III. Übergangsvorschriften
In § 65 Abs. 3 StVG wird der Übergang vom VZR und Punktesystem einerseits zum FAER und Fahreignungssystem andererseits geregelt. Davon werden sämtliche Zuwiderhandlungen erfasst, die bis zum 30.4.2014 begangen worden sind, sei es, dass die Eintragung noch im VZR erfolgte, sei es, dass die Ahndung erst nach dem Stichtag im neuen FAER eingetragen wird. In vielen Konstellationen macht es für den Betroffenen indes einen gravierenden Unterschied, ob der Eintrag noch im VZR oder schon im FAER vorgenommen wird. Deshalb kann es bei einer eher geringen Erfolgsaussicht sinnvoll sein, den Einspruch rechtzeitig zurückzunehmen. Das macht die Beschäftigung mit den Übergangsvorschriften so relevant.
1. Alteinträge – § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG
a) Nach Nr. 1 Satz 1 werden zum 1.5.2014 alle Einträge gelöscht, die fortan nicht mehr gespeichert werden dürfen, § 28 Abs. 3 StVG. Davon sind jene Delikte betroffen, die nicht in der Anl. 13 benannt sind und auch nicht wegen eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. isolierter Sperrfrist) einzutragen sind. Gelöscht werden also bspw. Ahndungen wegen eines Verstoßes gegen eine Fahrtenbuchauflage oder wegen einer Nötigung bei Verurteilung nur zu einer Geldstrafe (s. im Teil 1 unter I.1).
Die Anhebung der Bußgeldhöhe auf 60 € wirkt sich dabei jedoch nach Nr. 1 Satz 2 nicht aus. Vielmehr bleiben alle OWi-Eintragungen erhalten, in denen ein Bußgeld von mindestens 40 € festgesetzt worden war.
b) Grds. werden i.Ü. alle Eintragungen im FAER übernommen, auch jene, die allein aufgrund einer Ablaufhemmung durch spätere Eintragungen im VZR verblieben sind. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:
(1) Tilgung und Löschung von Eintragungen vor dem 1.5.2014 richten sich gem. Nr. 2 Satz 1 nach dem alten Recht; sie werden spätestens nach 5 Jahren getilgt und gelöscht. Das bedeutet, dass bei mehreren Alteinträgen die vor dem 1.5.2014 bewirkte Tilgungshemmung auch über den Stichtag hinaus beachtlich bleibt und zu einer verlängerten Eintragungszeit führt. Weil die Tilgungshemmung nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist, können demgegenüber Eintragungen ab dem 1.5.2014 die Tilgung nicht mehr hemmen.
Beispiel:
1. OWi rechtskräftig geahndet am 30.6.2012.
2. OWi rechtskräftig geahndet am 15.12.2013.
Mit dem zweiten Eintrag wurde die Tilgung der ersten Ahndung gehemmt, § 29 Abs. 6 Satz 1 StFG a.F. Nach Überführung in das FAER werden beide Eintragungen mit Ablauf des 14.12.2015 getilgt. Daran ändert sich nichts, wenn der Betroffene wegen einer weiteren OWi nach dem 1.5.2014 einen dritten Eintrag erhält.
(2) Eine Besonderheit gilt für Ahndungen nach § 24a StVG, die spätestens nach 5 Jahren aus dem FAER getilgt werden, Nr. 2 Satz 3. Für dieses Delikt bestand nach altem Recht nämlich keine absolute Tilgungsfrist und konnte folglich bei weiteren Eintragungen für unbestimmte Zeit im VZR verbleiben.
Beispiel:
Am 15.3.2011 rechtskräftige Ahndung nach § 24a StVG.
Am 1.2.2013 Verurteilung wegen einer Unfallflucht nach § 142 StVG zu einer Geldstrafe.
Nach Überführung in das FAER wird die erste Ahndung zum 15.3.2016 getilgt, während die Unfallflucht bis zum 31.1.2018 eingetragen bleibt.
(3) Nach Nr. 2 Satz 4 gelten ab dem 1.5.2019 für verbliebene Alteintragungen die Tilgungsfristen nach neuem Recht. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet. Das gilt gleichermaßen für die Löschung, die sich fortan ausschließlich nach § 29 Abs. 6 StVG richtet, und zwar einschließlich der Überliegefrist.
