Tilgungsfristen ab dem 1.5.2014

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Nancy

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III. Übergangsvorschriften
In § 65 Abs. 3 StVG wird der Übergang vom VZR und Punktesystem einerseits zum FAER und Fahreignungssystem andererseits geregelt. Davon werden sämtliche Zuwiderhandlungen erfasst, die bis zum 30.4.2014 begangen worden sind, sei es, dass die Eintragung noch im VZR erfolgte, sei es, dass die Ahndung erst nach dem Stichtag im neuen FAER eingetragen wird. In vielen Konstellationen macht es für den Betroffenen indes einen gravierenden Unterschied, ob der Eintrag noch im VZR oder schon im FAER vorgenommen wird. Deshalb kann es bei einer eher geringen Erfolgsaussicht sinnvoll sein, den Einspruch rechtzeitig zurückzunehmen. Das macht die Beschäftigung mit den Übergangsvorschriften so relevant.

1. Alteinträge – § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG

a) Nach Nr. 1 Satz 1 werden zum 1.5.2014 alle Einträge gelöscht, die fortan nicht mehr gespeichert werden dürfen, § 28 Abs. 3 StVG. Davon sind jene Delikte betroffen, die nicht in der Anl. 13 benannt sind und auch nicht wegen eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. isolierter Sperrfrist) einzutragen sind. Gelöscht werden also bspw. Ahndungen wegen eines Verstoßes gegen eine Fahrtenbuchauflage oder wegen einer Nötigung bei Verurteilung nur zu einer Geldstrafe (s. im Teil 1 unter I.1).

Die Anhebung der Bußgeldhöhe auf 60 € wirkt sich dabei jedoch nach Nr. 1 Satz 2 nicht aus. Vielmehr bleiben alle OWi-Eintragungen erhalten, in denen ein Bußgeld von mindestens 40 € festgesetzt worden war.
b) Grds. werden i.Ü. alle Eintragungen im FAER übernommen, auch jene, die allein aufgrund einer Ablaufhemmung durch spätere Eintragungen im VZR verblieben sind. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:

(1)
Tilgung und Löschung von Eintragungen vor dem 1.5.2014 richten sich gem. Nr. 2 Satz 1 nach dem alten Recht; sie werden spätestens nach 5 Jahren getilgt und gelöscht. Das bedeutet, dass bei mehreren Alteinträgen die vor dem 1.5.2014 bewirkte Tilgungshemmung auch über den Stichtag hinaus beachtlich bleibt und zu einer verlängerten Eintragungszeit führt. Weil die Tilgungshemmung nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist, können demgegenüber Eintragungen ab dem 1.5.2014 die Tilgung nicht mehr hemmen.

Beispiel:

1. OWi rechtskräftig geahndet am 30.6.2012.
2. OWi rechtskräftig geahndet am 15.12.2013.
Mit dem zweiten Eintrag wurde die Tilgung der ersten Ahndung gehemmt, § 29 Abs. 6 Satz 1 StFG a.F. Nach Überführung in das FAER werden beide Eintragungen mit Ablauf des 14.12.2015 getilgt. Daran ändert sich nichts, wenn der Betroffene wegen einer weiteren OWi nach dem 1.5.2014 einen dritten Eintrag erhält.

(2)
Eine Besonderheit gilt für Ahndungen nach § 24a StVG, die spätestens nach 5 Jahren aus dem FAER getilgt werden, Nr. 2 Satz 3. Für dieses Delikt bestand nach altem Recht nämlich keine absolute Tilgungsfrist und konnte folglich bei weiteren Eintragungen für unbestimmte Zeit im VZR verbleiben.

