Gutachtensanordnung/MPU trotz Privatweg/kein öffentlicher Verkehr, Einstellung § 170 II StPO

201414

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Gutachtensanordnung/MPU trotz Privatweg, Einstellung § 170 II StPO, kein gesichertes Führen und widersprüchlicher ärztlicher Doku – Einschätzung?

Hallo zusammen,

ich hoffe auf eine sachliche Einschätzung, da mein Fall in mehreren Punkten vom üblichen Standardfall abweicht.

Kurz zum Sachverhalt:
Ich wurde alkoholisiert neben einem Fahrrad auf einem ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Feldweg (Sackgasse) angetroffen. Der Weg ist als „Privatweg – Benutzung für Unbefugte verboten“ beschildert und führt nicht in den öffentlichen Verkehrsraum.

Den Rettungsdienst (RTW) habe ich selbst verständigt, nachdem ich gestürzt war. Gegenüber dem RTW habe ich angegeben, mit dem Fahrrad gefallen, nicht gefahren zu sein.
Laut Polizeiakte wurde ich beim Eintreffen der Polizei im Schneidersitz vor dem Fahrrad angetroffen; ein Fahrvorgang wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beobachtet oder dokumentiert. Keine Zeugen etc.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ausdrücklich wegen fehlenden öffentlichen Verkehrsraums. In einer späteren Erwiderung nimmt auch der Landkreis selbst auf diesen Einstellungsgrund Bezug.

Trotzdem hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Gutachtensanordnung nach FeV erlassen und droht bei Nichtbeibringung mit einem Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV. Obwohl die bereits 9 Monate Kenntnisnahme davon hatte .

Besondere Punkte der Aktenlage:

- Kein öffentlicher Verkehrsraum: Sackgassen-Feldweg mit Privatweg-Schild; Einstellung durch die Staatsanwaltschaft genau aus diesem Grund, vom Landkreis bestätigt.

- Kein gesichertes Führen eines Fahrzeugs: nicht fahrend angetroffen; laut Polizei sitzend (hockend) vor dem Fahrrad; RTW-Angabe „gefallen, nicht gefahren“.

- Ärztliche/polizeiliche Dokumentation: In den Formularen zur Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten finden sich überwiegend unauffällige Einzelbefunde (u. a. klares Bewusstsein und Orientierung, sichere Motorik und Gangbild, unauffällige Koordinations- und Reaktionstests, prompte Pupillenreaktion). Gleichzeitig wird pauschal ein starker Alkoholeinfluss angenommen. Zudem existieren mehrere Versionen desselben Formulars mit teils abweichenden Markierungen - ( ein Sturz ist meiner Meinung nach eine harte Ausfallerscheinung).

Keine freiwillige Mitwirkung: Die Blutentnahme erfolgte ohne meine Zustimmung (Vermerk „nicht zugestimmt/verweigert“). Eine von mir unterzeichnete Bestätigung weiterer Tests oder Bewertungen liegt nicht vor.

Keine Alkoholvorgeschichte: Medizinisch durchgehend unauffällige Leberwerte (GGT, GOT, GPT, MCV), erhoben in mehreren Laboruntersuchungen in regelmäßigen Abständen, sowohl vor dem Vorfall als auch erneut bis ca. 9 Monate danach. - Vorfall der paar Jahre zurückliegt ist vorhanden mit 0,6 prmoll auf ein zwei Rad. Ebenfalls hier mit starken Ausfallerscheinungen.


Zentraler Punkt:
Nach meinem Verständnis stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung im Wesentlichen allein auf die ärztliche Dokumentation der Situation vor Ort. Aus der Annahme, dass trotz Alkoholisierung keine ausgeprägten Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, wird offenbar auf eine Alkoholtoleranz („Giftfestigkeit“) bzw. missbräuchlichen Alkoholkonsum geschlossen.
Diese Ableitung erscheint mir problematisch, da sie auf einer momentanen, teils widersprüchlichen Dokumentation beruht und keine objektiven Langzeitindikatoren (Trinkmuster, Vorbelastungen, auffällige Laborwerte) vorliegen, die eine solche Eignungsprognose stützen würden.