Diese Regelung wird zum einen für Ahndungen relevant, die nach altem Recht einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen und nach neuem Recht nur 5 Jahre, also bspw. eine Verurteilung nach § 316 StGB ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. ./. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a StVG n.F.). Zum anderen sind strafrechtliche Ahndungen erfasst, die zwar bereits nach altem Recht nach 5 Jahren zu tilgen sind, aber im Register wegen einer Ablaufhemmung verblieben sind.
Beispiel:
2011 Verurteilung wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot.
2013 Verurteilung nach § 316 StGB mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung im gleichen Jahr.
Die erste Eintragung wird zum 1.5.2019 getilgt.
Hinweis:
Mit der Neuerteilung werden zwar die Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG, nach altem Recht im Zeitpunkt der Entziehung), aber der Eintrag verbleibt selbstverständlich im Register.
2. Ahndungen bis zum 30.4.2014 und Eintragung im FAER – § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG
Werden Taten vor dem 1.5.2014 rechtskräftig geahndet, aber erst danach eingetragen, richten sich die Tilgung und Löschung gem. Nr. 3 nach neuem Recht. Insoweit verbleibt es abweichend von § 28 Abs. 3a bb StVG bei der Mindestgeldbuße von 40 €.
Hinweis:
Weil nicht das Datum der Rechtskraft maßgeblich dafür ist, ob für die Tilgung altes oder neues Recht anzuwenden ist, sondern vielmehr der Tag der Eintragung im Register, muss ein Einspruch rechtzeitig zurückgenommen werden, wenn der Betroffene nach dem bisherigen Recht bessergestellt ist (Beispiele unten unter 4.).
3. Umrechnung des Punktestands – § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
a) Der bestehende Punktestand und damit auch die Einstufung in den neuen Maßnahmenkatalog wird nach der Tabelle in Nr. 4 Satz 1 umgerechnet:
b) Die mit der Umstellung bedingte erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen führt jedoch nicht zu Maßnahmen nach neuem Recht. Das stellt Nr. 4 Satz 3 klar.
Beispiel:
Der Betroffene ist mit 11 Punkten vorbelastet. Nach Überführung in das FAER ergeben sich 5 Punkte. Erst nach einer weiteren Ahndung und einem zusätzlichen Punkt wird der Betroffene nach neuem Recht verwarnt.
c) Wird eine Alteintragung getilgt, erfolgt für die jeweils verbliebenen Alteintragungen gem. Nr. 6 eine Neuberechnung nach der o.g. Tabelle. Das bedeutet, dass sich die Tilgung einer solchen Alteintragung nicht zwangsläufig positiv auf den Punktestand nach neuem Recht auswirken muss.
Beispiel:
Der Betroffene ist bis zum 1.5.2014 mit drei Eintragungen à 1 Punkt belastet. Mit Umstellung wird er insgesamt mit nur noch 1 Punkt geführt.
Wird nun eine Eintragung wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) getilgt, verbleiben 2 „Altpunkte“, die gleichermaßen mit 1 Punkt nach neuem Recht zu bewerten sind.
4. Maßnahmen zum Punkteabbau – § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG
a) Ein Punkteabzug durch eine Maßnahme nach § 4 Abs. 4 StVG a.F. bleibt gem. Nr. 5a Satz 1 erhalten und ist in den kommenden Wochen weiterhin möglich, sofern die Teilnahmebescheinigung bis zum 30.4.2014 bei der landesrechtlich zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde vorgelegt wird.
Hinweis:
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine noch vor dem Stichtag durchgeführte Maßnahme zum Punkteabbau auch wirklich zu einer Besserstellung führt. Ist der Betroffene bspw. mit 10 Punkten vorbelastet, werden nach einem Aufbauseminar 2 Punkte abgezogen. Es verbleiben damit 8 Punkte, die ab dem 1.5.2014 auf 4 Punkte übertragen werden. Ohne Aufbauseminar wären es 10 Punkte, die gleichermaßen 4 Punkte nach neuem Recht bedeuten.
b) Ein Punkteabbau durch Teilnahme an dem neuen Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 7 StVG) ist gem. Nr. 5b nur zulässig, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre keine Maßnahme nach dem alten Recht ergriffen worden war.
c) Wurde der Betroffene nach altem Recht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet (bei 14 oder mehr Punkten, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.), ist nach Nr. 5c das Seminar bis zum 30.11.2014 nach altem Recht durchzuführen. Ergänzt wird diese Regelung durch Nr. 5d: Dem Betroffenen wird bei einer solchen Anordnung freigestellt, statt an einem Aufbauseminar nach dem 30.4.2014 an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auflage erfüllbar bleibt, auch wenn nach der Umstellung keine Seminare nach altem Recht mehr angeboten werden sollten.
d) Wie bei der Tilgung von Alteinträgen auch (s.o. unter 3.), erfolgt bei einem Punkteabzug die Berücksichtigung nach Maßgabe der Tabelle in der Nr. 4. Bei einer späteren Reduzierung des alten Punktestands (gemeint: Punkte aufgrund von Eintragungen bis zum 30.4.2014) wird also nach der
Nr. 6 stets erst der alte Punktestand (neu) berechnet und sodann in den neuen Punktestand überführt.
