Nach der MPU....

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Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Da immer mal wieder die Frage kommt, wie es rein rechtlich nach der MPU aussieht, habe ich hier ein paar Antworten:

Nach einer erfogreichen MPU ist man wieder genauso gestellt wie jeder andere Verkehrsteilnehmer und es gelten auch die gleichen Promillegrenzen.
D.h., bis 0,3‰ erfolgen keine Sanktionen, darüber hinaus wird nach dem Bußgeldkatalog und dem StGB verfahren.

Allerdings gelten folgende Einschränkungen:

Die Entziehung der FE nach §69 StGB hat eine Tilgungsfrist von 10 Jahren ab dem Tag der Neuerteilung. Solange können alle Dokumente und Unterlagen, die mit der Entziehung und der Neuerteilung zu tun haben, von der FSSt. in evtl. nachfolgenden Verfahren verwendet werden. Dies wären
z.B. polizeiliche Vernehmungsprotokolle, Strafbefehle, Gutachten etc..

Ordnungswidrigkeiten (OWI) nach §24 StVG werden jetzt nicht bereits nach 2 Jahren getilgt, sondern sind gehemmt und bleiben 5 Jahre bis zur absoluten Tilgungsreife im Register stehen.

Sollte innerhalb der 10-jährigen Tilgungsfrist eine OWI nach §24a StVG (diese haben keine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren, sondern bleiben solange im Register stehen, bis auch der letzte Eintrag getilgt wurde!) oder eine Straftat nach §§315c, 316 StGB begangen werden (das betrifft auch Drogenkonsum!), wird eine erneute MPU als Wiederholungstäter angeordnet. Zudem steigt die Gefahr, dass eine verkehrsrechtliche Fragestellung wegen wiederholter schwerwiegender Verstöße und/oder Straftaten dazukommt.
 
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