• Als Forenbetreiber sind wir nicht verpflichtet, Beiträge oder Themen auf bloßen Wunsch zu löschen. Eine Entfernung erfolgt ausschließlich bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung (z. B. bei rechtswidrigen Inhalten oder berechtigten datenschutzrechtlichen Ansprüchen). Bitte veröffentlichen Sie daher nur Inhalte, deren dauerhafte Speicherung und öffentliche Zugänglichkeit Sie zustimmen.

MPU bei Neuerteilung noch erforderlich?

Craig

Neuer Benutzer
Hallo zusammen,

ich würde gerne eure Einschätzung zu einer Überlegung hören, die ich im Hinblick auf meinen Antrag auf Neuerteilung habe. Vielleicht hatte jemand schon einmal eine ähnliche Konstellation oder kennt sich mit dem Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden aus.

Kurz zu meiner Vorgeschichte:

Im Herbst 2024 hatte ich in den Morgenstunden eine Alkoholfahrt mit 1,14 ‰ BAK. Dabei handelte es sich um Restalkohol vom Vorabend bzw. aus der Nacht. Ich bin 44 Jahre alt. Es war meine erste offiziell festgestellte alkoholbedingte Auffälligkeit im Straßenverkehr. Zuvor hatte es überhaupt keine Verkehrsauffälligkeiten gegeben, weder alkoholbedingt noch aus anderen Gründen.

Anfang 2025 bekam ich einen Strafbefehl, der unter anderem einen zwölfmonatigen Fahrerlaubnisentzug vorsah. Dagegen wurde über meinen Anwalt Einspruch eingelegt. Auf seine Empfehlung hin hatte ich in der Zwischenzeit mehrere Einzelgespräche bei einem Verkehrspsychologen und setzte mich dort mit dem Thema Alkohol und meinem Verhalten im Straßenverkehr auseinander.

Mitte 2025 wurde dem Gericht eine entsprechende Bescheinigung über diese Gespräche vorgelegt. Das Verfahren wurde anschließend eingestellt, die vorherige vorläufige Entziehung aufgehoben und ich bekam meinen Führerschein wieder zurück.

Im Herbst 2025 kam dann allerdings eine MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde. Ein wesentlicher Punkt der Begründung war, dass bei 1,14 ‰ keine deutlichen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden seien. Die Behörde wertete dies als möglichen Hinweis auf eine erhöhte Alkoholgewöhnung bzw. Toleranz.

Ergänzend dazu: Ich lebe in einem Bundesland, in dem eine MPU in der Regel erst ab 1,6 ‰ angeordnet wird.

Nur der Vollständigkeit halber: Der Punkt mit den fehlenden Ausfallerscheinungen war nach meiner Aktenlage nicht ganz eindeutig. Zwischen dem ärztlichen Untersuchungsbefund und den Beobachtungen im Polizeibericht gab es in dieser Hinsicht gewisse Unterschiede.

Ich möchte daraus aber ausdrücklich kein Argument gegen die damalige Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde machen und habe auch nicht vor, diesen Punkt gegenüber der Behörde zu thematisieren oder die damalige Bewertung in Frage zu stellen. Ich erwähne es hier lediglich als Hintergrundinformation, damit der Sachverhalt möglichst vollständig dargestellt ist.

Die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens war damals sehr kurz. Innerhalb dieses Zeitraums hätte ich weder eine ausreichend stabile und nachvollziehbare Entwicklung noch einen entsprechend langen Abstinenznachweis vorlegen können. Deshalb habe ich Anfang 2026 freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Seitdem bereite ich mich systematisch auf die Neuerteilung bzw. eine spätere MPU vor. Dazu gehören eine professionelle MPU-Vorbereitung, zusätzliche psychoedukative Gespräche zum Thema Alkohol sowie ein dokumentiertes Abstinenzprogramm.

Voraussichtlich Ende Oktober 2026 möchte ich den Antrag auf Neuerteilung stellen. Zu diesem Zeitpunkt werde ich zwölf Monate dokumentierte Alkoholabstinenz nachweisen können. Der Abstinenznachweis wird insgesamt über 15 Monate geführt.

Meine Entscheidung zur Abstinenz ist allerdings nicht auf diese 15 Monate oder auf die MPU begrenzt. Ich habe für mich entschieden, dauerhaft auf Alkohol zu verzichten.

Mir ist natürlich bewusst, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren erneut eine MPU verlangen kann und wahrscheinlich auch verlangen wird.

Trotzdem überlege ich, zusammen mit dem Neuerteilungsantrag zusätzlich eine kurze und sachlich formulierte Bitte einzureichen, die Erforderlichkeit der MPU unter Berücksichtigung der Entwicklung seit der damaligen Anordnung noch einmal zu prüfen.

Mir geht es dabei ausdrücklich nicht darum zu behaupten, dass die damalige MPU-Anordnung falsch gewesen sei.