5. Übergangsvorschriften in der anwaltlichen Beratung
Nicht selten ist es für den Betroffenen im OWi-Verfahren günstiger, dass die Ahndung in einem aktuellen Verfahren noch vor dem Stichtag rechtskräftig und auch tatsächlich vor dem 1.5.2014 in das VZR eingetragen wird.
Beispiel 1:
Der Betroffene ist nicht vorbelastet. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 41 km/h vorgeworfen. Nach altem Recht: Tilgungsfrist 2 Jahre sowie 3 Punkte, die gem. § 65 Nr. 4 StVG auf 1 Punkt überführt werden. Erfolgt der Eintrag nach dem Stichtag: Tilgungsfrist 5 Jahre und 2 Punkte.
Beispiel 2:
Unlängst wurde ein Verstoß rechtskräftig geahndet und der Betroffene ist seitdem mit 1 Punkt belastet. Ein weiteres Verfahren ist anhängig wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 21 km/h.
Erfolgt der Eintrag in dieser Sache bis zum 30.4.2014, werden die 2 Altpunkte auf 1 Punkt überführt. Anderenfalls errechnen sich 2 Punkte: 1 Altpunkt = 1 Neupunkt plus 1 Punkt aus der neuen Sache. Die Hemmung der Tilgungsfrist fällt hier nicht maßgeblich ins Gewicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Tilgungsfrist nach neuem Recht 2 Jahre und 6 Monate beträgt, weshalb die Ahndung im Verleich zu einem Eintrag vor dem Stichtag ein halbes Jahr länger gespeichert bleibt.
Die (rechtzeitige!) Rücknahme des Einspruchs ist jedoch kein Allheilmittel. In einigen Konstellationen schadet es dem Betroffenen, wenn der Einspruch zu früh zurückgenommen und ein Eintrag vor dem 1.5.2014 bewirkt wird:
Beispiel 3:
Der Betroffene ist mit vier Einträgen und insgesamt mit 10 Punkten vorbelastet; die Tilgungsfrist der letzten Ahndung endet am 30.6.2014. Anhängig ist ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 23 km/h.
Bis zum 30.4.2014 bewirkt ein Neueintrag die Hemmung der Tilgungsfrist, die damit um 2 Jahre ab Rechtskraft verlängert wird. Die 11 Altpunkte werden am 1.5.2014 auf 5 Punkte umgerechnet.
Demgegenüber wird der Betroffene bei einem Eintrag nach dem Stichtag hinsichtlich der Alteinträge am 1.7.2014 punktefrei sein und nur noch hinsichtlich des Neueintrages mit 1 Punkt belastet sein.
Auch bei Straftaten ist das neue Recht für den Betroffenen häufig von Vorteil:
Beispiel 4:
Drohende Verurteilung wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB zu einer Geldstrafe.
Bislang: 7 Punkte (nach der Umstellung 3 Punkte) und Tilgungsfrist 5 Jahre.
Nach neuem Recht ändert sich zwar nichts an der Tilgungsfrist, wohl aber ist der Betroffene mit nur 2 Punkten belastet (nur im Fall der Fahrerlaubnisentziehung oder Anordnung einer isolierten Sperrfrist werden zukünftig 3 Punkte vergeben).
Quelle: http://www.strafrecht.jurion.de/the...ter-und-fahreignungs-bewertungssystem-teil-2/
In § 65 Abs. 3 StVG wird der Übergang vom VZR und Punktesystem einerseits zum FAER und Fahreignungssystem andererseits geregelt. Davon werden sämtliche Zuwiderhandlungen erfasst, die bis zum 30.4.2014 begangen worden sind, sei es, dass die Eintragung noch im VZR erfolgte, sei es, dass die Ahndung erst nach dem Stichtag im neuen FAER eingetragen wird. In vielen Konstellationen macht es für den Betroffenen indes einen gravierenden Unterschied, ob der Eintrag noch im VZR oder schon im FAER vorgenommen wird. Deshalb kann es bei einer eher geringen Erfolgsaussicht sinnvoll sein, den Einspruch rechtzeitig zurückzunehmen. Das macht die Beschäftigung mit den Übergangsvorschriften so relevant.
