlässiges Handeltreiben ist strafbar, § 29 IV BtMG.

(+) bei Händler, welcher aus Nachlässigkeit nicht sieht, dass er BtM verkauft; Kurier, der sich nicht über das Schmuggelgut informiert.

(-) bei Fahrer, der nicht weiß, dass er BtM in Rucksack transportiert und nur einen Gefallen ohne Gegenleistung erweisen wollte, da es keine strafbare fahrlässige Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit BtM gibt.

Konkurrenzen

Fortgesetzte Handlung, wird heute abgelehnt

gleichartige Begehensweise

Gleichartigkeit des geschützten Rechtsguts

Erfüllung aller Voraussetzungen bei jedem Einzelakt

gleicher wirtschaftlicher Hintergrund

subjektiv: Gesamtvorsatz

Bewertungseinheit

Behandelt mehrere Akte als eine Einheit, zB:

s. o.: Mehrere Einzelakte, welche zum Verkauf führen, stellen ein Handeltreiben dar.

Vorrat beschaffen, welcher in mehreren Akten veräußert wird, stellt ein Handeltreiben da (Silotheorie). Dieses gilt auch für § 29a I Nr. 1 BtMG: Gibt ein Erwachsender mehrmals BtM an einen Minderjährigen ab, so ist dieses eine Tat. Anders: Täter wird zwischendurch verurteilt, veräußert hinterher weiter (Zäsurwirkung des Urteils).

Einfuhr, Anbau führen zur Bewertungseinheit. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter weiß, wann und an wen er die angebauten BtM verkaufen wird, da kein Gesamtvorsatz erforderlich ist.

Vorbereitung/Versuch

Handeltreiben mit BtM ist kein Erfolgsdelikt

unechtes Unternehmensdelikt, abstraktes Gefährdungsdelikt: Eintritt der Gefahr nicht erforderlich, die Strafe erfolgt, weil die Gefahr leicht ausgelöst werden kann.

Versuch bestimmt sich nach § 22 StGB: Ansetzen: Uferlos ausgedehntes Tatbestandsmerkmal. Objektiver Versuch: konkretes Angebot, nicht allgemeine Unterhaltungen über Preise, Drogen oder ob jemand über Stoff verfügt. Denkbar ist ein Versuch nur, wenn der zum weiteren Absatz entschlossene Käufer von einem anderen Händler vergeblich versucht, BtM zu erwerben (tauglicher Versuch) oder an einen vermeintlichen Händler gerät, der keine Drogen liefern kann (untauglicher Versuch)

Ein strafbefreiender Rücktritt ist kaum denkbar.

Vollendung/Beendigung

Vollendung, wenn der Täter mit der Ausführungshandlung in Wort oder Tat begonnen hat.

Keine Vollendung, wenn Täter nur irrtümlich von BtM ausgeht (untauglicher Versuch aufgrund des Objekts, Volksgesundheit kann nicht gefährdet werden), Rspr geht von Vollendung aus. Im Allgemeinen kann nur ein -untauglicher- Versuch des Handels vorliegen, wenn die Volksgesundheit nicht gefährdet ist, zB das Betäubungsmittel schon sichergestellt ist oder V-Leute oder verdeckte Ermittler tätig werden.

Beendigung, wenn umsatzfördernde Handlungen abgeschlossen oder abgebrochen sind. Häufig ist dieses erst mit der Weiterleitung an Auftraggeber und Hintermänner der Fall.

Täterschaft und Teilnahme

Bezüglich der Täterschaft und Teilnahme bestehen grundsätzlich keine Besonderheiten. Mittäterschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn gemeinsam gehandelt wird, um sich dann die Verkaufserlös zu teilen, dh in der Regel wird es an der Eigennützigkeit fehlen. Dann kommt nur noch Beihilfe in Betracht.

Objektiv ist hierzu eine tatsächliche Hilfeleistung erforderlich. Geistige Unterstützung bedarf einer besonderen Begründung. Bei einer Bewertungseinheit zugunsten des Haupttäters kann beim Gehilfen trotzdem keine vorliegen, wenn ihm nicht bekannt war, dass die Drogen aus einem Vorrat stammen.

