MPU bestanden - Rückfall

ErikaM

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Hallo liebe User,

ich habe bereits letztes Jahr eine Drogen MPU bestanden und nun meinen Führerschein seit knapp einem Jahr wieder. Es war damals wegen THC und Kokain Konsum.

1 Jahr Abstinez hinter mir gehabt und MPU beim ersten Mal bestanden.

Leider hat mein Anwalt damals das OWI Verfahren ( Bußgeld 500 EUR, 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkte ) solange in die Länge gezogen, sodass diese OWI nun nachdem ich meinen Führerschein wieder habe rechtskräftig geworden ist.

Es ist mir wirklich peinlich und ich weiß ich habe einen Fehler gemacht, aber ich habe letzte Woche mit einem Freund 2 Lines Kokain genommen und bin rückfällig geworden.

Nun habe ich totale Panik, ob ich wieder meinen Führerschein verliere.

Ich muss Ihn nämlich im Zuge des nun in Kraft getreten OWI Verfahren bald für einen Monat abgeben.

Kann es sein dass beim OWI Verfahren es dazu kommt, dass die von mir einen Haar Probe haben wollen?? Im Blut und im Urin dürfte es ja nicht mehr nachweisbar sein....

Habe wirklich totale Panik und bitte um Antworten.

VIELEN DANK

P.S Ich weiß ich habe einen riesigen Fehler gemacht!
 
Kann es sein dass beim OWI Verfahren es dazu kommt, dass die von mir einen Haar Probe haben wollen??
Der Tatbestand einer OWI stellt keine Straftat dar. Gegebenfalls kann die FSST ein äG anfordern, dies liegt aber immer im Ermessen der FSST.
 
Die Führerscheinstelle hat ja bereits aufgrund dieser OWI die sofortige Entziehung meines Führerschein angeordnet mit der Anordnung einer MPU.

Diese MPU habe ich ja bereits bestanden. Das OWI Verfahren wurde aber durch meinen Rechtsanwalt in die Länge gezogen und ist nach mehreren Einsprüchen 2 Jahre später rechtskräftig geworden.

Es wurde dann von der Staatsanwaltschaft wieder an die Zentrale Bußgeldstelle übergeben.

Kann dann die Führerscheinstelle wegen derselben OWI, obwohl schon MPU angeordnet wurde und bestanden nochmals ein Ärztliches Gutachten einfordern.

Im Endeffekt bekommen die doch davon gar nichts mehr mit, oder wird es nochmal an die Führerscheinstelle übergeben. Im Moment liegt die Sache bei der zentralen Bußgeldstelle und wurde ja bereits an die Führerscheinstelle übergeben, welche die MPU zu Folge hatte.

Kann es wirklich sein, dass die nochmals ein äG anfordern obwohl es schon zur Anordnung einer MPU kam????
 
Hallo Erika,

m.E. ist dein Delikt mit der MPU bereits abgegolten worden. Nach dem 4-wöchigen Fahrverbot, müsstest du deinen FS ohne Probleme (und ohne weitere Untersuchungen) wiederbekommen.
 
Hallo Max - du bist ja der Drogen Spezi ;) - Siehst du das auch so????
m.E. ist dein Delikt mit der MPU bereits abgegolten worden. Nach dem 4-wöchigen Fahrverbot, müsstest du deinen FS ohne Probleme (und ohne weitere Untersuchungen) wiederbekommen.

Eigentlich müsste da ja wirklich nichts mehr kommen - ich habe wirklich Angst den Führerschein nochmal zu verlieren und weiß ich hab einen Fehler gemacht.

Ich hoffe du kannst mich beruhigen, dass ich meinen Führerschein für enen Monat abgebe und dann ohne weitere Tests diesen zurückgeschickt bekomme.
Nancyhat mir da schon ein wenig Angst genommen. DANKE!!!

Würde mich wirklich sehr über deine Einschätzung freün, Max!!!

Zudem habe ich noch eine weitere Frage:

Eigentlich hätten ja soweit ich informiert bin alle Punkte bei einer Neürteilung gelöscht werden müssen.
Die Ironie des Schicksals war, dass die OWI genau kurz nach Erhalt des Führerscheins rechtskräftig geworden ist.
Daher finde ich mich doppelt bestraft - ein Jahr Führerscheinentzug - nun ein weiterer Monat Fahrverbot nachträglich und ich erhalte gleich nach der Neürteilung 4 Punkte.

Nun die Frage:

Die Tat ist ja für 10 Jahre in meiner Akte vermerkt. Ich habe gelesen, dass neü Punkte dann mit einer Verjährung von 5 Jahren erst getilgt werden??
- Ist das korrekt so??? - D.h. ich würde dann die 4 Punkte 5 Jahre in Flensburg haben bevor sie gelöscht werden.
Es sei denn es bleibt bei diesen Punkten - sollte ich nochmals Punkte erhalten zählt die Verjährungsfrist ja wieder ab der neün Tat, oder?

