Sperrfristende und Neuerteilung

Nancy

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Für alle die der Auffassung sind, dass das Ende der vom Gericht verhängten Sperrfrist "verbindlich" zur Neuerteilung führen muss und eine anberaumte MPU eine "zusätzliche Bestrafung" wäre, da wegen evtl. erforderlicher AN über die Sperrfrist hinaus erst der Antrag gestellt werden kann, möchte ich hier mal einen Auszug eines Urteils des VGH Ba-Wü vom 7.7.2015 zitieren:


2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Fall als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 - 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - a.a.O.).

Das ganze Urteil kann hier nachgelesen werden:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende...chte&Art=en&Datum=2015-7&nr=19614&pos=4&anz=9
 
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