1. Alteinträge – § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG
a) Nach Nr. 1 Satz 1 werden zum 1.5.2014 alle Einträge gelöscht, die fortan nicht mehr gespeichert werden dürfen, § 28 Abs. 3 StVG. Davon sind jene Delikte betroffen, die nicht in der Anl. 13 benannt sind und auch nicht wegen eines Fahrverbots oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis (bzw. isolierter Sperrfrist) einzutragen sind. Gelöscht werden also bspw. Ahndungen wegen eines Verstoßes gegen eine Fahrtenbuchauflage oder wegen einer Nötigung bei Verurteilung nur zu einer Geldstrafe (s. im Teil 1 unter I.1).
Die Anhebung der Bußgeldhöhe auf 60 € wirkt sich dabei jedoch nach Nr. 1 Satz 2 nicht aus. Vielmehr bleiben alle OWi-Eintragungen erhalten, in denen ein Bußgeld von mindestens 40 € festgesetzt worden war.
b) Grds. werden i.Ü. alle Eintragungen im FAER übernommen, auch jene, die allein aufgrund einer Ablaufhemmung durch spätere Eintragungen im VZR verblieben sind. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:
(1) Tilgung und Löschung von Eintragungen vor dem 1.5.2014 richten sich gem. Nr. 2 Satz 1 nach dem alten Recht; sie werden spätestens nach 5 Jahren getilgt und gelöscht. Das bedeutet, dass bei mehreren Alteinträgen die vor dem 1.5.2014 bewirkte Tilgungshemmung auch über den Stichtag hinaus beachtlich bleibt und zu einer verlängerten Eintragungszeit führt. Weil die Tilgungshemmung nach neuem Recht nicht mehr vorgesehen ist, können demgegenüber Eintragungen ab dem 1.5.2014 die Tilgung nicht mehr hemmen.
Beispiel:
1. OWi rechtskräftig geahndet am 30.6.2012.
2. OWi rechtskräftig geahndet am 15.12.2013.
Mit dem zweiten Eintrag wurde die Tilgung der ersten Ahndung gehemmt, § 29 Abs. 6 Satz 1 StFG a.F. Nach Überführung in das FAER werden beide Eintragungen mit Ablauf des 14.12.2015 getilgt. Daran ändert sich nichts, wenn der Betroffene wegen einer weiteren OWi nach dem 1.5.2014 einen dritten Eintrag erhält.
(2) Eine Besonderheit gilt für Ahndungen nach § 24a StVG, die spätestens nach 5 Jahren aus dem FAER getilgt werden, Nr. 2 Satz 3. Für dieses Delikt bestand nach altem Recht nämlich keine absolute Tilgungsfrist und konnte folglich bei weiteren Eintragungen für unbestimmte Zeit im VZR verbleiben.
Beispiel:
Am 15.3.2011 rechtskräftige Ahndung nach § 24a StVG.
Am 1.2.2013 Verurteilung wegen einer Unfallflucht nach § 142 StVG zu einer Geldstrafe.
Nach Überführung in das FAER wird die erste Ahndung zum 15.3.2016 getilgt, während die Unfallflucht bis zum 31.1.2018 eingetragen bleibt.
(3) Nach Nr. 2 Satz 4 gelten ab dem 1.5.2019 für verbliebene Alteintragungen die Tilgungsfristen nach neuem Recht. Die bis dahin abgelaufene Tilgungsfrist wird angerechnet. Das gilt gleichermaßen für die Löschung, die sich fortan ausschließlich nach § 29 Abs. 6 StVG richtet, und zwar einschließlich der Überliegefrist.
Diese Regelung wird zum einen für Ahndungen relevant, die nach altem Recht einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen und nach neuem Recht nur 5 Jahre, also bspw. eine Verurteilung nach § 316 StGB ohne Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. ./. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a StVG n.F.). Zum anderen sind strafrechtliche Ahndungen erfasst, die zwar bereits nach altem Recht nach 5 Jahren zu tilgen sind, aber im Register wegen einer Ablaufhemmung verblieben sind.
