TF Fahrrad 2 Promille MPU

Buxter

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Hallo! Erst einmal ein großes Lob an das Forum und vor allem an die Moderatoren. Habe mich schon ein wenig umgeschaut und dadurch viele Informationen sammeln können. Leider sind aufgrund der technischen Probleme im Forum meine Beiträge verschwunden. Deswegen stelle ich das Ganze erneut ein.
 

Buxter

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Vorab mein Fragebogen zum Thema:

Zur Person
Geschlecht: männlich
Größe: 183 cm
Gewicht: 85 kg
Alter: 34

Was ist passiert?
Datum der Auffälligkeit: 06.09.2015 01:08 Uhr
BAK: 2,02 ‰
Trinkbeginn: 05.09.2015 11:00 Uhr
Trinkende: 05.09.2015 24:00 Uhr
Uhrzeit der Blutabnahme: 02:20 Uhr

Stand des Ermittlungsverfahrens
Gerade erst passiert: nein
Strafbefehl schon bekommen: ja
Dauer der Sperrfrist: keine

Führerschein
Hab ich noch: ja
Hab ich abgegeben: nein
Hab ich neu beantragt: nein
Habe noch keinen gemacht: ---

Führerscheinstelle
Hab schon in meine Akte geschaut Ja/Nein: nein
Sonstige Verstöße oder Straftaten?:
Genaue Fragestellung der FSSt (falls bekannt):

Bundesland:
Sachsen

Konsum
Ich trinke noch Alkohol, wenn ja wie oft wieviel: nein
Ich lebe abstinent seit: 09.12.2015

Abstinenznachweis
Haaranalyse ja/nein: nein
Urinscreening ja/nein: ja
Keinen Plan?: ---

Leberwerte ja/nein seit wann, wie viele: ja, 1x 02.12.2015 (erhöhte Transaminasen), nächster Termin 01.02.2016 (Ergebnis noch offen)

Aufarbeitung
Suchtberatungsstelle aufgesucht?: nein
Selbsthilfegruppe (SHG): nein
Psychologe/Verkehrspsychologe: nein
Kurs für verkehrsauffällige Autofahrer: nein
Ambulante/stationäre Therapie: nein
Keine Ahnung: ---

MPU
Datum:
Welche Stelle (MPI):
Schon bezahlt?:
Schon eine MPU gehabt?
Wer hat das Gutachten gesehen? :
Was steht auf der letzten Seite (Beantwortung der Fragestellung)? :

Altlasten
Bereits durch Alkohol auffällig geworden Punkte oder sonstige Straftaten: Mai 2003 AAK 0,5 mg/l Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 4 Punkte, Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger; Mai 2006 AAK 0,33 mg/l Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot, 4 Punkte, Aufforderung zur Beibringung MPG, Oktober 2006 MPU mit KT beim ersten Mal bestanden.
 

