Nach nunmehr einwöchiger Überlegung habe ich mich entschlossen, den obig erwähnten für uns interessantesten Aspekt des Symposiums so einzustellen, insbesondere, was Reihenfolge, Länge und Schwerpunktsetzung, anbelangt, wie der Vortrag von Herrn Jürgen Brenner-Hartmann,
„Das neue CanG: Auswirkungen auf die Fahreignung“, dem Mitherausgeber der BUK 4. Auflage, auf dem Symposium gehalten wurde, da es mir nicht möglich war, in sinnvoller Weise zu kürzen oder in eine andere Reihenfolge zu bringen.
Dafür sind meiner Meinung nach noch zu viele Dinge zu unklar.
Falls eurerseits Fragen auftauchen, werde ich sie selbstverständlich gerne
versuchen zu beantworten
Gesetz zur Änderung des StVGs und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ( in Kraft getreten am 22.08.24 ):
Anlage 4: 9.2.1 Missbrauch von Cannabis
Das Führen von Kfz und ein Cannabiskonsum
mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung können nicht hinreichend sicher getrennt werden.
Anlage 4a Nr. 1f ):
In den Fällen der §§ 13, 13a,14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche zukünftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kfz unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimittel,
Cannabis führen wird.
Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kfz im StV andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.
Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch.
Ein Statement des Vortragenden zu Cannabismissbrauch und „verlässliches Trennverhalten“:
Wir befinden uns derzeit in einer Phase der
chaotischen Neuorientierung, in der sich nicht nur die Konsumenten, sondern auch die Polizei, die FEB, die ärztlichen und medizinischen Gutachter, die Toxikologen, die Rechtsanwälte und Gerichte erst mal zurechtfinden müssen.
Versuch und Irrtum dürfte vorerst die Maxime des Handelns sein.