Meine Fragen an euch:

Gibt es Erfahrungen mit Gutachtensanordnungen bei reinen Privatweg-Konstellationen ohne festgestelltes Führen im öffentlichen Verkehr?

Wie werden in der Praxis Widersprüche zwischen überwiegend unauffälligen Einzelbefunden und einer pauschalen Gesamtbewertung bewertet?

Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?

BAC: war bei 2.1


Vielen Dank für sachliche Rückmeldungen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo und willkommen im Forum.
Gibt es Erfahrungen mit Gutachtensanordnungen bei reinen Privatweg-Konstellationen ohne festgestelltes Führen im öffentlichen Verkehr?
Zumindest hier im Forum gibt es diese nicht.
Wie werden in der Praxis Widersprüche zwischen überwiegend unauffälligen Einzelbefunden und einer pauschalen Gesamtbewertung bewertet?
Das ist unterschiedlich. MW gibt es eine "Gesamtbewertung". Wichtig ist dabei wohl auch, ob es Voreintragungen gibt.
Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?
Schwer zu sagen. Wenn du eine Verkehrsrechtschutzversicherung hast, kann der Besuch eines RA mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht vermutlich nicht schaden, ob er dir im Nachhinein etwas bringt kann ich nicht beurteilen...

Ich habe aus eigenem Interesse mal ein wenig recherchiert, wobei KI-gestütze Aussagen ja immer mit Vorsicht zu genießen sind.

Zum "Privatweg" liefert sie mir folgende Aussage:

Privatwege gehören nicht automatisch zum öffentlichen Straßenverkehr, da sie sich in Privatbesitz befinden; sie werden aber dann dem öffentlichen Verkehrsraum gleichgestellt und die StVO gilt dort, wenn sie faktisch für jedermann zugänglich sind (...) Klare Beschränkungen: Wenn der Eigentümer den Zugang durch Schilder ("Privatweg", "Zufahrt nur für Anwohner") oder physische Barrieren (Schranken) beschränkt, gilt die StVO dort nicht unbedingt.

Hier wurde ein Alkoholtest auf privatem Grundstück als gerechtfertigt angesehen: https://www.haufe.de/recht/weitere-...olle-auf-privatem-grundstueck_212_480918.html

Keine freiwillige Mitwirkung: Die Blutentnahme erfolgte ohne meine Zustimmung
Bei einer BE bedarf es keiner Zustimmung deinerseits, nur Vortests (z.B. AAK) sind freiwillig.
Diese Ableitung erscheint mir problematisch, da sie auf einer momentanen, teils widersprüchlichen Dokumentation beruht und keine objektiven Langzeitindikatoren (Trinkmuster, Vorbelastungen, auffällige Laborwerte) vorliegen, die eine solche Eignungsprognose stützen würden.
Hm, dem würde ich jetzt das hier entgegensetzen wollen:
Vorfall der paar Jahre zurückliegt ist vorhanden mit 0,6 prmoll auf ein zwei Rad.
und

Es gibt ein Urteil aus dem Jahr 2008: https://www.bverwg.de/210508U3C32.07.0

Aus dem Inhalt:

Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn er zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-) Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.

Dies wäre durch eine MPU zu überprüfen (die ja auch bei einer TF mit dem Rad) ab 1,6‰ Standard ist.
 
Vorfall der paar Jahre zurückliegt ist vorhanden mit 0,6 prmoll auf ein zwei Rad. Ebenfalls hier mit starken Ausfallerscheinungen.
Zentraler Punkt:
Nach meinem Verständnis stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung im Wesentlichen allein auf die ärztliche Dokumentation der Situation vor Ort. Aus der Annahme, dass trotz Alkoholisierung keine ausgeprägten Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, wird offenbar auf eine Alkoholtoleranz („Giftfestigkeit“) bzw. missbräuchlichen Alkoholkonsum geschlossen.