Buxter

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Der Strafbefehl wurde am Ende November 2015 zugestellt. Ich habe dann innerhalb der 2-wöchigen Frist Einspruch erhoben um etwas Zeit zu gewinnen. Ab dem 09.12.2015 habe ich, nachdem ich mich hier im Forum informiert hatte, mit einem Abstinenzkontrollprogramm auf Urin begonnen. Die erste Probe wurde schon genommen (negativ).
Kurz vor der Hauptverhandlung habe ich den Einspruch wieder zurück genommen, da die Beweislage bei einer Blutentnahme eindeutig ist und die Geldstrafe in Höhe von 600,- Euro zzgl. Verfahrenskosten (habe mal im Netz gesucht: 60 Euro für den Strafbefehl, 3,50 Euro Zustellung und Kosten der Blutentnahme sowie Untersuchung (da habe ich noch nichts gefunden)) doch recht annehmbar ist. Es ging hier auch mehr um den Faktor Zeit gewinnen.
Der Strafbefehl wird in den nächsten Tagen rechtskräftig und folglich werde ich wohl bald eine Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines MPG erhalten.
Ob die Frist zur Beibringung des Gutachtens für den begonnenen 6-monatigen Nachweis, im Rahmen des Abstinenzkontrollprogramms mittels ETG, ausreichend sein wird, wird sich zeigen.
Welche Strategie ich fahren werde ist mir noch nicht ganz klar. Vielleicht könnt Ihr mir da weiterhelfen?
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim KBA in Flensburg ergab keine Eintragung. Da die „Altlasten“ Ordnungswidrigkeiten waren mussten sie nach 5 Jahren gelöscht werden.
Das vergangene Gutachten liegt noch in meiner Akte bei der Führerscheinstelle. Da sind die 10 Jahre noch nicht vorbei. Ob dieses nach zehn Jahren von alleine einfach so entfernt wird wage ich auch zu bezweifeln. Hier wird man wohl erst einen Antrag stellen müssen. Da kenne ich mich aber nicht so aus. Jedenfalls liegt es noch drin.
Da ich innerhalb dieses Zeitraums umgezogen bin und nun für mich eine neue Fahrerlaubnisbehörde zuständig ist, werde ich wohl erst bei Akteneinsicht nach der Aufforderung zur Erbringung des Gutachtens Kenntnis haben ob meine Akte bei der ursprünglichen Stelle angefordert wurde. Wenn ja wäre dies schlecht. Wenn nicht wäre ich folglich Ersttäter und das MPI würde dies genauso sehen. Ist das richtig?
Ich gehe aber vom schlechtesten Fall aus. Akte zieht mit um.
In § 29 Absatz 7 des StVG „Tilgung der Eintragungen“ steht:
„Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. … „
Gibt es eine entsprechende Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung samt Anlagen?
Kann ich der Behörde im schlimmsten Fall untersagen, die Informationen des ersten Gutachtens bzw. dass es überhaupt eine MPU gab, zu nutzen?
Bei der kommenden MPU die erste bestandene MPU vor zehn Jahren erwähnen? Die Folgen wären doch dann, dass ich als Wiederholungstäter abgestempelt werden würde (AB von einem Jahr nötig?).
Bei der MPU nichts von der ersten erwähnen? Somit Ersttäter mit der Möglichkeit auf 6-monatige Abstinenz oder KT.
Ich werde wohl für die anstehende MPU nicht das gleiche MPI wählen können. Hier ist mir die Gefahr zu hoch, dass ich noch in deren System bzw. Akten mit allen Angaben erfasst bin. Oder irre ich mich da und es gibt gesetzl. Löschfristen für die MPI?
Für den Fall der Wahl eines anderen MPI, dürften die von der Ersten keine Kenntnis haben, solange nichts in der Führerscheinakte vermerkt ist. Richtig?
Was wäre in meinem Fall die beste Strategie? Würde gern mal eure Meinung als Experten dazu hören.
 

erfahrungfürsleben

Erfahrener Benutzer
Hallo erstmal und willkommen im Forum,

leider wird dein Eintrag von 2006 noch in der Akte liegen auch wenn du umgezogen bist. Der Vorfall liegt 15 Jahre in der Akte und wird dann entfernt. Du hättest jetzt 2 Möglichkeiten:

1. du wartest ab bis die 15 Jahre vorbei sind und riskierst es wieder mit KT, aber nicht bei dem selben Dienstleister

Oder

2. du machst eine Zweite MPU. Wie du schon selber geschrieben hast bist du ein Wiederholungstäter und das heißt, mindestens ein Jahr AB Nachweis und mit der Erklärung warum du rückfällig geworden bist, was die Gründe waren warum du wieder so viel getrunken hast. Meistens sind in der Regel die Probleme weit in der Vergangenheit. Ich würde Die auf jeden Fall raten eine Suchtberatung und SHG zu besuchen, beides sind kostenlos und gerade als Wiederholungstäter eine sehr große Hilfe und Pluspunkte bei der MPU.