Beispiel:

Am 15.3.2011 rechtskräftige Ahndung nach § 24a StVG.
Am 1.2.2013 Verurteilung wegen einer Unfallflucht nach § 142 StVG zu einer Geldstrafe.
Nach Überführung in das FAER wird die erste Ahndung zum 15.3.2016 getilgt, während die Unfallflucht bis zum 31.1.2018 eingetragen bleibt.
(3) Nach Nr. 2 Satz 4 gelten ab dem 1.5.2019 für verbliebene Alteintragungen die Tilgungsfristen nach neuem Recht. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet. Das gilt gleichermaßen für die Löschung, die sich fortan ausschließlich nach § 29 Abs. 6 StVG richtet, und zwar einschließlich der Überliegefrist.
Diese Regelung wird zum einen für Ahndungen relevant, die nach altem Recht einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen und nach neuem Recht nur 5 Jahre, also bspw. eine Verurteilung nach § 316 StGB ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. ./. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a StVG n.F.). Zum anderen sind strafrechtliche Ahndungen erfasst, die zwar bereits nach altem Recht nach 5 Jahren zu tilgen sind, aber im Register wegen einer Ablaufhemmung verblieben sind.

Beispiel:

2011 Verurteilung wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot.
2013 Verurteilung nach § 316 StGB mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung im gleichen Jahr.
Die erste Eintragung wird zum 1.5.2019 getilgt.

Hinweis:

Mit der Neuerteilung werden zwar die Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG, nach altem Recht im Zeitpunkt der Entziehung), aber der Eintrag verbleibt selbstverständlich im Register.

2. Ahndungen bis zum 30.4.2014 und Eintragung im FAER – § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG

Werden Taten vor dem 1.5.2014 rechtskräftig geahndet, aber erst danach eingetragen, richten sich die Tilgung und Löschung gem. Nr. 3 nach neuem Recht. Insoweit verbleibt es abweichend von § 28 Abs. 3a bb StVG bei der Mindestgeldbuße von 40 €.

Hinweis:

Weil nicht das Datum der Rechtskraft maßgeblich dafür ist, ob für die Tilgung altes oder neues Recht anzuwenden ist, sondern vielmehr der Tag der Eintragung im Register, muss ein Einspruch rechtzeitig zurückgenommen werden, wenn der Betroffene nach dem bisherigen Recht bessergestellt ist (Beispiele unten unter 4.).

3. Umrechnung des Punktestands – § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG


a)
Der bestehende Punktestand und damit auch die Einstufung in den neuen Maßnahmenkatalog wird nach der Tabelle in Nr. 4 Satz 1 umgerechnet:
Punktestand Stufe
alt neu
1 – 3 1 Vormerkung
4 – 5 2 (§ 4 Abs. 4)
6 – 7 3
8 – 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1)
11 – 13 5
14 – 15 6 2: Verwarnung
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
16 – 17 7
18 (oder mehr) 8 3: Entziehung
(§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3)

b)
Die mit der Umstellung bedingte erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen führt jedoch nicht zu Maßnahmen nach neuem Recht. Das stellt Nr. 4 Satz 3 klar.

Beispiel:

Der Betroffene ist mit 11 Punkten vorbelastet. Nach Überführung in das FAER ergeben sich 5 Punkte. Erst nach einer weiteren Ahndung und einem zusätzlichen Punkt wird der Betroffene nach neuem Recht verwarnt.
c) Wird eine Alteintragung getilgt, erfolgt für die jeweils verbliebenen Alteintragungen gem. Nr. 6 eine Neuberechnung nach der o.g. Tabelle. Das bedeutet, dass sich die Tilgung einer solchen Alteintragung nicht zwangsläufig positiv auf den Punktestand nach neuem Recht auswirken muss.

Beispiel:

Der Betroffene ist bis zum 1.5.2014 mit drei Eintragungen à 1 Punkt belastet. Mit Umstellung wird er insgesamt mit nur noch 1 Punkt geführt.
Wird nun eine Eintragung wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) getilgt, verbleiben 2 „Altpunkte“, die gleichermaßen mit 1 Punkt nach neuem Recht zu bewerten sind.