Ich bin kein Jurist, Ergänzender Hinweis zu Nancy's Beitrag des Urteils.
Grundsätzlich wird eine MPU angeordnet, wenn Hinweise eines Alkoholmissbrauchs vorliegen. So gilt eine Grenze von 3‰ als gesichert abhängig und führt dann zur Anordnung. Diese Fälle hatten wir hier im Forum im Falle häuslicher Gewalt öfters, also gänzlich außerhalb des Straßenverkehrs.

Da hier nun ein BAK von 2,1 vorliegt mit dokumentiert KEINEN Ausfallerscheinungen, kann ich mir einen Bezug darauf vorstellen.
Der BAK alleine winkt schon Richtung A2.
Der Vorfall mit 0,6 wird glaube ich nirgends erscheinen.

Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?
Ich würde einen RA befragen.
Nach den bisherigen Informationen wird wahrscheinlich ein Abstinenznachweis von 1 Jahr notwendig sein, um die MPU überhaupt bestehen zu können. Ich denke, daß die Fsst Dir bereits eine Frist zur Beibringung gesetzt hat?
Somit bleibt nichts anderes übrig, als über den Verwaltungsakt versuchen die FE zu retten.
 
Hallo 201414,
mein Mann hat seinen Führerschein auch abgeben müssen, er ist nicht gefahren, weder PKW noch Fahrrad. Nun hat sein Fall eine andere Vorgeschichte, aber die war zu dem Zeitpunkt nicht bekannt. Bei ihm wurde der FEB mitgeteilt, dass er sich im Krankenhaus befunden hat, 7 Monate später hat er ein Schreiben mit Bitte um ärztliche Stellungnahme erhalten. Der Arzt hatte angegeben, seit 7 Monaten kein Alkohol mehr. Wir waren beim Anwalt alles, hatten über die 7 Monate alles Leberwerte mit sehr guten Werten. Zählte nicht. Weil, dass hat Andy18 schon geschrieben
Grundsätzlich wird eine MPU angeordnet, wenn Hinweise eines Alkoholmissbrauchs vorliegen
Wir haben noch ca. 2 Monate gewartet, sogar vom Anwalt wurde angeboten, dass er ein medizinisches Gutachten einreichen könnte, jedoch kam dann der gelbe Brief mit dem Beschluss Abgabe FS. Der FEB hat genauso wie oben zitiert begründet, lediglich das Wort Abhängigkeit wurde ergänzt. Hier wurde sozusagen ein Blick in die Zukunft geworfen, siehe Antwort Nancy.
Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Mein Mann hatte im Krankenhaus 0,36 Promille. Ist an diesem Tag auch noch mit Taxi dorthin gefahren.
Letztendlich wird ich sag mal ganz vorsichtig davon ausgegangen, dass durch den Alkoholmissbrauch und die Gewöhnung irgendwann ein Kontrollverlust einsetzt und dann doch gefahren wird. Hier trifft die FEB eine Zukunftsentscheidung zum Wohle und Schutz der restlichen Bevölkerung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?

Wenn du die MPU-Forderung mit einem Anwalt besprechen willst solltest du dich nicht davon abhalten lassen. Ansonsten machst du dir vielleicht Vorwürfe nicht alles getan zu haben um deine Situation zu verbessern.

Allerdings gibt es gegen die MPU-Forderung selbst keine Rechtsmittel. Die gibt es erst wenn nachfolgend die Fahrerlaubnis eingezogen oder versagt wird.

Durch das hilflose Auffinden unter Alkohol laufen gegen dich zwei vollkommen unabhängige Verfahren: Ein Strafverfahren (Staatsanwalt, Gericht) und ein Schutzverfahren (Führerscheinstelle). Selbst wenn du nicht verurteilt wirst (in deinem Fall genauer: verurteilt worden bist) läuft das Schutzverfahren weiter.