Unter ein Jahr AB Nachweis wird es nichts werden, leider. Daher stell dich darauf ein, dass es eine bisschen längere MPU sein wird und viel ausführlicher.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Der Vorfall liegt 15 10 Jahre in der Akte

:smiley138:


Hallo Buxter,

vielen Dank das du die Informationen erneut eingestellt hast (ich wusste doch das mind. 1 Thread komplett verschwunden ist :pc0018:) :smiley22:


Ich hatte dir ja bereits auf einige Fragen geantwortet - werde dies aber noch einmal machen. Bitte gib mir kurz Zeit dies zu erledigen, da ich mich erstmal wieder einlesen muss - danke.:smiley138:
 
Zuletzt bearbeitet:

Buxter

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Hallo und vielen Dank für die ersten Antworten.

In der Anlage der FeV habe ich ebenfalls etwas von 10 Jahren Aufbewahrung gelesen.

Wie schon angemerkt steht in § 29 Absatz 7 des StVG „Tilgung der Eintragungen“:
„Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. … „

Hier wäre mE interessant zu wissen, wie dies für den Sachbearbeiter bei der FeB ausgelegt wird. Vll kennt sich jemand damit aus?

Für den Fall, dass diese Information nicht verwendet werden darf bzw. nicht untersuchungsrelevant ist steht man bei der Frage ob schon einmal eine MPU durchgeführt wurde vor einem Dilemma.

Wahrheitsgemäß müsste man die Frage mit Ja beantworten, was dann aber wohl bei der Begutachtung nachteilig wirkt. (Obwohl dies nicht relevant ist, wird es den Gutachter bei der Urteilsbildung sehr wohl beeinflußen.)

Oder man antwortet mit Nein. Für die Untersuchugn nicht relevant sollte es den Gutachter nicht weiter stören. Er hat ja sowieso keine anderslautenden Infos.
Liest sich dann aber der SB bei der FeB das Gutachten durch, und hat das erste Gutachten im Hinterkopf, wird er sofort von einer Unwahrheit ausgehen und evtl. das gesamte Gutachten anzweifeln.

Eine Antwort auf eine vorangegangene MPU mit: Jein, da nicht verwertbar ist noch komplizierter denke ich.
 
Die Tilgungsfrist der alten Gutachten beträgt gem. § 2 Abs. 9 StVG zehn Jahre, "es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich."

Wenn ich das richtig verstehe, hattest Du damals zwei OWis und keinen Entzug der Fahrerlaubnis, richtig? Dann müsste das Gutachten m.E. aus der Akte verschwinden, wenn die OWis getilgt sind.

§ 2 Abs. 9 StVG wurde vor zwei Jahren geändert, vorher war nur eine längere Frist nach dem VZR maßgeblich, ansonsten war das Gutachten immer zehn Jahre aufzubewahren. Dass nunmehr auch eine kürzere Frist maßgeblich ist, ist noch nicht bei allen Behörden angekommen. Ggfs. musst Du freundlich (!) darauf hinweisen.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
In der Anlage der FeV habe ich ebenfalls etwas von 10 Jahren Aufbewahrung gelesen.
Wenn du von einer MPU ausgehst, ist das auch richtig. Dein Gutachten wird ebenfalls bei deinem zutreffenden MPI für den gleichen Zeitraum gespeichert.
 

Buxter

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Wenn ich das richtig verstehe, hattest Du damals zwei OWis und keinen Entzug der Fahrerlaubnis, richtig?

Ja es waren 2 Ordnungswidrigkeiten.
Also würde ich jetzt wie folgt vorgehen?!
Nach Aufforderung zur Benennung MPI Akteneinsicht nehmen. Wenn das alte Gutachten noch in der Akte vorhanden ist, "freundlich" (evtl. schriftlich) auf den genannten § 2 Abs. 9 StVG hinweisen:
Die Tilgungsfrist der alten Gutachten beträgt gem. § 2 Abs. 9 StVG zehn Jahre, "es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich."

Vll gewinne ich ja so auch wieder etwas Zeit für die Frist zur Beibringung MPG?
Folglich müsste das Gutachten gelöscht oder mit Sperrvermerk gekennzeichnet werden.
MPI würde ich mir dann ein anderes als beim ersten mal suchen um sicher zu gehen.

Ich bin gerade beim Erstellen den Fragebogens. Wie solte man nun die Frage nach einer vorangegangen MPU beantworten?