4. Maßnahmen zum Punkteabbau – § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG


a)
Ein Punkteabzug durch eine Maßnahme nach § 4 Abs. 4 StVG a.F. bleibt gem. Nr. 5a Satz 1 erhalten und ist in den kommenden Wochen weiterhin möglich, sofern die Teilnahmebescheinigung bis zum 30.4.2014 bei der landesrechtlich zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde vorgelegt wird.

Hinweis:

Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine noch vor dem Stichtag durchgeführte Maßnahme zum Punkteabbau auch wirklich zu einer Besserstellung führt. Ist der Betroffene bspw. mit 10 Punkten vorbelastet, werden nach einem Aufbauseminar 2 Punkte abgezogen. Es verbleiben damit 8 Punkte, die ab dem 1.5.2014 auf 4 Punkte übertragen werden. Ohne Aufbauseminar wären es 10 Punkte, die gleichermaßen 4 Punkte nach neuem Recht bedeuten.

b)
Ein Punkteabbau durch Teilnahme an dem neuen Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 7 StVG) ist gem. Nr. 5b nur zulässig, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre keine Maßnahme nach dem alten Recht ergriffen worden war.

c)
Wurde der Betroffene nach altem Recht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet (bei 14 oder mehr Punkten, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.), ist nach Nr. 5c das Seminar bis zum 30.11.2014 nach altem Recht durchzuführen. Ergänzt wird diese Regelung durch Nr. 5d: Dem Betroffenen wird bei einer solchen Anordnung freigestellt, statt an einem Aufbauseminar nach dem 30.4.2014 an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auflage erfüllbar bleibt, auch wenn nach der Umstellung keine Seminare nach altem Recht mehr angeboten werden sollten.

d)
Wie bei der Tilgung von Alteinträgen auch (s.o. unter 3.), erfolgt bei einem Punkteabzug die Berücksichtigung nach Maßgabe der Tabelle in der Nr. 4. Bei einer späteren Reduzierung des alten Punktestands (gemeint: Punkte aufgrund von Eintragungen bis zum 30.4.2014) wird also nach der

Nr. 6
stets erst der alte Punktestand (neu) berechnet und sodann in den neuen Punktestand überführt.

5. Übergangsvorschriften in der anwaltlichen Beratung


Nicht selten ist es für den Betroffenen im OWi-Verfahren günstiger, dass die Ahndung in einem aktuellen Verfahren noch vor dem Stichtag rechtskräftig und auch tatsächlich vor dem 1.5.2014 in das VZR eingetragen wird.

Beispiel 1:

Der Betroffene ist nicht vorbelastet. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 41 km/h vorgeworfen. Nach altem Recht: Tilgungsfrist 2 Jahre sowie 3 Punkte, die gem. § 65 Nr. 4 StVG auf 1 Punkt überführt werden. Erfolgt der Eintrag nach dem Stichtag: Tilgungsfrist 5 Jahre und 2 Punkte.

Beispiel 2:

Unlängst wurde ein Verstoß rechtskräftig geahndet und der Betroffene ist seitdem mit 1 Punkt belastet. Ein weiteres Verfahren ist anhängig wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 21 km/h.
Erfolgt der Eintrag in dieser Sache bis zum 30.4.2014, werden die 2 Altpunkte auf 1 Punkt überführt. Anderenfalls errechnen sich 2 Punkte: 1 Altpunkt = 1 Neupunkt plus 1 Punkt aus der neuen Sache. Die Hemmung der Tilgungsfrist fällt hier nicht maßgeblich ins Gewicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Tilgungsfrist nach neuem Recht 2 Jahre und 6 Monate beträgt, weshalb die Ahndung im Verleich zu einem Eintrag vor dem Stichtag ein halbes Jahr länger gespeichert bleibt.
Die (rechtzeitige!) Rücknahme des Einspruchs ist jedoch kein Allheilmittel. In einigen Konstellationen schadet es dem Betroffenen, wenn der Einspruch zu früh zurückgenommen und ein Eintrag vor dem 1.5.2014 bewirkt wird:

Beispiel 3:

