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Nach 25 Jahren TF mit 2,2 Promille

gusti17

Neuer Benutzer
Hallo zusammen,



Ich bin am vergangenen Wochenende wiederholt nach ca. 24 Jahren mit Alkohol am Steür erwischt worden und frage mich jetzt wie es weiter geht. Hier eine Auflistung meiner bisherigen Vergehen:

Letzte Alk-Fahrt 01/1988 mit ca. 1,6 Promille

Nach langer Odyssee ( 2 mal MPU mit Schulung eines Verkehrspsychologen) danach
bestanden. Führerschein neu beantragt. Auflage : Führerschein neu machen und
Oktober 1993 bestanden und entgegen genommen.

Seitdem nichts passiert. Doch am Sonntag 15/01/2012 gegen
23 Uhr, Verkehrskontrolle Pusten 2,2 Promille.

Auf zur Wache Blutentnahme ( Ergebnis : 2,3 Promille ), erfahren ( telef.)durch den Polizisten der mich angehalten hatte.

Zeitgleich litt ich dermaßen an Depressionen, wo ich auch bei meinem Hausarzt behandelt bzw. therapiert wurde. Dies ist mitunter ein Grund dafür,das diese unverzeihlicheTrunkenheitsfahrt verursachte.


In 14 Tagen werde ich eine Alkohol-bzw Depressionstherapie in einer bekannten Klinik beginnen.

Auch eine SHG ( Guttempler) habe ich bereits besucht.

Wer kann mir evtl. angeben was mich erwartet und ob ich mich bisweilen richtig verhalte.
Ich habe meine Alkhol- bzw.Depressionsproblematik erkannt und werde Sie auch mit allen mitteln die mir zurVerfügung stehen, nutzen diese zu bewältigen.

Mein Anwalt erwähnte das meine Akte keine Punkte und möglicherweise keinen Eintrag hätte, doch die Führerscheinakte wird bedaürlicher weise öfters nicht aktualisiert.
Kann mir einer vielleicht einer helfen und gegebenenfalls angeben was ich rechtlich zu erwarten habe???
Für alle Antworten bedanke ich mich herzlich schon im Voraus.

Liebe Grüße
Gusti17
 
Willkommen im Forum !

In 14 Tagen werde ich eine Alkohol-bzw Depressionstherapie in einer bekannten Klinik beginnen.
Du darfst hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, oder therapierst du beides !?

Wer kann mir evtl. angeben was mich erwartet und ob ich mich bisweilen richtig verhalte.
Was dich erwartet ...

MPU ... abc Teil 1
MPU ... abc Teil 2

Bis dato verhältst du dich richtig.
Bei Alkoholabhängigkeit gelten folgende Abstinenzzeiträume ...

- nach Abschluss einer stationäre oder ambulanten Entwöhnung 1 Jahr
- bei längerer Abstinenz vor einer suchttherapeutischer Maßnahme anschließend noch mindestens 6 Monate Abstinenz die Gesamtdaür der Abstinenz (incl. Therapiephase) ist in der Regel nennenswert länger als 1 Jahr nie unter 1 Jahr
- bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz (z. B. durch Etg) incl. ambulante Therapie nennenswert länger als 1 Jahr sein
- wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz nennenswert länger als 1 Jahr sein

Kann mir einer vielleicht einer helfen und gegebenenfalls angeben was ich rechtlich zu erwarten habe???
Pauschal gilt rechtlich folgendes ...

Kraftfahrzeug geführt mit Blutalkohol ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit)

...ohne Gefährdung § 316 StGB
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte

...mit Gefährdung § 315 c StGB
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bei Vorsatz, bis zu zwei Jahren bei fahrlässiger Gefahrenverursachung
- Entzug der Fahrerlaubnis
- 7 Punkte

...mit Sach- oder Personenschaden § 315 c StGB
zusätzlich: Schadensersatz- und Regressansprüche Dritter


TF bei Vorsatz 30 bis 40 Tagessätze und 9 bis 12 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Alkoholkonzentration)

TF bei Fahrlässigkeit in aller Regel 30 Tagessätze und 8 bis 10 Monate Entzug der Fahrerlaubnis (je nach Alkoholkonzentration)

Nettöinkommen (ohne irgendwelche Abzüge, wie z.B. Miete) geteilt durch 30 = 1 Tagessatz


Strafzumessung bei Trunkenheitsfahrten

Die Bemessung der Strafe ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Trotzdem kann ganz grob und allgemein in ungefähr gesagt werden, welche Strafe für welche Tat zu erwarten ist.

Im Zuständigkeitsbereich des für alle Berliner Verkehrsstrafsachen zuständigen Amtsgericht Tiergarten wird folgende grobe Preisliste (hängt nirgendwo aus und wird auch niemand offiziell bestätigen) für die Strafzumessung und die Daür einer Sperre angewendet:

Ohne einschlägige Vorstrafe:

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) infolge Trunkenheit:
Geldstrafe von 40-100 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre 12 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 24 Monate Sperre.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):
Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen, Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperre: 10 Monate; bei mehr als 2,0 Promille bis zu 18 Monate Sperre.


Es gibt gleichfalls Strafzumessungen im ersten Wiederholungsfall bzw. im zweiten Wiederholungsfall. Da deine TF aus 1988 getilgt ist, gehe ich hier nicht weiter darauf ein.

Zur besseren Verständlichkeit, fülle bitte den entsprechenden Profil-FB aus.

Abkürzungen im Forum.
 
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