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Symposium DGVP/DGVM am 27./ 28.09.24

Das Interessanteste für uns ist, denke ich, dass die Beurteilungskriterien bei den D-Hypothesen zeitnah überarbeitet werden, um der Cannabislegalisierung Rechnung zu tragen.
Dazu gibt es auch schon Entwürfe.
Ich werde diese im Laufe der Woche bearbeiten, um sie möglichst kurz und knackig hier einzustellen.

Liebe Grüße :smiley138:
 
Nach nunmehr einwöchiger Überlegung habe ich mich entschlossen, den obig erwähnten für uns interessantesten Aspekt des Symposiums so einzustellen, insbesondere, was Reihenfolge, Länge und Schwerpunktsetzung, anbelangt, wie der Vortrag von Herrn Jürgen Brenner-Hartmann, „Das neue CanG: Auswirkungen auf die Fahreignung“, dem Mitherausgeber der BUK 4. Auflage, auf dem Symposium gehalten wurde, da es mir nicht möglich war, in sinnvoller Weise zu kürzen oder in eine andere Reihenfolge zu bringen.
Dafür sind meiner Meinung nach noch zu viele Dinge zu unklar.
Falls eurerseits Fragen auftauchen, werde ich sie selbstverständlich gerne versuchen zu beantworten :smiley22:

Gesetz zur Änderung des StVGs und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ( in Kraft getreten am 22.08.24 ):

Anlage 4: 9.2.1 Missbrauch von Cannabis
Das Führen von Kfz und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung können nicht hinreichend sicher getrennt werden.

Anlage 4a Nr. 1f ):
In den Fällen der §§ 13, 13a,14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche zukünftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere, ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kfz unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, Arzneimittel, Cannabis führen wird.
Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kfz im StV andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.
Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch.

Ein Statement des Vortragenden zu Cannabismissbrauch und „verlässliches Trennverhalten“:

Wir befinden uns derzeit in einer Phase der chaotischen Neuorientierung, in der sich nicht nur die Konsumenten, sondern auch die Polizei, die FEB, die ärztlichen und medizinischen Gutachter, die Toxikologen, die Rechtsanwälte und Gerichte erst mal zurechtfinden müssen.
Versuch und Irrtum dürfte
vorerst die Maxime des Handelns sein.
 
Annahme von Cannabismissbrauch ( aus 12. Positionspapier der DGVP / DGVM ), in dem der Missbrauchsbegriff der FeV auf der Basis verkehrsmedizinischer, -psychologischer und toxikologischer Erkenntnisse diskutiert werden.
Aus diesen Überlegungen werden die im Einzelfall festzustellenden Tatsachen abgeleitet, die als mögliche Hinweise für
Missbrauch im Sinne eines fehlenden Trennvermögens bei der ersten Cannabisauffälligkeit dienen und eine Fahreignungsüberprüfung begründen können.

Zusammengestellt werden, orientiert an der Rechtsprechung zum Alkoholmissbrauch:
A. Anknüpfungspunkte aus der Verkehrsvorgeschichte
B. Anknüpfungspunkte aus Umständen des Tatgeschehens - mangelndes Trennvermögen
C. Anknüfungspunkte, die auf mangelnde Trennbereitschaft hinweisen.
D. Anknüpfungspunkte aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme

Zu B.:
Bei besonderen Umständen der Tat, die auf eine ausgeprägte Cannanbisgewöhnung, einen Kontrollverlust oder ein riskantes Konsumverhalten mit Neigung zu hochdosiertem, -frequentem oder chronischem Konsum hinweisen, wie z.B.
- trotz einer sehr hohen nachgewiesenen THC-Konzentration ab 15ng keine Ausfallerscheinungen wahrgenommen werden, obwohl ein zeitnaher Konsum vor Fahrtantritt angenommen werden kann.