Konkurrenzen

Aufgehen in den Begriff des Handeltreibens.

Verwahrt der Täter eine Menge an BtM, so liegt wegen der gesamten Menge Handeltreiben vor.

Erwerb von BtM zu Eigenkonsum und Verkauf stehen züinander in Tateinheit.

andere Tathandlungen im Rahmen des § 29 I S. 1 Nr. 1 BtMG

Veräußern Die entgeltliche, rechtsgeschäftliche Übereignung von BtM. Hierfür ist die eigene Verfügungsmacht erforderlich.

Unterschied zum Handeltreiben: Eigennützigkeit, dh der Verkauf zum Selbstkostenpreis stellt eine Veräußerung dar.
Versuch: Uneigenütziges Angebot, welches nicht angenommen wird.
Konkurrenzen: Erwerb und Besitz sind unselbständige Teilakte.
Abgabe Die willentliche, unentgeltliche Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über BtM - auch ohne rechtsgeschäftliche Grundlage - an einen Dritten.

Inverkehrbringen Jedes gleichwie geartetes Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über BtM erlangt, also jede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand und umfasst jede illegale Drogenweitergabe. Hauptanwendungsfälle: - Fahrlässiges Inverkehrbringen aufgrund schlechter Verwahrung. - Vertraünsverkauf eines Lockspitzels, Abgabe fällt nicht unter § 4 II BtMG.

Erwerb

Die Erlangung einer eigenen, tatsächlichen Verfügungsgewalt über BtM auf abgeleitetem Wege, dh im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer. Konkurrenzen: Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung bei Fälschung eines Rezepts.

Sichverschaffen in sonstiger Weise: Jede Erlangung tatsächlicher Verfügungsgewalt auf nicht abgeleitetem Weg, also ohne einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, zB Diebstahl, Raub, Fund, Unterschlagung. Es ist ein Auffangtatbestand, welcher jede Erlangung von illegalen Drogen umfasst.

Einfuhr

Das Verbringen aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG. Der Täter muss im Geltungsbereich die tatsächliche Verfügungsgewalt über das BtM haben. Das Versuchsstadium ist erreicht, sobald der Täter die Grenze unter normalen Umständen passieren muss. Täterschaft oder Teilnahme ist zB auch gegeben, wenn man den Kurier anweist. Konkurrenzen: Schmuggel von Waffen und BtM ist Tateinheit => Aburteilung des einen führt zum Strafklageverbrauch bezüglich des anderen.

Ausfuhr

Das Verbringen eines BtM aus dem Geltungsbereich des BtMG in das Ausland. Tatsächlich kaum von Bedeutung: BRD ist kein Herstellungsland, im Ausland billiger.

Anbau: Das vom menschlichen Willen getragene Aussähen von Samen und die Aufzucht von Pflanzen, aus denen BtM gewonnen werden.

Strafbarkeit von Versuch (§ 29 II BtMG) und Fahrlässigkeit (§ 29 IV BtMG)


4. Wie soll ich nun vorgehen, wie soll ich mich verhalten ?
Meine Empfehlung wäre ... sich rechtlichen Beistand zu suchen um die FSST zu kontaktieren. Bei mündlicher Erklärung, kannst du hier vieleicht noch ein FäG erwirken (ich gehe davon aus, dass du keine Drogen konsumierst).
Dieser Versuch wäre es mir auf alle Fälle wert.

FäG

Du füllst in der Regel einen kleinen Bogen zu Krankheiten (aktüll und Vergangenheit), ob es schlimme Krankheiten in der Familie gab oder ob man Allergien hat und operiert wurde usw. Ausserdem Angaben zu Tabak- und Alkoholkonsum und natürlich auch Drogen/Medikamente. Psychologische Aspekte spielen hier keine wesentliche Rolle.

Ärztl. Untersuchung wie man sie auch vom Hausarzt kennt.
Weiterhin erfolgt eine Urinabgabe, in Einzelfällen auch noch nachfolgende Urinabgaben.

Auf die Gebühren gehe ich hier nicht weiter ein, da diese zum Teil recht unterschiedlich sind.