Als letzte Frage wollte ich wissen ob ich ein Punkteabbauseminar machen kann um die 4 Punkte zu löschen....

Kann ich ein solches Seminar absolvieren oder werden in meinem Fall keine Punkte abgezgen und ein Punkteabbauseminar ist nach einer MPU nicht möglich...

Ich habe einige Fragen und hoffe auf eure Antworten!!!

( --> Am Wichtigsten ist mir aber die Frage ob ich bei Führerscheinabgabe für den 1 Monat noch mit Kontrollen/Untersuchungen rechnen muss,
oder ob ich lediglich den Führerschein abgeben muss und diesen nach 4 Wochen zurückerhalte?????

ICH DANKE DIR SCHONMAL IM VORAUS MAX!!!!
 
Ich hoffe du kannst mich beruhigen, dass ich meinen Führerschein für enen Monat abgebe und dann ohne weitere Tests diesen zurückgeschickt bekomme.
Ein FäG wird nur dann angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber (oder Fahrerlaubnisbewerber) Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat.

Diese Zweifel der FSST hast du mit deiner MPU ausgeräumt.

Eigentlich hätten ja soweit ich informiert bin alle Punkte bei einer Neürteilung gelöscht werden müssen.
Die Ironie des Schicksals war, dass die OWI genau kurz nach Erhalt des Führerscheins rechtskräftig geworden ist.
Daher finde ich mich doppelt bestraft - ein Jahr Führerscheinentzug - nun ein weiterer Monat Fahrverbot nachträglich und ich erhalte gleich nach der Neürteilung 4 Punkte.
Wie sieht dies denn dein Anwalt, er hat die Sache ja behandelt ?!

Die Punkte werden bei einem lupenreinen Führerscheinentzug gelöscht. Gibst du den FS freiwillig ab, bleiben diese auch nach einer Neürteilung bestehen.

Die Tat ist ja für 10 Jahre in meiner Akte vermerkt. Ich habe gelesen, dass neü Punkte dann mit einer Verjährung von 5 Jahren erst getilgt werden??
- Ist das korrekt so??? - D.h. ich würde dann die 4 Punkte 5 Jahre in Flensburg haben bevor sie gelöscht werden.
Es sei denn es bleibt bei diesen Punkten - sollte ich nochmals Punkte erhalten zählt die Verjährungsfrist ja wieder ab der neün Tat, oder?
Hier bleibt zu klären, ob es sich bei deinem Delikt um eine OWI oder um eine Straftat handelt.

Es gibt im Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, gleich zwei Arten von Verjährung: Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.

Wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet: Selbst wenn der Strafverfolgungsbehörde noch bekannt wird, wer der Täter ist und welche Tat er begangen hat, darf die Tat nicht mehr geahndet werden, sobald sie verjährt ist. Es geht also um den Zeitraum zwischen der Tat und dem Urteil.

Die Vollstreckungsverjährung betrifft den Zeitraum nach dem (rechtskräftigen) Urteil oder Bußgeldbescheid. Nach Ablauf der Vollstreckungs-Verjährungverjährung darf das Bußgeld nicht mehr zwangsweise beigetrieben werden.

Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, 6 Monate oder 2 Jahre. Die Bußgeldbehörde hat drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Beginn dieser Frist ist der Tag, an dem die angebliche Tat begangen worden sein soll. Wenn der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt wurde, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Auch wenn etwas in der Zwischenzeit passiert, ist auf jeden Fall nach zwei Jahren Schluß mit der Verfolgung. Es sei denn, vorher ist ein Urteil in der Sache ergangen.

Vollstreckungsverjährung tritt bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren ein.

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Bei einer Straftat ist dies wieder anders ....

... hier gelten fünf Jahre

a)
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

3.
zehn Jahre in allen übrigen Fällen.

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Als letzte Frage wollte ich wissen ob ich ein Punkteabbauseminar machen kann um die 4 Punkte zu löschen....
Im folgenden Punktebereich gilt folgendes ...

0-8 Punkte

- ein Aufbauseminar (ASP) kann freiwillig besucht werden. Es ist aber nur möglich, wenn in den letzten fünf Jahren kein Aufbauseminar (ASP) besucht wurde. 4 Punkte Abzug maximal, jedoch nur bis auf 0 Punkte möglich und nicht ins Minus hinein. Wer also nur 1 Punkt in Flensburg hat, bekommt auch nur 1 Punkt Abzug bis 0, und keine weitere Gutschrift auf minus 3 Punkte.
Gegebenfalls kann man durch eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung weitere 2 Punkte abbaün (kann aber etwas teür werden).
 
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