Für den Fall, dass diese Information nicht verwendet werden darf bzw. nicht untersuchungsrelevant ist steht man bei der Frage ob schon einmal eine MPU durchgeführt wurde vor einem Dilemma.

Wahrheitsgemäß müsste man die Frage mit Ja beantworten, was dann aber wohl bei der Begutachtung nachteilig wirkt. (Obwohl dies nicht relevant ist, wird es den Gutachter bei der Urteilsbildung sehr wohl beeinflußen.)

Oder man antwortet mit Nein. Für die Untersuchugn nicht relevant sollte es den Gutachter nicht weiter stören. Er hat ja sowieso keine anderslautenden Infos.
Liest sich dann aber der SB bei der FeB das Gutachten durch, und hat das erste Gutachten im Hinterkopf, wird er sofort von einer Unwahrheit ausgehen und evtl. das gesamte Gutachten anzweifeln.

Eine Antwort auf eine vorangegangene MPU mit: Jein, da nicht verwertbar ist noch komplizierter denke ich.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Ich bin gerade beim Erstellen den Fragebogens. Wie solte man nun die Frage nach einer vorangegangen MPU beantworten?
Bis einschließlich Oktober 2016 mit Ja, danach mit Nein.
 

Buxter

Neuer Benutzer
Hallo Max,

Bis einschließlich Oktober 2016 mit Ja, danach mit Nein.

Scheinbar verstehe ich das noch nicht so richtig.
Warum dann dieser Gesetzestext?
Die Tilgungsfrist der alten Gutachten beträgt gem. § 2 Abs. 9 StVG zehn Jahre, "es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich."
Das würde doch bedeuten, dass die Eintragung schon gelöscht bzw. mit Sperrvermerk versehen sein müsste, da die Eintragung im Fahreignungsregister getilgt bzw. gelöscht wurde?
Lediglich hat die FeB dies noch nicht veranlasst.
Oder hab ich einen Denkfehler drin?
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo Buxter,

es ist ein schwieriges Thema. Da es sich bei dir um OWI's handelte und du keinen Entzug hattest müsste in der Tat dein Ga schon jetzt aus der Akte verschwinden, da die beiden Ordnungswidrigkeiten längst getilgt sind.

Ich gehe davon aus, dass Max sich bei dem Gutachten nur auf das MPI bezog...

Ich werde wohl für die anstehende MPU nicht das gleiche MPI wählen können. Hier ist mir die Gefahr zu hoch, dass ich noch in deren System bzw. Akten mit allen Angaben erfasst bin. Oder irre ich mich da und es gibt gesetzl. Löschfristen für die MPI?
Für den Fall der Wahl eines anderen MPI, dürften die von der Ersten keine Kenntnis haben, solange nichts in der Führerscheinakte vermerkt ist. Richtig?

denn diese heben es für 10 Jahre auf. Von daher ist es die richtige Entscheidung, für die jetzige MPU, die Begutachtungsstelle zu wechseln.

Für den Fall der Wahl eines anderen MPI, dürften die von der Ersten keine Kenntnis haben, solange nichts in der Führerscheinakte vermerkt ist. Richtig?

Richtig.

Bei der kommenden MPU die erste bestandene MPU vor zehn Jahren erwähnen? [....]
Was wäre in meinem Fall die beste Strategie?

Da ist eher die Frage: Wäre es (moralisch gesehen) für dich ein Problem die erste MPU zu verschweigen?
 

Buxter

Neuer Benutzer
Hallo Nancy,

vielen Dank für Deine Antworten.

Da ist eher die Frage: Wäre es (moralisch gesehen) für dich ein Problem die erste MPU zu verschweigen?