Der Betroffene ist mit vier Einträgen und insgesamt mit 10 Punkten vorbelastet; die Tilgungsfrist der letzten Ahndung endet am 30.6.2014. Anhängig ist ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 23 km/h.
Bis zum 30.4.2014 bewirkt ein Neueintrag die Hemmung der Tilgungsfrist, die damit um 2 Jahre ab Rechtskraft verlängert wird. Die 11 Altpunkte werden am 1.5.2014 auf 5 Punkte umgerechnet.
Demgegenüber wird der Betroffene bei einem Eintrag nach dem Stichtag hinsichtlich der Alteinträge am 1.7.2014 punktefrei sein und nur noch hinsichtlich des Neueintrages mit 1 Punkt belastet sein.
Auch bei Straftaten ist das neue Recht für den Betroffenen häufig von Vorteil:

Beispiel 4:

Drohende Verurteilung wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB zu einer Geldstrafe.
Bislang: 7 Punkte (nach der Umstellung 3 Punkte) und Tilgungsfrist 5 Jahre.
Nach neuem Recht ändert sich zwar nichts an der Tilgungsfrist, wohl aber ist der Betroffene mit nur 2 Punkten belastet (nur im Fall der Fahrerlaubnisentziehung oder Anordnung einer isolierten Sperrfrist werden zukünftig 3 Punkte vergeben).



Quelle: http://www.strafrecht.jurion.de/the...ter-und-fahreignungs-bewertungssystem-teil-2/
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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Zur Komplettierung, hier noch der erste Teil des Beitrages:

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze (BGBl. I, S. 3313) werden zum 1.5.2014 das VZR durch das Fahreignungsregister und das Punktesystem durch das Fahreignungs-Bewertungssystem abgelöst. Einfacher, gerechter und transparenter soll es sein, versprach jedenfalls der Bundesverkehrsminister. Zweifel sind erlaubt. In der Reform versteckten sich jedenfalls eine Reihe teils massiver Verschärfungen. In der anwaltlichen Beratung sind die Übergangsbestimmungen (dazu Teil 2) von besonderer Bedeutung. Sowohl die Tilgungszeit wie auch die Punktebelastung hängen nämlich in vielen Fällen davon ab, ob ein anhängiges Verfahren noch vor dem Stichtag im neuen Register eingetragen wird – oder danach.


I. Fahreignungsregister



Wesentliche Änderungen des neuen Fahreignungsregisters betreffen insbesondere


1. den Inhalt des Registers, also den Umfang der einzutragenden Ahndungen,


2. Beginn und Länge der Tilgungsfrist und


3. das Recht zur Übermittlung des Registerinhalts an andere Behörden einschließlich des Verwertungsverbots.


1. Inhalt des Fahreignungsregisters (FAER) – § 28 StVG



a)
Zukünftig wird in der Anl. 13 zu § 40 FeV geregelt, welche Ahndungen eingetragen werden. Der genaue Inhalt dieser Anl. 13 ist allerdings noch nicht bekannt. Zwar erfolgte bereits deren Veröffentlichung (BGBl. I, S. 3920, 3925), aber schon jetzt steht fest, dass eine Überarbeitung noch vor dem 1.5.2014 erfolgen wird; möglicherweise wird es sich dabei indes nur um redaktionelle Korrekturen handeln.

In der Anl. 13 nicht benannte Delikte werden im FAER nur gespeichert, wenn die Tat mit einem Fahrverbot oder bei einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (sowie bei isolierter Sperrfrist) geahndet wird, um die Anordnung überwachen zu können.