Beispiel:
2011 Verurteilung wegen einer Nötigung gem. § 240 StGB zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot.
2013 Verurteilung nach § 316 StGB mit Entziehung der Fahrerlaubnis und Neuerteilung im gleichen Jahr.
Die erste Eintragung wird zum 1.5.2019 getilgt.
Hinweis:
Mit der Neuerteilung werden zwar die Punkte gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG, nach altem Recht im Zeitpunkt der Entziehung), aber der Eintrag verbleibt selbstverständlich im Register.
2. Ahndungen bis zum 30.4.2014 und Eintragung im FAER – § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG
Werden Taten vor dem 1.5.2014 rechtskräftig geahndet, aber erst danach eingetragen, richten sich die Tilgung und Löschung gem. Nr. 3 nach neuem Recht. Insoweit verbleibt es abweichend von § 28 Abs. 3a bb StVG bei der Mindestgeldbuße von 40 €.
Hinweis:
Weil nicht das Datum der Rechtskraft maßgeblich dafür ist, ob für die Tilgung altes oder neues Recht anzuwenden ist, sondern vielmehr der Tag der Eintragung im Register, muss ein Einspruch rechtzeitig zurückgenommen werden, wenn der Betroffene nach dem bisherigen Recht bessergestellt ist (Beispiele unten unter 4.).
3. Umrechnung des Punktestands – § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG
a) Der bestehende Punktestand und damit auch die Einstufung in den neuen Maßnahmenkatalog wird nach der Tabelle in Nr. 4 Satz 1 umgerechnet:
Punktestand | Stufe | |
alt | neu | |
1 – 3 | 1 | Vormerkung |
4 – 5 | 2 | (§ 4 Abs. 4) |
6 – 7 | 3 | |
8 – 10 | 4 | 1: Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1) |
11 – 13 | 5 | |
14 – 15 | 6 | 2: Verwarnung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 |
16 – 17 | 7 | |
18 (oder mehr) | 8 | 3: Entziehung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3) |
b) Die mit der Umstellung bedingte erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen führt jedoch nicht zu Maßnahmen nach neuem Recht. Das stellt Nr. 4 Satz 3 klar.
Beispiel:
Der Betroffene ist mit 11 Punkten vorbelastet. Nach Überführung in das FAER ergeben sich 5 Punkte. Erst nach einer weiteren Ahndung und einem zusätzlichen Punkt wird der Betroffene nach neuem Recht verwarnt.
c) Wird eine Alteintragung getilgt, erfolgt für die jeweils verbliebenen Alteintragungen gem. Nr. 6 eine Neuberechnung nach der o.g. Tabelle. Das bedeutet, dass sich die Tilgung einer solchen Alteintragung nicht zwangsläufig positiv auf den Punktestand nach neuem Recht auswirken muss.
Beispiel:
Der Betroffene ist bis zum 1.5.2014 mit drei Eintragungen à 1 Punkt belastet. Mit Umstellung wird er insgesamt mit nur noch 1 Punkt geführt.
Wird nun eine Eintragung wegen Ablaufs der absoluten Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) getilgt, verbleiben 2 „Altpunkte“, die gleichermaßen mit 1 Punkt nach neuem Recht zu bewerten sind.
4. Maßnahmen zum Punkteabbau – § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG
a) Ein Punkteabzug durch eine Maßnahme nach § 4 Abs. 4 StVG a.F. bleibt gem. Nr. 5a Satz 1 erhalten und ist in den kommenden Wochen weiterhin möglich, sofern die Teilnahmebescheinigung bis zum 30.4.2014 bei der landesrechtlich zuständigen Fahrerlaubnis-Behörde vorgelegt wird.
Hinweis:
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine noch vor dem Stichtag durchgeführte Maßnahme zum Punkteabbau auch wirklich zu einer Besserstellung führt. Ist der Betroffene bspw. mit 10 Punkten vorbelastet, werden nach einem Aufbauseminar 2 Punkte abgezogen. Es verbleiben damit 8 Punkte, die ab dem 1.5.2014 auf 4 Punkte übertragen werden. Ohne Aufbauseminar wären es 10 Punkte, die gleichermaßen 4 Punkte nach neuem Recht bedeuten.
b) Ein Punkteabbau durch Teilnahme an dem neuen Fahreignungsseminar (§ 4 Abs. 7 StVG) ist gem. Nr. 5b nur zulässig, sofern innerhalb der letzten 5 Jahre keine Maßnahme nach dem alten Recht ergriffen worden war.