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Abschließend noch ein paar Infos ...

MPU ... abc Teil 1
MPU ... abc Teil 2

Cannabis FAQ

Urinanalyse
Haaranalyse

Wichtige Abkürzungen im Forum
 
Vielen herzlichen Dank Max,
werde mir also Montag einen guten Anwalt im Verkehrsrecht suchen und über ihn die FSS kontaktieren.
Einen Eintrag in der FSA habe ich ja vermutlich so und so, kannst du mir noch bitte sagen wie lange dieser ca. vorhanden ist ? Ansonsten werd ichs dem Anwalt entlocken, bezahl ihn ja schließlich dafür :D

Danke und Gruß
DDoS
 
werde mir also Montag einen guten Anwalt im Verkehrsrecht suchen und über ihn die FSS kontaktieren.
Mach das, vieleicht kannst du ja etwas erwirken. Würde beim Anwalt auch das FäG hinterfragen.

Einen Eintrag in der FSA habe ich ja vermutlich so und so, kannst du mir noch bitte sagen wie lange dieser ca. vorhanden ist ?
Das liegt solange in deiner Akte, wie es gegen dich verwertet werden darf (5 Jahre) ... danach darf es nicht mehr gegen dich verwertet werden und die Akte muß in diesem Punkt bereinigt werden.
Akteneinsicht kannst du bei deiner FSST immer beantragen (einfach anrufen).

Würd mich freün, wenn du mich auf dem Laufenden hältst. :)
 
Mahlzeit,
ich habe vörst auf den Rechtsanwalt verzichtet und habe das persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter der FSS gesucht. Dieser erkannte einen förmlichen Fehler, den er wollte mich nicht zur MPU schicken, sondern ein FäG. Dieses soll ich nun machen, die entsprechende Frist wurde auf Grund seines Fehlers verlängert. Auf meine Frage ob ich Gerichtlich vielleicht sogar von das FäG vorgehen kann, versicherte er mir so gut wie keine Chancen, da eine gerichtliche Auflage und kein Freispruch vorliege. Habe mir den gepinnten Post über das FäG durchgelesen, hätte dennoch noch ein paar Fragen:


-Wird es in jedem Fall bei jedem Arzt eine körperliche Untersuchung, sprich Blut/Haar/Urintest geben ? Oder gibts auch Ärzte denen ein 60 Min Gespräch mit paar Reaktionstest oä. reichen ?(Ich träum wohl nur :D)

-Auf welche Stoffe wird überprüft ? Alle gängigen/beliebte Substanzen oder die Wirkstoffe, welche zum FäG geführt haben ? Oder ALLES was man so testen kann ?

-Wie oft muss ich mir solche Tests gefallen lassen ? So wie ich das lese nur einmalig ?

Danke schonmal
 
Sorry, habe deinen Beitrag erst jetzt gelesen.

-Wird es in jedem Fall bei jedem Arzt eine körperliche Untersuchung, sprich Blut/Haar/Urintest geben ? Oder gibts auch Ärzte denen ein 60 Min Gespräch mit paar Reaktionstest oä. reichen ?(Ich träum wohl nur :D)
Ja, siehe Beitrag 2 ganz unten. Das FäG ist nix schlimmes, wie eine normale Untersuchung beim Hausarzt. Psychologische Fragen und Reaktionstests gibt es dort nicht ... dann wäre es ja schon eine MPU.

-Auf welche Stoffe wird überprüft ? Alle gängigen/beliebte Substanzen oder die Wirkstoffe, welche zum FäG geführt haben ? Oder ALLES was man so testen kann ?
Wo liegt das Problem ? Wenn du nichts genommen hast, ist doch egal auf welche Substanzen getestet wird. In der Regel wird aber auf den Stoff getestet auf dem der Verdacht beruht.

-Wie oft muss ich mir solche Tests gefallen lassen ? So wie ich das lese nur einmalig ?
Ich denke du meinst hier die Analyse ... Das ist verschieden, kommt auf die Stärke des Verdachts an. Normalerweise ist das mit einem Test erledigt, maximal drei.
 
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