Hinweis:


Nur Tatbestände nach der Anl. 13 führen zu einer Belastung mit Punkten (s. unter II.).
Straftaten § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG Tatbestände, die in der Anl. 13 aufgeführt werden.
Nr. 2 übrige Straftaten: sofern Fahrerlaubnis entzogen oder isolierte Sperrfrist sowie Fahrverbot angeordnet.
OWi § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG
lit. a Tatbestand ist in der Anl. 13 FeV benannt und
lit.a aa Fahrverbot angeordnet oder
lit.a bb Geldbuße mindestens 60 €.
lit. b Fahrverbot angeordnet, auch wenn in der Anl. 13 nicht benannt.
lit. c Verstöße nach § 10 GGBefG gemäß Anl. 13 (ohne Mindestgeldbuße).

b)
Bei der Speicherung von strafrechtlichen Ahndungen ist zu differenzieren. Einerseits werden in der Anl. 13 einige Delikte benannt, die bei jeder Verurteilung im FAER gespeichert werden, während für die zweite Kategorie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine isolierte Sperrfrist Voraussetzung für die Eintragung ist.

Unabhängig vom Rechtsfolgenausspruch einzutragende Delikte:

§ 142 StGB
Fahrerflucht
§ 315b StGB gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 316 StGB Trunkenheitsfahrt
§ 21 StVG Führen/Anordnen/Zulassen des Führens eines Kfz ohne Fahrerlaubnis

Eintragung nur bei Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. isolierter Sperrfrist:

§ 222 StGB fahrlässige Tötung
§ 229 StGB fahrlässige Körperverletzung
§ 240 StGB Nötigung
§ 323a StGB Vollrausch
§ 323c StGB unterlassene Hilfeleistung
§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch

Hinweis:


Bei den zuletzt genannten Delikten hängt also für den Mandanten sehr viel vom Rechtsfolgenausspruch des strafrechtlichen Urteils ab. Können bspw. bei einer Nötigung Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot verhindert werden, erfolgt kein Eintrag im FAER. Selbstverständlich unterbleibt in diesen Fällen auch eine Belastung mit Punkten.

c)
Einige wenige OWi werden fortan nicht mehr eingetragen, weil sie in der Anl. 13 nicht aufgezählt sind, z.B.:

Bußgeldkatalog (BKat)
Nr. 115 Erlaubnispflichten bei Straßennutzung
Nr. 119 und 120 Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Nr. 153 Umweltzone
Nr. 165 Bauarbeiten an der Straße
Nr. 176 Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt
Nr. 177 Saisonkennzeichen
Nr. 179a fehlendes Kennzeichen
Nr. 179b Kennzeichen abgedeckt
Nr. 182 Kurzzeitkennzeichen
Nr. 185b Kennzeichenverstoß bei ausländischem Kfz
Nr. 190 Fahrtenbuchauflage
Nr. 225.2 Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern
Nr. 239 und 240 Ferienreiseverordnung
Nr. 254 Feststellungspflichten bezgl. Achslast, Gesamtgewicht, Anhängerlast

d)
Um die Eintragungsgrenze von 60 € zu erreichen, werden eine ganze Reihe von Bußgeldern im BKat angehoben:


Beispiele:
BKat neu
Nr. 5a Winterreifenpflicht 60 €
Nr. 51b.3 Parken an unübersichtlichen Stellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 60 €
Nr. 53.1 Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Parken an Feuerwehrzufahrt 65 €
Nr. 66 Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht kenntlich gemacht 60 €
Nr. 92.1 rechtswidriges Verhalten an Schulbussen 70 €
Nr. 99.1 und 99.2 Missachtung der Kindersicherungspflicht 60 €/70 €
Nr. 129 Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 70 €
Nr. 246.1 Handyverbot 60 €

Hinweis:


Wird die Geldbuße allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unter 60 € reduziert (z.B. bei einem Schüler ohne Einkommen), verbleibt es gem. § 28a StVG bei der Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a bb StVG.


2. Tilgung und Löschung – § 29 Abs. 1 – 6 StVG

Die Begriffe Tilgung und Löschung sind nicht identisch. Mit Tilgungsreife (= Ablauf der Tilgungsfrist) wird die Eintragung im FAER getilgt. Gleichwohl verbleibt es bei einem Eintrag, der den Behörden nur noch eingeschränkt mitgeteilt und zulasten des Betroffenen verwertet werden darf. Erst nach Ablauf der Überliegefrist wird der Eintrag unwiderruflich gelöscht und unterliegt dann grds. einem (unbeschränkten) Verwertungsverbot.

a)
Die Tilgungsfrist beginnt jetzt einheitlich für bußgeld- und strafrechtliche Entscheidungen mit Rechtskraft der Entscheidung, § 29 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 StVG.