c) Wurde der Betroffene nach altem Recht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet (bei 14 oder mehr Punkten, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.), ist nach Nr. 5c das Seminar bis zum 30.11.2014 nach altem Recht durchzuführen. Ergänzt wird diese Regelung durch Nr. 5d: Dem Betroffenen wird bei einer solchen Anordnung freigestellt, statt an einem Aufbauseminar nach dem 30.4.2014 an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Auflage erfüllbar bleibt, auch wenn nach der Umstellung keine Seminare nach altem Recht mehr angeboten werden sollten.
d) Wie bei der Tilgung von Alteinträgen auch (s.o. unter 3.), erfolgt bei einem Punkteabzug die Berücksichtigung nach Maßgabe der Tabelle in der Nr. 4. Bei einer späteren Reduzierung des alten Punktestands (gemeint: Punkte aufgrund von Eintragungen bis zum 30.4.2014) wird also nach der
Nr. 6 stets erst der alte Punktestand (neu) berechnet und sodann in den neuen Punktestand überführt.
5. Übergangsvorschriften in der anwaltlichen Beratung
Nicht selten ist es für den Betroffenen im OWi-Verfahren günstiger, dass die Ahndung in einem aktuellen Verfahren noch vor dem Stichtag rechtskräftig und auch tatsächlich vor dem 1.5.2014 in das VZR eingetragen wird.
Beispiel 1:
Der Betroffene ist nicht vorbelastet. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß außerorts um 41 km/h vorgeworfen. Nach altem Recht: Tilgungsfrist 2 Jahre sowie 3 Punkte, die gem. § 65 Nr. 4 StVG auf 1 Punkt überführt werden. Erfolgt der Eintrag nach dem Stichtag: Tilgungsfrist 5 Jahre und 2 Punkte.
Beispiel 2:
Unlängst wurde ein Verstoß rechtskräftig geahndet und der Betroffene ist seitdem mit 1 Punkt belastet. Ein weiteres Verfahren ist anhängig wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 21 km/h.
Erfolgt der Eintrag in dieser Sache bis zum 30.4.2014, werden die 2 Altpunkte auf 1 Punkt überführt. Anderenfalls errechnen sich 2 Punkte: 1 Altpunkt = 1 Neupunkt plus 1 Punkt aus der neuen Sache. Die Hemmung der Tilgungsfrist fällt hier nicht maßgeblich ins Gewicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Tilgungsfrist nach neuem Recht 2 Jahre und 6 Monate beträgt, weshalb die Ahndung im Verleich zu einem Eintrag vor dem Stichtag ein halbes Jahr länger gespeichert bleibt.
Die (rechtzeitige!) Rücknahme des Einspruchs ist jedoch kein Allheilmittel. In einigen Konstellationen schadet es dem Betroffenen, wenn der Einspruch zu früh zurückgenommen und ein Eintrag vor dem 1.5.2014 bewirkt wird:
Beispiel 3:
Der Betroffene ist mit vier Einträgen und insgesamt mit 10 Punkten vorbelastet; die Tilgungsfrist der letzten Ahndung endet am 30.6.2014. Anhängig ist ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um 23 km/h.
Bis zum 30.4.2014 bewirkt ein Neueintrag die Hemmung der Tilgungsfrist, die damit um 2 Jahre ab Rechtskraft verlängert wird. Die 11 Altpunkte werden am 1.5.2014 auf 5 Punkte umgerechnet.
Demgegenüber wird der Betroffene bei einem Eintrag nach dem Stichtag hinsichtlich der Alteinträge am 1.7.2014 punktefrei sein und nur noch hinsichtlich des Neueintrages mit 1 Punkt belastet sein.
Auch bei Straftaten ist das neue Recht für den Betroffenen häufig von Vorteil:
Beispiel 4:
Drohende Verurteilung wegen Unfallflucht gem. § 142 StGB zu einer Geldstrafe.
Bislang: 7 Punkte (nach der Umstellung 3 Punkte) und Tilgungsfrist 5 Jahre.
Nach neuem Recht ändert sich zwar nichts an der Tilgungsfrist, wohl aber ist der Betroffene mit nur 2 Punkten belastet (nur im Fall der Fahrerlaubnisentziehung oder Anordnung einer isolierten Sperrfrist werden zukünftig 3 Punkte vergeben).
Quelle: http://www.strafrecht.jurion.de/the...ter-und-fahreignungs-bewertungssystem-teil-2/