Ich denke, dass es für mich persönlich kein Problem wäre nichts von der ersten MPU zu erwähnen.
Mit geht es hierbei auschließlich um die Ausgangssitiuation, mit der man die Begutachtung antritt.
Im Falle des Wiederholungstäters lese ich immer wieder, dass die Hypothese Missbrauch zwingend anzuwenden sei (mit der Folge eines geforderten AB-Zeitraumes von einem Jahr). Obwohl sich dies meines Erachtens mit der Definition nach DSM-IV für Missbrauch nicht eindeutig deckt.
Natürlich würde ich lieber mit Hypothese Gefährdung in die Beurteilung gehen. Vll reicht im besten Fall die kommende Frist zur Abgabe MPG aus um das 6-monatige AB-Kontrollprogramm zu beenden.
Ich gehe grundsätzlich davon aus das DSM-IV und ICD-10 gleich gesetzt werden. Wenn dem nicht so ist bitte kurzer Hinweis.
"DSM-IV-Kriterien „Substanzmißbrauch" A. Ein unangepaßtes Muster von Substanzgebrauch führt in klinisch bedeutsamer Weise zu Beeinträchtigungen oder Leiden, wobei sich mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb desselben 12-Monats-Zeitraums manifestiert: ...
(3) Wiederkehrende Probleme mit dem Gesetz in Zusammenhang mit dem Substanzgebrauch …"

Innerhalb eines Jahres würde in meinem Fall nicht zutreffen. Somit auch bei erneuter MPU Hypothese 3 Gefährdung möglich?

Um eine zielgerichtete Vorbereitung betreiben zu können, würde ich erst die Einordnung in eine der Hypothesen vornehmen wollen. Anders wird ein VP wahrscheinlich auch nicht an die Sache herangehen.
Da komme ich aber aufgrund der genannten Problematik nicht weiter.
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Scheinbar verstehe ich das noch nicht so richtig.
Warum dann dieser Gesetzestext?
"Oktober 2006 MPU mit KT beim ersten Mal bestanden." ... darum, deine Eintragung des Gutachtens ist erst ab Oktober 2016 zulässig ... erst dann sind die 10 Jahre abgelaufen.
Alles klar ?

Da es sich bei dir um OWI's handelte und du keinen Entzug hattest müsste in der Tat dein Ga schon jetzt aus der Akte verschwinden, da die beiden Ordnungswidrigkeiten längst getilgt sind.

Ich gehe davon aus, dass Max sich bei dem Gutachten nur auf das MPI bezog...
Aus meiner Sicht bleibt ein MPU-Gutachten unberührt von den Tilgungsfristen von OWI`s oder Straftaten.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Hallo Buxter,

sorry, ich hatte deinen letzten Beitrag gestern überlesen. :smiley138:

Ich denke, dass es für mich persönlich kein Problem wäre nichts von der ersten MPU zu erwähnen.
Mit geht es hierbei auschließlich um die Ausgangssitiuation, mit der man die Begutachtung antritt.
Im Falle des Wiederholungstäters lese ich immer wieder, dass die Hypothese Missbrauch zwingend anzuwenden sei (mit der Folge eines geforderten AB-Zeitraumes von einem Jahr). Obwohl sich dies meines Erachtens mit der Definition nach DSM-IV für Missbrauch nicht eindeutig deckt.
Natürlich würde ich lieber mit Hypothese Gefährdung in die Beurteilung gehen. Vll reicht im besten Fall die kommende Frist zur Abgabe MPG aus um das 6-monatige AB-Kontrollprogramm zu beenden.
Ich gehe grundsätzlich davon aus das DSM-IV und ICD-10 gleich gesetzt werden. Wenn dem nicht so ist bitte kurzer Hinweis.
"DSM-IV-Kriterien „Substanzmißbrauch" A. Ein unangepaßtes Muster von Substanzgebrauch führt in klinisch bedeutsamer Weise zu Beeinträchtigungen oder Leiden, wobei sich mindestens eines der folgenden Kriterien innerhalb desselben 12-Monats-Zeitraums manifestiert: ...
(3) Wiederkehrende Probleme mit dem Gesetz in Zusammenhang mit dem Substanzgebrauch …"

In der Tat ist es bei Wiederholungstätern, die in einem kürzeren Zeitraum mehrfach aufgefallen sind, eher schwierig, nicht unter die Hypothese A2 zu fallen. Von daher ist ein AN von 12 Monaten in den allermeisten Fällen durchaus angeraten.