- bei Werten ab 8ng aktiv und 150ng passiv
- bei vorhandener oder vergangener ( cannabis- ) induzierter Psychose
- bei Konsum riskanter Konsumformen wie z.B. Cannabisblüten pur, „Bong“, „Dabbing“

Zu D.:
Zweifel an der Umsetzung eines verlässlichen Trennverhaltens können bei hochfrequentem Cannabiskonsum bei Personen begründet sein, die in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kfzs sind, so dass aufgrund nicht ausreichend lange einzuhaltender Konsumpausen vor Fahrtantritt das Auftreten von Konsum-Fahr-Konflikten mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, wie z.B.
- bei häufig vorkommender nicht planbarer Verkehrsteilnahme ( z.B. Fahrer im Rettungsdienst, Feuerwehr, THW )
- bei regelmäßiger, intensiver Verkehrsteilnahme als Berufskraftfahrer, im Bereich der Personenbeförderung oder im Güterverkehr, die nur kurze, oft nicht planbare Pausen zwischen den Fahrten zulässt.
 
Erforderliche Änderungen in den Beurteilungskriterien

Vorbemerkung:
Wenn hier und im Folgenden von „Drogen“ gesprochen wird, sind damit alle psychoaktiven Substanzen gemeint, die entweder Betäubungsmittel nach dem BtmG oder Neue psychoaktive Stoffe nach dem NpSG sind.
Mit dem CanG wurden die nichtsynthetischen Cannabinoide aus dem BtmG gestrichen sowie der Bezug und Konsum im KCanG eigens geregelt, so dass dieser Droge eine Sonderrolle zufällt.
Cannabis wurde mit dem CanG zwar teillegalisiert, ist jedoch nicht in einem mit Alkohol vergleichbaren Maß verfügbar, sondern stellt weiterhin eine im Umgang deutlich reglementierte Droge dar.
Darüber hinaus gleicht Cannabis auch in seinen pharmakologischen und metabolischen Eigenschaften vielen Btm näher als Alkohol.
Insofern wird Cannabis in den D-Hypothesen stets mit gemeint, wenn von „Drogen“ gesprochen wird, sofern nicht ausdrücklich gesonderte Regelungen für Cannabis getroffen werden.

Entwurf D2

Kriterium D 2.2 N

Dem Drogenkonsum des Klienten lag wiederholt oder überdauernd eine problematische Motivation oder der Wunsch nach einem starken Rauscherleben zugrunde und / oder es fehlt an dem grundsätzlichen Bedürfnis oder der Fähigkeit zu einer angemessenen Verhaltens- und Wirkungskontrolle.
Auf durch den Drogenkonsum ausgelöste oder nach Abklingen der Wirkung verstärkte negative Empfindungen wurde mit erneutem Konsum reagiert.

7. Der Klient konsumierte Cannabis in außergewöhnlich hohen Dosierungen oder Konsumformen, die auf eine Maximierung der Rauschwirkung abzielten ( hochlonzentrierte Cannabisblüten ohne Tabakbeimischung. THC-Konzentrate wie z.B. Öle, Wachse, Kristalle oder „Bong“, „Dabbing“ )
8. Der Klient hat Cannabis mit Beimischungen ( teil-) synthetischer Cannabinoide oder anderer psychoaktiver Stoffe konsumiert und / oder weist einen unkontrollierten bzw. wirkungssteigernden Mischkonsum mit Alkohol auf.



Neues Kriterium D 2.4 N

Beim Klienten lag ein problematisches, idR hochfrequentes Cannabiskonsummuster vor, dass zu einer Kontrollminderung beigetragen hat.
Vor dem persönlichen Konsummotivation oder Lerngeschichte des Klienten ist nicht zu erwarten, dass sich ein kontrollierter Cannabiskonsum und ein zuverlässiges Trennverhalten entwickeln lässt.

1. Der Klient hat Cannabis vorwiegend oder verstärkt mit dem Ziel konsumiert, für ihn belastende Probleme erträglicher zu machen.
Es hat sich dabei ein Verhaltensmuster etabliert, das über eine episodische Phase hinausgeht und alternative Bemühungen um Problemlösungen blockiert oder deutlich erschwert hat.

3. Der Cannabiskonsum wurde auch in Situationen mit erhöhten Anforderungen ( z.B. Prüfungssituationen ) unvermindert fortgesetzt, sodass die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wurde.

5. Die Verkehrsvorgeschichte weist eine erneute Verkehrsteilnahme unter Einfluss berauschender Substanzen auf, nachdem zuvor ein Gutachten mit diesbezüglich positiver Prognose erstellt wurde oder der Klient an einem Kurs § 70 FeV für drogenauffällige Kraftfahrer teilgenommen hatte.