Hierzu gibt es eine Ausnahme: Wird der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde bzw. durch den Strafrichter wegen mangelnder Eignung entzogen oder verzichtet der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, § 29 Abs. 5 StVG.
Der Tag, an dem die Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird, ist gem. § 29 Abs. 4 Nr. 4 StVG maßgeblich für den Tilgungsbeginn bei:

  • Aufbauseminaren (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG),
  • verkehrspsychologischen Beratungen (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG) und
  • Fahreignungsseminaren (§ 4 Abs. 7 StVG).

b)
Die Länge der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 1 StVG geregelt:

Straftaten § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a 5 Jahre Sofern sich die Tilgungsfrist nicht aus der Nr. 3a ergibt.
Nr. 3a 10 Jahre Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierte Sperrfrist bzw. Fahrverbot angeordnet.
OWi § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a 2 Jahre 6 Monate Von der Anl. 13 erfasst und Bewertung mit 1 Punkt.
Nr. 1b Von der Anl. 13 nicht erfasst, aber Fahrverbot angeordnet.
Nr. 2b 5 Jahre Von der Anl. 13 erfasst und Bewertung mit 2 Punkten.

Hinweis:


OWi werden mit 2 Punkten nach der Nr. 2.2 Anl. 13 bewertet, wenn ein Regelfahrverbot im BKat vorgesehen ist. Ob es letztlich angeordnet wird, ist nicht entscheidend. Anders verhält es sich bei der Tilgungsfrist von Straftaten: Die Frist verlängert sich von 5 auf 10 Jahre, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist bzw. ein Fahrverbot auch tatsächlich (rechtskräftig) angeordnet wurde.
Auch bei dem Ob der Eintragung kommt es gem. § 28 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3a aa sowie Nr. 3b StVG allein auf den Rechtsfolgenausspruch an.

c)
Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 – 3 StVG (straf- und bußgeldrechtliche Ahndungen) werden erst nach Ablauf der Überliegefrist gelöscht. Die Überliegefrist beträgt einheitlich 1 Jahr und schließt sich der Tilgungsfrist an, § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG. Ausnahme: Während der Probezeit unterbleibt die Löschung gem. § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG.


d)
Alle übrigen Eintragungen (z.B. über verwaltungsrechtliche Maßnahmen) werden mit Tilgungsreife aus dem FAER gelöscht, § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG.
 

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
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3. Übermittlung von Daten aus dem FAER und Verwertungsverbot – § 29 Abs. 6 und 7 StVG


a)
Grds. dürfen Eintragungen im FAER vor Ablauf der Tilgungsfrist an Behörden und Gerichte übermittelt werden. Bei einer zehnjährigen Tilgungsfrist ist die
Übermittlung und Nutzung
nach Ablauf von 5 Jahren indes auf Verfahren beschränkt, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben oder für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, § 29 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 StVG.


b)
Gem. § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 – 3 StVG dürfen während der Überliegefrist – also im Zeitraum zwischen Tilgung und Löschung – Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 – 3 StVG allein zu folgenden Zwecken übermittelt und verwertet werden:

Nr. 1 Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG).
Nr. 2 Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 StVG).
Nr. 3 Auskunftserteilung an den Betroffenen (§ 30 Abs. 8 StVG).

Hinweis:


In OWi-Verfahren werden Eintragungen nach Eintritt der Tilgungsreife weder der Bußgeldstelle noch den Gerichten mitgeteilt. Befindet sich in der Akte ein zuvor beschaffter Registerauszug, besteht ab Tilgung ein Verwertungsverbot.

c)
Gem. § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG dürfen gelöschte Eintragungen nicht mehr zulasten des Betroffenen verwertet werden.

