Ich hoffe du kannst mich beruhigen, dass ich meinen Führerschein für enen Monat abgebe und dann ohne weitere Tests diesen zurückgeschickt bekomme.
Ein FäG wird nur dann angeordnet, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber (oder Fahrerlaubnisbewerber) Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat.
Diese Zweifel der FSST hast du mit deiner MPU ausgeräumt.
Eigentlich hätten ja soweit ich informiert bin alle Punkte bei einer Neürteilung gelöscht werden müssen.
Die Ironie des Schicksals war, dass die OWI genau kurz nach Erhalt des Führerscheins rechtskräftig geworden ist.
Daher finde ich mich doppelt bestraft - ein Jahr Führerscheinentzug - nun ein weiterer Monat Fahrverbot nachträglich und ich erhalte gleich nach der Neürteilung 4 Punkte.
Wie sieht dies denn dein Anwalt, er hat die Sache ja behandelt ?!
Die Punkte werden bei einem lupenreinen Führerscheinentzug gelöscht. Gibst du den FS freiwillig ab, bleiben diese auch nach einer Neürteilung bestehen.
Die Tat ist ja für 10 Jahre in meiner Akte vermerkt. Ich habe gelesen, dass neü Punkte dann mit einer Verjährung von 5 Jahren erst getilgt werden??
- Ist das korrekt so??? - D.h. ich würde dann die 4 Punkte 5 Jahre in Flensburg haben bevor sie gelöscht werden.
Es sei denn es bleibt bei diesen Punkten - sollte ich nochmals Punkte erhalten zählt die Verjährungsfrist ja wieder ab der neün Tat, oder?
Hier bleibt zu klären, ob es sich bei deinem Delikt um eine OWI oder um eine Straftat handelt.
Es gibt im Strafrecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, gleich zwei Arten von Verjährung: Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung.
Wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Das bedeutet: Selbst wenn der Strafverfolgungsbehörde noch bekannt wird, wer der Täter ist und welche Tat er begangen hat, darf die Tat nicht mehr geahndet werden, sobald sie verjährt ist. Es geht also um den Zeitraum zwischen der Tat und dem Urteil.
Die Vollstreckungsverjährung betrifft den Zeitraum nach dem (rechtskräftigen) Urteil oder Bußgeldbescheid. Nach Ablauf der Vollstreckungs-Verjährungverjährung darf das Bußgeld nicht mehr zwangsweise beigetrieben werden.
Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten beträgt 3 Monate, 6 Monate oder 2 Jahre. Die Bußgeldbehörde hat drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Beginn dieser Frist ist der Tag, an dem die angebliche Tat begangen worden sein soll. Wenn der Bußgeldbescheid erlassen und dem Betroffenen zugestellt wurde, läuft eine Sechs-Monatsfrist, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt hat; passiert in dieser Zeit nichts, darf die Tat nicht weiter verfolgt werden. Auch wenn etwas in der Zwischenzeit passiert, ist auf jeden Fall nach zwei Jahren Schluß mit der Verfolgung. Es sei denn, vorher ist ein Urteil in der Sache ergangen.
Vollstreckungsverjährung tritt bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren ein.
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Bei einer Straftat ist dies wieder anders ....
... hier gelten fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,
b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre in allen übrigen Fällen.
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Als letzte Frage wollte ich wissen ob ich ein Punkteabbauseminar machen kann um die 4 Punkte zu löschen....
Im folgenden Punktebereich gilt folgendes ...
0-8 Punkte
- ein Aufbauseminar (ASP) kann freiwillig besucht werden. Es ist aber nur möglich, wenn in den letzten fünf Jahren kein Aufbauseminar (ASP) besucht wurde. 4 Punkte Abzug maximal, jedoch nur bis auf 0 Punkte möglich und nicht ins Minus hinein. Wer also nur 1 Punkt in Flensburg hat, bekommt auch nur 1 Punkt Abzug bis 0, und keine weitere Gutschrift auf minus 3 Punkte.
Gegebenfalls kann man durch eine freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung weitere 2 Punkte abbaün (kann aber etwas teür werden).