Wohnungsdurchsuchung, Drogenfund, kein Konsumnachweis

Nina Juvelia

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Hey! Ich merke schon hier kennen sich manche echt gut aus. Ich komm hier nämlich mit einer echt kniffeligen und etwas atemberaubenden Geschichte an, wie man an der Überschrift sicher schon erahnen kann. Mal angenommen, das ganze ist wahr, eine Verkettung einer Reihe dummer Umstände und wirklich jemandem passiert:

Nehmen wir mal an, eine Person hatte 2 Wohnungsdurchsuchungen und in diesem Zusammenhang wurden in der Wohnung innerhalb von einem Jahr auch nebenbei geringe Mengen von allen möglichen Drogen gefunden. Beispiel: Ein-Zwei Ecstasy Tabletten, ein paar Gramm Amphetamin auf nem Spiegel, ein wenig LSD. Halt "wenig". Diese Person steht also klar auf dem Schirm der Krippo.

Die Person hat nun einen Strafbescheid über 1000 Euro oder so bekommen wegen der Drogen, musste aber nie vor Gericht, alle Anklagen wurden fallen gelassen und die Person ist auch offiziell nicht vorbestraft. Die Person wurde auch nie auf Drogen getestet und nimmt auch keine. Die Person hat das alles irgendwie ein wenig verdrängt, will sich auch ehrlich ändern und hat mittlerweile den Führerschein angefangen und ihr ist eingefallen, das das ja zum Problem werden könnte. Wird man da überhaupt zur theoretischen Prüfung zugelassen?

Und was davon bekommt die Zulassungsstelle überhaupt mit?

Womit muss die Person nun rechnen?
  • Mit einem "ärztlichem Gutachten", dann wäre die Person gerettet, weil sie ja keine Drogen nimmt.
  • Oder einer "MPU" (dann wäre die Person am Arsch und muss den Führerschein ja abbrechen) ?
Für alle antworten bin ich sehr dankbar!
 
Zuletzt bearbeitet:

Nancy

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Hallo Nina Juvelia,

ich habe dir mal den entsprechenden Teil der FEV kopiert und fett markiert:

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
II. Führen von Kraftfahrzeugen

2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

§ 14 Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

  1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,

  2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder

  3. mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

Und was davon bekommt die Zulassungsstelle überhaupt mit?

Du meinst sicher die Führerscheinstelle..., diese wird idR von der Polizei informiert.

Die Person hat nun einen Strafbescheid über 1000 Euro oder so bekommen wegen der Drogen, musste aber nie vor Gericht, alle Anklagen wurden fallen gelassen und die Person ist auch offiziell nicht vorbestraft.

Trotzdem wurde die Person gespeichert:

https://www.heise.de/newsticker/mel...ionen-personengebundene-Hinweise-2402509.html
 

Nina Juvelia

Neuer Benutzer
Vielen lieben Dank schon einmal für die Antwort!
Ja sicher, die Führerscheinstelle war gemeint.

Das heißt: Die Person kann weiter Ihre Praktischen Stunden machen,
da eigentlich keine Gefahr für eine MPU besteht?

(Bei einem ärztlichen Gutachten wäre die Person noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen)
 
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