7. Der Klient weist am Untersuchungstag ein für seine Altersgruppe untypisches, deutlich unterdurchschnittliches psychophysisches Leistungsniveau auf, das im Zusammenhang mit einem langjährigen Cannabiskonsum zu sehen ist.
8. Die Konsumvorgeschichte ist durch einen sehr frühen Konsumbeginn ( < 15 Jahren ) gekennzeichnet, wobei sich der Cannabiskonsum erkennbar nachteilig auf die persönliche und soziale Entwicklung ausgewirkt hat.
9. In der Biographie des Klienten zeigen sich erhebliche Misserfolge in der schulischen bzw. beruflichen Entwicklung, die nach den Schilderungen des Klienten im Zusammenhang mit dem früheren Cannabiskonsum stehen.
10. Der Klient berichtet davon, dass es bei ihm im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum zu einem weitgehenden sozialen Rückzug gekommen ist ( in ausgeprägten Fällen auch als „Hikkimori“ bezeichnet ).
11. Der Klient, der regelmäßig Cannabis konsumierte, hält die im KCanG geregelten legalen Bezugswege für Cannabis, die Bezugshöchstmengen oder die max. THC-Konzentration für Heranwachsende für nicht zumutbar und hat sich deshalb Cannabis vorwiegend auf dem Schwarzmarkt besorgt.
 
Lieber Karl-Heinz,

vielen Dank für das Einstellen der Fallbesprechungen des Symposiums. :)
Aus zeitlichen Gründen konnte ich der Einladung nach Freiburg leider nicht folgen.
Der Kirschbaum-Verlag hat bereits den "Leitfaden Drogenerkennung und Fahreignung" (2. überarbeitete und erweiterte Auflage) angekündigt der ab November erhältlich ist.
Ich überlege ob ich mir diesen zulege, oder ob ich von deinen Ausführungen hier einfach "partizipiere"....

Unklar ist mir derzeit noch die Überlegung zum Missbrauch im Sinne eines fehlenden Trennvermögens bei der ersten Cannabisauffälligkeit zu:

B. Anknüpfungspunkte aus Umständen des Tatgeschehens - mangelndes Trennvermögen
- bei Werten ab 8ng aktiv und 150ng passiv
Dies bedeutet aus meiner Sicht, dass der Passivwert auch künftig Beachtung finden wird.
think.gif
 
Genau, liebe @Nancy :smiley138:, so habe ich das auch verstanden, dass der Passivwert als Beleg hierfür, entgegen anderslautender Verlautbarungen, Beachtung finden soll.
Aber, es war auf dem Kongress schon deutlich zu hören, was sich ja u.A auch in dem -aus meiner Sicht sehr deutlichen- Statement von Herrn Brenner-Hartmann zeigte, dass viele Empfehlungen der fachkundigen Verbände aus politischen Gründen verworfen wurden und evtl. zukünftig auch werden.

Den „Leitfaden“ aus dem Kirschbaum-Verlag habe ich mir schon bestellt und werde das, falls sich noch Änderungen / Ergänzungen ergeben, hier auch vorstellen, wenn ihr möchtet.
Insofern bräuchtest du ihn nicht unbedingt selber…?
 
Kriterium D 2.5 N ( D 2.4 N alt )

Die Ursachen der Entwicklung der Substanzkonsumstörung wurden idR im Rahmen einer suchttherapeutischen Maßnahme, einer Psychotherapie oder einer anderen fachlich qualifizierten Intervention individuell aufgearbeitet. Dies hat die erforderlichen Voraussetzungen für eine stabile Abstinenz geschaffen, die von bereits ausreichender Dauer und nachvollziehbar dokumentiert ist.

4. Der Klient lebt idR bereits seit einem Jahr nach Abschluss der durchgeführten Maßnahme drogenabstinent. Er kann dies durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaruntersuchungen belegen, die den CTU-Kriterien entsprechen.