(1) Der Verwertungszeitraum für Ahndungen wird damit im Vergleich zur früheren Rechtslage um 1 Jahr verlängert, soweit eine der eben genannten Ausnahmen gem. § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 – 3 StVG vorliegt. Für die übrigen Verfahren gilt nach wie vor das Verwertungsverbot ab Tilgungsreife.
(2) Aber auch von diesem Verwertungsverbot ab Löschung gelten zwei Ausnahmen:
Gem. § 29 Abs. 7 Satz 3 StVG dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kfz Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 – 69b StGB an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt werden.
Nach § 29 Abs. 7 Satz 4 und 5 StVG dürfen frühere Straftaten bei der Ahndung einer (neuen) Straftat nach Maßgabe des Bundeszentralregistergesetzes verwertet werden, also ggf. auch über die Löschung im FAER hinaus. Das kommt in Betracht, wenn der Betroffene nach einer Verkehrsstraftat eine weitere Straftat begangen hat, die im Bundeszentralregister zu einer Tilgungshemmung führt.

II. Fahreignungs-Bewertungssystem


Ob sich die sperrige Wortschöpfung im allgemeinen Sprachgebrauch durchsetzen wird, muss sich noch zeigen. Inhaltlich verbleibt es bei einem Punktesystem, allerdings mit gravierenden inhaltlichen Änderungen.
Welche im FAER gespeicherten Ahndungen zu einer Punktebelastung führen, wird gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG abschließend in der Anl. 13 festgelegt. Deswegen haben fortan nicht alle Ahndungen eine Erhöhung des Punktekontos zur Folge: Um die Einhaltung von Fahrverboten, im Strafrecht zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer isolierten Sperrfrist zur Neuerteilung überwachen zu können, werden insoweit auch die nicht in der Anl. 13 benannten Delikte gespeichert (§ 28 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3b StVG).

1. Punktezahl – § 4 Abs. 2 StVG


Anl. 13
Abs. 2 Nr. 1 3 Punkte Nr. 1 Strafrechtliche Verurteilung mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperre.
Abs. 2 Nr. 2 2 Punkte Nr. 2.1 Übrige strafrechtliche,
Nr. 2.2 besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte OWi.
Abs. 3 Nr. 3 1 Punkt Nr. 3 Übrige OWi.

Bei tatmehrheitlich begangenen Verstößen werden die Punkte addiert.


Für Straftaten ergibt sich danach folgende Unterscheidung:

Entziehung der Fahrerlaubnis oder isolierter Sperrfrist
3 Punkte alle Delikte mit
2 Punkte schwerwiegende Delikte ohne
weniger schwerwiegende Delikte ohne – aber mit Fahrverbot

2. Punktelöschung – § 4 Abs. 3 StVG


Nach Entziehung oder Verzicht werden die Punkte bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelöscht, § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG. Das gilt jedoch gem. Satz 4 nicht bei einer Entziehung nach § 2a Abs. 3 StVG, ferner bei Verlängerung oder Erteilung nach Erlöschen einer befristeten Fahrerlaubnis (dieser Zusatz ist notwendig, weil in beiden Fällen eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird).

Nach der Entziehung kann also das Punktekonto zunächst weiter ansteigen. Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem können zwar dann nicht ergriffen werden, da insoweit eine Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Anordnung ist, wohl aber soll damit eine erzieherische Wirkung (z.B. auf den wiederholt auffälligen Radfahrer nach Entziehung der Fahrerlaubnis) erzielt werden. Außerdem soll der Punktestand bei der Neuerteilung Berücksichtigung finden, und zwar bei der Beurteilung der Fahreignung (§ 2 Abs. 4 und 8 StVG).