Bei dem Schutzverfahren geht es nicht um eine Straftat (Fahren unter Alkohol) sondern um dein Alkoholproblem. Wenn du eine bestimmte Alkoholproblemtiefe erreicht hast ist es so wahrscheinlich, das du zukünftig unter Alkohol fahren wirst, das die Führerscheinstelle dir die Fahrerlaubnis verweigern muss.

Dabei muss dir im Prinzip nichts bewiesen werden (wie im Strafverfahren), sondern die realistische Lebenswirklichkeit reicht aus. Das ist ähnlich einem Arzt, der aus vorhandenen Befunden auf eine Krankheit schließt.

In dem Schutzverfahren gibt es keine Verjährungsfristen. Es kommt durchaus in Einzelfällen vor, das zwei bis drei Jahre nach einem Vorfall eine MPU gefordert wird. Deine 9 Monate sind im üblichen Rahmen.

Deine vermeintlichen "Argumente" spielen in dem Schutzverfahren keine Rolle. Für mich erscheinen die auch arg an den Haaren herbeigezogen.

Das du bei der Vorgeschichte um eine MPU herumkommst ist für mich äußerst unwahrscheinlich. Wenn du deine Fahrerlaubnis ohne unnötige Verzögerung wiederhaben willst solltest du mit den MPU-Vorbereitungen beginnen.
 
Laut Anwalt sollte er dann klagen, bzw. vors Verwaltungsgericht gehen. FS wäre trotzdem weg gewesen und es wurde auch gesagt, Ausgang ist ungewiss. Dauer hat der Anwalt ca. 6 Monate bis der Fall überhaupt angefasst wird.
Ich habe diesen Fall dann bei der Drob (Suchttherapeut) hinterfragt, selber Gerichtsurteile im Internet gesucht. Der Suchtberater sagte, er hätte in 33 Jahren Amtszeit noch nicht gehört, dass man so dadurch kommt und dann positiv entschieden wurde. Hier wurde auch von der Drob mit der Behörde selber gesprochen. Was wollt ihr haben?
Letztendlich hat mein Mann sich dann dazu entschieden FS abzugeben, Alkoholproblematik ambulant aufzuarbeiten und ist jetzt dabei die AN mit Urin nachzuweisen. Alles andere (Verwaltungsakt) hätte die „Wartezeit“ nur unnötig in die Länge gezogen mit wie schon gesagt ungewissen Ausgang.
 
Nur als Ergänzung:

Du musst hier 2 vollkommen unterschiedliche Verfahrensabläufe auseinanderhalten:
1. Strafrecht
Hier ist es relevant, ob du im öffentlichen Verkehrsraum oder wie in deinem Fall auf einem Privatweg angetroffen wirst.
2. Verwaltungsrecht
Hier geht es um deine Fahreignung.
Sollten der FEB Fakten vorliegen, die deine Fahreignung betreffen, ist sie verpflichtet -zur Gefahrenabwehr- diese überprüfen zu lassen.
Bei dir liegt der Fall glasklar ( Gesetzesgrundlage ab 1,6 ‰ zwingend MPU, in deinem Fall ohne sofortigen FE-Entzug ). Durch diese 2,1 auf dem Kessel liegen Hinweise auf Alkoholmissbrauch vor. Die ärztliche Dokumentation ist in deinem Falle also sowieso letztlich irrelevant.

Es ist in diesem Falle auch völlig irrelevant, in welchem Zusammenhang resp. welcher Örtlichkeit diese BAK zu Stande kommt. Die Dunkelblauen und/ oder die StA sind verpflichtet, diese der FEB mitzuteilen.
Die MPU-Anordnung kommt
- in Fällen von hG, also im Bereich der Wohnung
- in Fällen bei z.B. Suizidandrohung, also im Bereich eines KHs
- in Fällen von z.B. Randalieren, am Bahnhof
etc.

Diese Unterschiede ( Strafrecht / Verwaltungsrecht ) sind für den Bürger auch daran zu erkennen, dass beiden quasi entgegengesetzte rechtstaatliche Prämissen zugrundeliegen:
Im Strafrecht ist der Staat in der Beweispflicht.
Im Verwaltungsrecht der Bürger.