( Anmerkung: Auch, wenn nur Cannabis nachgewiesen wurde, wird nur ein polytoxes Screening auf alle anderen Substanzen anerkannt.
Alkohol wird hierbei nicht erwähnt. )
 
Vorbemerkung zu Entwurf D3:
Liegt sowohl ein Cannabiskonsum als auch die Einnahme anderer, illegaler Drogen vor, kann Hypothese D3 dann nicht mehr angewendet werden, wenn sich bei einer der eingenommenen Substanzen eine fortgeschrittene Problematik entsprechend der Hypothese D2 entwickelt hatte.
Die Suchtgefährdung und eine Substanzkonsumstörung kann nicht isoliert für einzelne Substanzen gewertet werden.
Vielmehr ist die Entwicklung der Persönlichkeit des Klienten, seiner Einstellung und seines Verhaltens im Zusammenspiel der Einflüsse aller psychoaktiven Substanzen zu sehen. Es ist in diesen Fällen eine Abstinenz von allen Drogen entsprechend erforderlich. Hat sich das Konsumverhalten für alle konsumierten psychoaktiven Substanzen maximal auf eine Ausprägung im Sinne einer Drogengefährdung beschränkt, ist bei Abstinenz von allen illegalen Drogen zu prüfen, ob sich ein ggf. fortgesetzter, allerdings reduzierter Cannabiskonsum mit den Anforderungen an ein zuverlässiges Trennverhalten vereinbaren lässt.

Neues Kriterium D 3.1 N

Der Klient hat ausschließlich Cannabis als Droge konsumiert. Es hat sich ein riskantes Konsummuster entwickelt, welches einem Trennverhalten im Sinne der Anlage 4 FeV entgegensteht.


Kriterium D 3.2 K

Der Klient konsumierte neben Cannabis auch oder ausschließlich und nur gelegentlich eine Droge mit einer etwas höheren Suchtpotenz, wobei die individuelle Kontrolle über Konsummenge und -gelegenheit noch weitgehend gegeben war.

Kriterium D 3.3 K

Der Klient verfügte noch über die Kompetenz, auf negative Konsequenzen seines Drogenkonsums zu reagieren.

Kriterium D 3.4 K

Der Klient, der neben Cannabis auch illegale Drogen konsumierte, hat sich ( auf der Grundlage einer Einsicht in die Risiken eines fortgesetzten Drogenkonsums ) entschieden, zukünftig auf jeden Konsum illegaler Drogen zu verzichten -auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs - und ist ausreichend motiviert, diesen Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten.

Neues Kriterium D 3.5 N

Der Klient hat, sofern er nicht zukünftig auf jeden Cannabiskonsum verzichten möchte, sein Cannabiskonsumverhalten im Sinne eines risikoarmen, niederfrequenten und kontrollierten Konsum geändert und ist ausreichend motiviert und in der Lage, das geänderte Konsumverhalten dauerhaft beizubehalten, so dass es als gefestigt zu werten ist. Liegt Cannabisverzicht vor, der dauerhaft aufrechterhalten werden soll, ist Kriterium D 3.4 N sinngemäß erfüllt.
 
Vorbemerkung zu Entwurf D 4:
Hypothese D4 kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich das Konsumverhalten in die Hypothese D3 einordnen lässt. Lag außer Cannabiskonsum zusätzlich ein höchstens sporadischer Konsum einer anderen, illegalen Droge vor, ist der Verzicht auf sonstigen Drogenkonsum ausreichend belegt ( vgl. 3.5 N ) oder der Konsum liegt ggf. so lange zurück, dass sich daraus aktuell keine Eignungsbedenken begründen.
Stellt der Klient nachvollziehbar eine weitreichende Änderung seines Cannabiskonsumverhaltens dar, bewegt sich der aktuelle Konsum mittlerweile im Rahmen der in Kriterium D 3.5 N beschriebenen Konsummenge und -häufigkeiten.

——-> kein diagnostisches Kriterium in D4 mehr
——-> Verweis auf Einordnung in D3
——-> Erreichen des Zielverhaltens von D3 vorausgesetzt

Die Trennbereitschaft und -vermögen sind in diesen Fällen nach den Kriterien D 4.1 - 4.3 N zu prüfen.
Es muss ein Trennverhalten etabliert worden sein, welches künftig eine Verkehrsteilnahme unter einem nicht fernliegenden Cannabiseinfluss
( Anlage 4 FeV ) hinreichend sicher ausschließt.

Hierfür muss diie betroffene Person nach Anlage 4 FeV auch „einen grundlegenden Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von (…) Cannabis“ vollzogen haben, so dass nicht mehr zu erwarten ist, dass sie künftig ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 3,5 ng oder mehr führt.
Hat sich der Klient zu einem völligen Cannabisverzicht entschieden und ist dieser nach D 3.4 N sowie D 3.6 N als stabil einzustufen, entfällt die Überprüfung der Kriterien zum Trennverhalten.