Der Gedanke wäre eher in diese Richtung:

„Ohne die damalige Bewertung der Fahrerlaubnisbehörde in Frage zu stellen, bitte ich um erneute Prüfung, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen und belegten Entwicklung weiterhin erforderlich ist.“

Als Hintergrund würde ich dabei einerseits auf Umstände hinweisen, die schon damals bestanden:

- zuvor überhaupt keine Verkehrsauffälligkeiten, weder alkoholbedingt noch aus anderen Gründen,
- BAK 1,14 ‰ – also nur knapp über der 1,1-‰-Grenze.

Andererseits gibt es inzwischen einige Punkte, die erst nach der damaligen MPU-Anordnung hinzugekommen sind:

- keine weiteren verkehrs- oder alkoholbezogenen Auffälligkeiten,
- bei Antragstellung zwölf Monate dokumentierte Abstinenz,
- Fortführung des Abstinenznachweises auf insgesamt 15 Monate,
- professionelle MPU-Vorbereitung,
- zusätzliche psychoedukative Gespräche, die durch eine entsprechende Bescheinigung dokumentiert sind,
- intensive Auseinandersetzung mit meinem früheren Alkoholverhalten und den Ursachen,
- Entscheidung für eine dauerhafte Abstinenz.

Mir ist klar, dass genau diese Punkte normalerweise auch Gegenstand einer MPU sind. Deshalb bin ich mir nicht sicher, ob die Fahrerlaubnisbehörde überhaupt einen Anlass sehen würde, ihre ursprünglichen Eignungszweifel aufgrund dieser Entwicklung selbst noch einmal neu zu bewerten.

Und genau deshalb würde mich eure Einschätzung interessieren.

1. Hat jemand hier schon erlebt, dass eine Fahrerlaubnisbehörde bei einer Neuerteilung nach einer früheren MPU-Anordnung aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung doch auf die MPU verzichtet hat?

2. Kann eine längere dokumentierte Abstinenz zusammen mit einer nachvollziehbaren Verhaltensänderung auf Ebene der Fahrerlaubnisbehörde überhaupt eine Rolle spielen? Oder sind solche Veränderungen letztlich ausschließlich vom späteren MPU-Gutachter zu beurteilen?

3. Haltet ihr eine solche höflich formulierte Bitte um erneute Prüfung grundsätzlich für sinnvoll, auch wenn die Chancen vermutlich eher überschaubar sind?

Ein Punkt beschäftigt mich dabei besonders:

4. Wenn die Behörde meine Bitte ablehnt und das Schreiben Bestandteil meiner Fahrerlaubnisakte bleibt: Kann es später zusammen mit den übrigen Unterlagen an die Begutachtungsstelle weitergegeben werden?

Könnte mir eine solche Bitte beim MPU-Gutachter eventuell negativ ausgelegt werden, zum Beispiel im Sinne von:

„Er wollte die MPU trotz der bestehenden Zweifel doch noch vermeiden“

oder

„Er akzeptiert die damalige Problematik offenbar noch nicht vollständig“?

Oder wäre so etwas bei einer sachlichen Formulierung, in der ausdrücklich klargestellt wird, dass ich die frühere Bewertung nicht angreife und mich ohnehin auf die MPU vorbereite, eher unproblematisch?

Dann gibt es noch einen weiteren Punkt, bei dem ich selbst etwas unsicher bin:

5. Warum möchte ich die Behörde überhaupt darum bitten, wenn ich mich gleichzeitig so gründlich auf die MPU vorbereite?

Wenn ich ehrlich bin, spielt bei dieser Überlegung natürlich auch der finanzielle Aspekt eine Rolle. Die Vorbereitung auf die MPU läuft ohnehin bereits und die damit verbundenen Kosten sind zum Teil schon entstanden. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde nach erneuter Prüfung tatsächlich zu dem Ergebnis käme, dass eine MPU nicht mehr erforderlich ist, würde ich mir jedoch zumindest die erheblichen Kosten der eigentlichen MPU-Begutachtung und die damit unmittelbar verbundenen weiteren Ausgaben ersparen.

Ich frage mich aber, ob man diesen finanziellen Beweggrund gegenüber der Behörde überhaupt erwähnen sollte.

Einerseits wäre es eine ehrliche Antwort auf die Frage, warum ich überhaupt um eine erneute Prüfung bitte. Andererseits geht es der Fahrerlaubnisbehörde verständlicherweise um Fahreignung und Verkehrssicherheit und nicht darum, welche Kosten für mich persönlich entstehen.

Würdet ihr den finanziellen Aspekt in einer solchen Bitte erwähnen oder komplett weglassen und ausschließlich mit der nachweisbaren Entwicklung seit der damaligen MPU-Anordnung argumentieren?

Mir geht es jedenfalls nicht darum, mich vor der MPU zu drücken oder die Schwere der damaligen Alkoholfahrt zu relativieren. Mir ist heute bewusst, dass dieses Ereignis nicht isoliert entstanden ist, sondern letztlich die Folge eines über längere Zeit riskanten Umgangs mit Alkohol war. Genau deshalb habe ich die oben beschriebenen Veränderungen vorgenommen, mich intensiv mit meinem früheren Konsumverhalten auseinandergesetzt und mich für eine dauerhafte Abstinenz entschieden.