Erschwerend käme noch hinzu, dass sich der Grad deiner Alkoholisierung vom OWI- in den Straftatenbereich erhöht hat. Dies lässt sehr leicht den Schluss zu, dass dein "KT" der ersten MPU nicht funktioniert hat und es darum besser wäre, wenn gänzlich auf den Alkohol verzichtet wird. Allerdings liegen zwischen deinen Taten viele Jahre dazwischen, so dass bei gründlicher Aufarbeitung des "Alk.-problems" auch noch eine "freiwillige AB" machbar sein könnte, welches mit einer Gefährdung gleichzusetzen ist.

Hierzu fehlen mir aber die Informationen deiner Trinkvorgeschichte und der Tiefe deiner Problematik. Eine genauere Aussage ist mir somit im Moment nicht möglich.

Um eine zielgerichtete Vorbereitung betreiben zu können, würde ich erst die Einordnung in eine der Hypothesen vornehmen wollen. Anders wird ein VP wahrscheinlich auch nicht an die Sache herangehen.
Da komme ich aber aufgrund der genannten Problematik nicht weiter.

Du solltest es "anders herum" angehen. Zunächst muss die Problematik erkannt werden, bevor eine zielgerichtete Vorbereitung greifen kann.

Dies muss ja nicht gleich ein FB sein, sondern du könntest uns ein wenig mehr über dich erzählen, z.B. wie du seit der ersten OWi bis zur letzten TF mit dem Alk. umgegangen bist und welches die Gründe für den doch recht hohen Konsum waren.
 

Buxter

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Hallo Max

Aus meiner Sicht bleibt ein MPU-Gutachten unberührt von den Tilgungsfristen von OWI`s oder Straftaten.

Nach langer Recherche von Gesetzestexten und Gerichtsbeschlüssen bin ich aufgrund der folgenden Ausführungen zu folgendem Urteil gekommen:
§ 28 StVG regelt die Tilgungsfristen von Owi’s oder Straftaten.
Wie ich per Registerauskunft in meinem Fall entnehmen kann sind keine Eintragungen vorhanden. Somit alles getilgt.
$ 2 StVG Absatz 9
Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 11 FeV Absatz 6 Satz 4
„Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.
Hier hat sich ein Gericht schon einmal mit dieser Thematik befasst.
OVG MV, Beschluss vom 22. Mai 2013, Az. 1 M 123/12
Auszug unter 30:
Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies schlicht rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie – wie vorliegend – die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen.“
Wie es sich genau verhält, werde ich wohl erst erfahren, wenn es soweit ist und die Thematik zur Klärung ansteht. Jedenfalls werde ich falls notwendig auf diese Art und Weise gegenüber der FeB versuchen zu argumentieren, dass das alte Gutachten nicht an die Begutachtungsstelle übersendet werden darf und somit keinerlei Grundlage für eine Begutachtung darstellen sollte. Ich kann Dich gerne auf dem Laufenden halten.
Somit werde ich wenn erfolgreich die Frage dann wohl einfach mit Nein beantworten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Buxter

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Hallo Nancy

Du solltest es "anders herum" angehen. Zunächst muss die Problematik erkannt werden, bevor eine zielgerichtete Vorbereitung greifen kann.

Dies muss ja nicht gleich ein FB sein, sondern du könntest uns ein wenig mehr über dich erzählen, z.B. wie du seit der ersten OWi bis zur letzten TF mit dem Alk. umgegangen bist und welches die Gründe für den doch recht hohen Konsum waren.

Ich versuche es mal. Werde aber hier grundsätzlich nichts verschweigen (siehe mein Post weiter oben)
Im Fall der MPU dann keine Erwähnung der ersten Begutachtung. Als wäre die Begutachtugnsgrundlage dann eine andere.

Wird aber bestimmt noch ein bißchen dauern, da eine Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit bzw. Verhalten in einem kurzen Text doch recht schwierig ist habe ich gemerkt.
Ich bitte um etwas Geduld.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Kein Problem Buxter, nimm dir die Zeit die du dafür brauchst...:smiley138:
 
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