Bisher war es so dass Radfahrer die ein Radfahrverbot wegen neg. bzw. nicht eingereichter MPU ein Radfahrverbot ohne zeitliches Limit erhielten. Dies wurde nun gesetzlich geändert. Sobald die Tat aus dem FAER getilgt ist wird auch das Radfahrverbot aufgehoben.
Die Entscheidung wurde am 4.12.2020 bestätigt.
Aus dem Urteil des BVerwG 3 C 5.20:
Quelle: https://www.bverwg.de/suche?lim=10&start=1&db=t&q=*
Die Entscheidung wurde am 4.12.2020 bestätigt.
Aus dem Urteil des BVerwG 3 C 5.20:
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB), da er am 8. Juni 2013mit einerBlutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte.
Nachdem der Kläger auch der erneuten Aufforderung der Beklagten vom 10. Januar 2017 nicht nachgekommen war, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen vorzulegen, ob er auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und ob er zukünftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch unter Alkoholeinfluss mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen werde, entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund; den Sofortvollzug ordnete die Beklagte nicht an. Diese auf § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützten Regelungen begründete die Beklagte damit, dass der Kläger das Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe, dessen Beibringung sie nach seiner Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm gefordert habe; sie dürfe deshalb auf seine Nichteignung schließen.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Auf die beschränkt auf die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugelassene Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die angegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagung sei, da es sich dabei um einen Dauerverwaltungsakt handele, der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung des Strafgerichts über die Trunkenheitsfahrt des Klägers aber bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb auch mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision der beklagten Landeshauptstadt München.
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