3. Maßnahmenkatalog und Bestimmung des Punktestands – § 4 Abs. 5 und 6 StVG



a)
Unverändert verbleibt es an der Dreistufigkeit des Maßnahmenkataloges, allerdings entfällt die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 4 oder 5 Punkte schriftliche Ermahnung
Nr. 2 6 oder 7 Punkte schriftliche Verwarnung
Nr. 3 8 oder mehr Punkte Entziehung der Fahrerlaubnis

b)
Weil insbesondere durch die tatmehrheitliche Begehung mehrerer OWi sehr viele Punkte angesammelt werden könnten, enthält § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG eine Sonderbestimmung. Erreicht oder überschreitet der Betroffene 6 oder gar 8 Punkte ohne vorherige Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG, wird der Punktestand auf 5 Punkte reduziert. Eine Reduzierung auf 7 Punkte erfolgt, wenn zuvor keine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVGausgesprochen worden war.

§ 4 Abs. 3 Satz 3 stellt klar, dass spätere Verringerungen wegen Tilgung von dem Punktestand abgezogen werden, der sich aus Satz 1 und 2 ergibt.

c)
Bedauerlicherweise hat sich der Gesetzgeber letztlich dafür entschieden, bei der Bestimmung des Punktestands („Ergeben sich … Punkte“) das Tattagprinzip im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG vorzuschreiben, § 4 Abs. 5 Satz 5 – 7 StVG. Nach rechtskräftiger Ahndung wird danach auf den Zeitpunkt der Begehung abgestellt, mit der Folge, dass die spätere Tilgung von Eintragung(en) dem Betroffenen nicht mehr zugutekommt. Auch hilft es nicht weiter, nach der Begehung eine Maßnahme zur Punktereduzierung (§ 4 Abs. 7 StVG) zu ergreifen, wenn sich insgesamt, also einschließlich der erst später rechtskräftig geahndeten Tat, 8 Punkte ergeben.


d)
Gem. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde auch zukünftig an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder OWi gebunden.


Hinweis:


Das Argument, zumindest einen Teil der in der Vergangenheit geahndeten Taten gar nicht begangen zu haben, geht daher ins Leere. Ggf. muss der Betroffene in den bereits abgeschlossenen Verfahren die Wiederaufnahme beantragen (in Bußgeldsachen gem. § 85 OWiG; dazu ausführlich Gübner, in: Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2847).

e)
Nach Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG besteht eine gesetzliche Sperrfrist für die Neuerteilung von 6 Monaten, § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG. Die Frist beginnt gem. Satz 3 mit Ablieferung des Führerscheins (also nicht mit Rechtskraft der Entscheidung über die Entziehung!). I.d.R. bedarf die Neuerteilung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, Satz 4.

Das gilt gem. § 4 Abs. 10 Satz 2 auch bei Verzicht der Fahrerlaubnis, wenn im Zeitpunkt des Verzichts mindestens zwei Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 StVG gespeichert waren.

4. Bonussystem – § 4 Abs. 7 StVG



a)
Anders als im Ministerialentwurf vorgesehen (Slogan: „Keine Rabatte für notorische Verkehrsrowdys!“) ist es weiterhin möglich, mit einer freiwilligen Maßnahme die Punktebelastung zu reduzieren. Die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar bewirkt bei einem Punktestand bis zu 5 Punkten einen Abzug von einem Punkt, § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG.

Hinweis:

Die Teilnahmebescheinigung ist binnen 2 Wochen (!) bei der Behörde vorzulegen, § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (bislang 3 Monate).


b)
Die Teilnahme und damit auch der Rabatt sind nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.


c)
Das Fahreignungsseminar ist in § 4a StVG ausführlich und bis in alle Details geregelt. Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der erste Teil wird beim Fahrlehrer, der zweite Teil bei einem Verkehrspsychologen absolviert. Offenbar fehlte der politische Mut, sich für eine Seite zu entscheiden, nämlich für die Fahrlehrer oder die Verkehrspsychologen, die sich zuvor den Markt aufgeteilt hatten. Das Seminar ist damit auch deutlich teurer als früher und dürfte wahrscheinlich bei rd. 600 € liegen.

Quelle: http://www.strafrecht.jurion.de/the...ter-und-fahreignungs-bewertungssystem-teil-1/
 
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