Diagnostisches Kriterium D 4.1 N ( alt ) entfällt !

Kriterium D 4.1 N

Der Klient ist nachvollziehbar dazu motiviert, den Konsum bzw. mögliche Auswirkungen von Cannabis auf die Fahrsicherheit und eine Verkehrsteilnahme wirksam voneinander zu trennen ( Trennbereitschaft ).
( Sofern Kurse zur Wiederherstellung anerkannt sind, die ein zuverlässiges Trennverhalten zum Ziel haben, kann eine entsprechende Empfehlung bei Nichterfüllen der Kriterien D 4.1 N bis D 4.4 N ausgesprochen werden. )

Kriterium D 4.2 N

Der Klient verfügt über eine realistische Einschätzung der Wirkungsweise und -dauer der konsumierten Cannabisprodukte, sodass ihm eine zuverlässige Trennung von Konsum und Fahren möglich ist ( Trennvermögen ).

Kriterium D 4.3 N

Die Verhaltensplanung ist vorausschauend und konkret. Der Klient verfügt zudem über eine so gute Selbstkontrolle und -behauptung, dass er sie auch umsetzen kann.

Kriterium D 4.5 N ( alt ) entfällt ( bei Ausprägung D3, dort behandelt ) !
 
So, das war es mit dem Entwurf zu den D-Hypothesen.
Zum Schluss würde ich noch etwas einstellen, was hier im Forum ggf auch wichtig sein könnte.

Risikoarmer Cannabiskonsum - was könnte das sein ?

1. Einstieg in den Konsum erst nach Vollendung der Pubertät
2. Produkte mit niedrigem THC-Gehalt und hohem CBD-Gehalt
3. Rauchen zum Schutz der Atemwege vermeiden und alternative Konsumwege verwenden
4. Im Falle der Inhalation sollten Tiefenatmung sowie das Anhalten dieses vermieden werden
5. Absehen von häufigem ( täglichem oder fast täglichem ) und intensivem ( Binge- ) konsum
6. Gebrauch legaler und qualitätsgeprüfter Produkte
7. Konsumenten, die Einschränkung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit ( z.B. Konzentration ) erfahren, sollten den Konsum einstellen oder erheblich reduzieren.
8. Vermeidung des Führens von Kraftfahrzeugen und des Bedienens von Maschinen mind. 6-12 h
9. kein Konsum in Schwangerschaft und Stillzeit
10. keine anderen psychotropen Substanzen
11. kein Konsum bei familiärer Disposition zu Psychosen, Depressionen oder Substanzkonsumstörungen
12. kein Konsum von hochpotentem Cannabis in der Adoleszenz, da negative Konsequenzen für psychische und neurokognitive Gesundheit

Quelle: LRCUG ( Lower Risk Cannabis Use Guidelines )


Wann kann ich mich wieder in`s Auto setzen ?

- isolierter Konsum einer moderaten° Menge 6 - 7 h
- Empfehlung wegen Restrisikos. 12 h
- isolierter Konsum mit unbekannter / höherer Menge. 24 h
- isolierter Konsum mit oraler Aufnahme 24 h

° Konsummenge von max. o,25g Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von max. 10%

Alle Angaben beziehen sich auf gelegentlichen Konsum mit einer Konsumpause von mehreren Tagen, um eine Depotbildung weitgehend verlässlich auszuschließen !
 
Den „Leitfaden“ aus dem Kirschbaum-Verlag habe ich mir schon bestellt und werde das, falls sich noch Änderungen / Ergänzungen ergeben, hier auch vorstellen, wenn ihr möchtet.
Insofern bräuchtest du ihn nicht unbedingt selber…?
Ich danke dir sehr für deine Bereitschaft evtl. Ergänzungen hier noch anzufügen. Somit werde ich auf den Kauf des Leitfadens "verzichten"... :smiley22:
Und auch nochmal meinen herzlichen Dank für die Mühe und Arbeit die du dir machst/gemacht hast um diese wichtigen Informationen einzustellen, das Forum kann sich sehr glücklich schätzen dich an Board zu haben. :smiley138:
 
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