Hallo Max
Aus meiner Sicht bleibt ein MPU-Gutachten unberührt von den Tilgungsfristen von OWI`s oder Straftaten.
Nach langer Recherche von Gesetzestexten und Gerichtsbeschlüssen bin ich aufgrund der folgenden Ausführungen zu folgendem Urteil gekommen:
§ 28 StVG regelt die Tilgungsfristen von Owi’s oder Straftaten.
Wie ich per Registerauskunft in meinem Fall entnehmen kann sind keine Eintragungen vorhanden. Somit alles getilgt.
$ 2 StVG Absatz 9
„
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse,
Gutachten und Gesundheitszeugnisse
dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren
Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere
Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 11 FeV Absatz 6 Satz 4
„Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen,
soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.“
Hier hat sich ein Gericht schon einmal mit dieser Thematik befasst.
OVG MV, Beschluss vom 22. Mai 2013, Az. 1 M 123/12
Auszug unter 30:
„
Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie – wie vorliegend – die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen.“
Wie es sich genau verhält, werde ich wohl erst erfahren, wenn es soweit ist und die Thematik zur Klärung ansteht. Jedenfalls werde ich falls notwendig auf diese Art und Weise gegenüber der FeB versuchen zu argumentieren, dass das alte Gutachten nicht an die Begutachtungsstelle übersendet werden darf und somit keinerlei Grundlage für eine Begutachtung darstellen sollte. Ich kann Dich gerne auf dem Laufenden halten.
Somit werde ich wenn erfolgreich die Frage dann wohl einfach mit Nein beantworten.