Aber so unterschiedlich entscheiden die Staatsanwaltschaften...
Nein, das stimmt nicht. Bei Strafverfahren ergibt sich die Strafhöhe immer individuell nach Prüfung
aller Umstände, die Promillehöhe ist dabei nur ein kleines Rädchen.
Einfach die Promillehöhe zu vergleichen sagt überhaupt nichts aus.
Die Sperrfrist gilt zudem ab der Rechtsgültigkeit des Urteils. Meistens wurde der Führerschein aber schon deutlich früher entzogen, häufig 1 bis 6 Monate oder sogar noch länger. Diese Entziehungszeit wird in die "Rest"-Sperrfrist eingerechnet ohne speziell genannt zu werden.
Und wenn du deine Sperrfrist mit anderen vergleichst kann es auch sein, das deine Sperrfrist "normal" lang ist, die Vergleichssperrfrist aus individuellen Gründen aber kürzer als der Durchschnitt aller Sperrfristen.
Über die Strafhöhe entscheiden zudem nur die Richter, die Staatsanwaltschaft macht nur Vorschläge, an die die Richter nicht gebunden sind.
Deine Überlegungen, um dich als besonders hart betroffenes Justizopfer darzustellen, dessen Tat geringer ist als die Strafe hergibt, sind folglich einfach nur unsinnig.
Du bist für deine Alkoholfahrt im üblichen Rahmen bestraft worden.