Ich bereite mich gründlich auf die MPU vor und bin auch bereit, mich der Begutachtung zu stellen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde sie weiterhin für erforderlich hält. Gleichzeitig wäre es für mich natürlich – unter anderem aus finanziellen Gründen – eine erhebliche Entlastung, wenn die Behörde aufgrund der inzwischen eingetretenen und belegbaren Entwicklung zu dem Ergebnis kommen würde, dass eine MPU nicht mehr notwendig ist.

Genau deshalb frage ich mich, ob es sinnvoll sein könnte, diese Entwicklung bereits im Neuerteilungsverfahren vorzulegen und die Behörde sachlich um eine erneute Prüfung zu bitten – oder ob ich mir damit am Ende eher selbst schade.

Vielleicht hat jemand hier praktische Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation.

Danke euch schon mal für eure Einschätzungen.
 
Schön, dass du hier gelandet bist :smiley138:

Dein Abstinenzprogramm entspricht den CTU-Kriterien ?
Ist in deiner Akte das Trinkende vermerkt resp., dass es sich um Restalkohol handelte ?
Um welche Uhrzeit und an welchem Wochentag war die Kontrolle ?
Warum wurdest du angehalten ?

Es war meine erste offiziell festgestellte alkoholbedingte Auffälligkeit im Straßenverkehr.
Das ist irrelevant.

Mitte 2025 wurde dem Gericht eine entsprechende Bescheinigung über diese Gespräche vorgelegt. Das Verfahren wurde anschließend eingestellt, die vorherige vorläufige Entziehung aufgehoben und ich bekam meinen Führerschein wieder zurück.
Da wäre hier die Frage, ob der Richter/ die Richterin im Urteil explizit die Wiederherstellung der Fahreignung ausgesprochen hat.
Dann wäre die FEB daran gebunden.

Ergänzend dazu: Ich lebe in einem Bundesland, in dem eine MPU in der Regel erst ab 1,6 ‰ angeordnet wird.
Das ist im gesamten Bundesgebiet seit einigen Jahren höchstrichterlich entschieden worden, dass eine MPU-Anordnung ab 1,1 Umdrehungen zulässig ist bei „Anzeichen von Alkoholmissbrauch“, was in deinem Falle z.B. der Fall wäre, wenn du an einem Dienstagmorgen um 8 Uhr kontrolliert worden wärest.

Die Frist zur Vorlage des MPU-Gutachtens war damals sehr kurz.
Das ist immer so.
Die Frist reicht nur zur Terminvergabe, Warten auf und Einreichen des GAs, nicht aber für eine entsprechende Vorbereitung.

1. Hat jemand hier schon erlebt, dass eine Fahrerlaubnisbehörde bei einer Neuerteilung nach einer früheren MPU-Anordnung aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung doch auf die MPU verzichtet hat?
Nein, ich kenne keinen Fall.

2. Kann eine längere dokumentierte Abstinenz zusammen mit einer nachvollziehbaren Verhaltensänderung auf Ebene der Fahrerlaubnisbehörde überhaupt eine Rolle spielen?
Nein, in diesem Sinne nicht.

Oder sind solche Veränderungen letztlich ausschließlich vom späteren MPU-Gutachter zu beurteilen?
Genau.
Die Behörde kann und darf dies nicht beurteilen, dafür fehlt ihr vor Allem die Kompetenz auf psychologischer Ebene.

Allerdings kann es dir auch nicht schaden ( primum nocere ), einen höflichen Brief zu formulieren mit der Bitte um erneute Prüfung, weder gegenüber der Behörde noch dem GA.
Die Erwähnung des finanziellen Aspektes würde ich persönlich weglassen, auch wenn es letztlich natürlich auf der Hand liegt und auch jeder nachvollziehen kann.

Bei weiteren Fragen, immer fragen :smiley138:
 
Hallo Karl-Heinz,

danke für deine ausführliche Antwort und die Hinweise.

Zu deinen Fragen:

1. Abstinenzprogramm / CTU:
Ja. Die Haaranalysen erfolgen ausdrücklich nach den CTU-Kriterien gemäß den Beurteilungskriterien. Das ist auf den Laborbefunden entsprechend vermerkt.

2. Trinkende / Restalkohol:
In der Akte ist festgehalten, dass ich am Vorabend bzw. in der Nacht nach der Rückkehr aus dem Urlaub Alkohol konsumiert hatte. Anschließend habe ich die Nacht im Fahrzeug auf einem Flughafenparkplatz verbracht und am nächsten Morgen bin ich weitergefahren. Es handelte sich also um Restalkohol. Eine genaue Uhrzeit des Trinkendes ist in den mir vorliegenden Unterlagen allerdings nicht angegeben.

3. Uhrzeit und Wochentag:
Es war ein Dienstag. Die Kontrolle fand gegen 8:30 Uhr morgens statt, die Blutentnahme erfolgte gegen 10:00 Uhr.

4. Warum ich angehalten wurde:
Ausschlaggebend war eine auffallend vorsichtige und verlangsamte Fahrweise.

Bezüglich des Gerichts: Eine ausdrückliche Feststellung, dass meine Fahreignung wiederhergestellt sei, enthält der Beschluss nicht.
 
Zurück
Oben