Zusammenfassend sehe ich keine Chance für dich, um die MPU „herumzukommen“.
Hinzu kommt, dass gerichtliche Verwaltungsverfahren eine gefühlte Ewigkeit dauern und sich auch die VG und OVG nicht sehr konsumenten- bzw. raserfreundlich in ihren Urteilen gezeigt haben und die Anordnungen Stand hielten.

Edit: Gerade erst gesehen. @MrMurphy und ich haben fast das Selbe geschrieben, Ich lasse es jetzt aber einfach mal so stehen, wenn`s Recht
ist ?
 
Vielen Dank für die weiteren Rückmeldungen und Ehre Zeit. Mir ist bewusst, dass Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht zwei unterschiedliche Ebenen sind und die FEB präventiv handelt. Mein Anliegen ist daher ausdrücklich nicht die Aussage „Einstellung = keine Prüfung“, sondern die Tragfähigkeit der konkreten Begründung im vorliegenden Einzelfall.

Zum Punkt Privatweg:
Der Ort des Geschehens war ein reiner, beschilderter Privatweg (Sackgasse), der ausschließlich landwirtschaftlich genutzt wird und nicht faktisch für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO gerade wegen fehlenden öffentlichen Verkehrsraums eingestellt; dieser Umstand wird in der Erwiderung des Landkreises selbst bestätigt. Mir geht es hierbei nicht um ein „Ausschlussargument“, sondern um die Frage, welches Gewicht der fehlende Verkehrsbezug bei der Begründungstiefe der Eignungsprognose haben muss.
Aktuell ist noch kein Führerschein entzogen; angeordnet ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, verbunden mit der Androhung des Schlusses nach § 11 Abs. 8 FeV. Eine MPU ist bislang nicht angeordnet.

Die Fragestellungen des ärztlichen Gutachtens zielen u. a. darauf ab, – ob Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit vorliegen,
– ob eine Alkoholtoleranz („Giftfestigkeit“) bzw. Gewöhnung anzunehmen ist,
– und ob aus medizinischer Sicht weitergehende Maßnahmen (z. B. MPU) erforderlich sind.
Genau hier liegt mein Zweifel: Diese Fragestellungen beinhalten aus meiner Sicht eine Prognoseentscheidung, die über eine reine medizinische Befunderhebung hinausgeht.

Die Anordnung stützt sich dabei im Wesentlichen auf eine ärztliche Kurzdokumentation der Situation vor Ort, während abweichende polizeiliche Feststellungen (u. a. Zittern, Sturzgeschehen) ebenfalls aktenkundig sind.
Ergänzend zur ärztlichen Dokumentation: Der Vermerk „verweigert“ bezieht sich darauf, dass ich keiner freiwilligen Mitwirkung an weiteren Tests zugestimmt habe. Es wurden von mir keine Koordinations- oder Leistungstests aktiv durchgeführt oder bestätigt. Vor diesem Hintergrund erklärt sich möglicherweise, warum im Formular zahlreiche Felder als „unauffällig“ markiert sind, ohne dass diesen Bewertungen zwingend eigenständige Testdurchführungen zugrunde lagen.
Auch frühere Vorfälle waren bereits bei deutlich niedrigeren Promillewerten mit klaren Ausfallerscheinungen verbunden, was eher gegen eine ausgeprägte Alkoholtoleranz spricht.

Eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider nicht, die diesen Fall übernimmt. Unabhängig davon halte ich es für sinnvoll, zumindest eine fachkundige Erstberatung im Fahrerlaubnisrecht in Anspruch zu nehmen, um genau diese Punkte (Privatweg, fehlendes gesichertes Führen, Widersprüche in der Tatsachengrundlage und Reichweite der Gutachtensfragen) rechtlich sauber einordnen zu lassen.

Zum jetzigen Zeitpunkt habe ich wie auch immer gute Leberwerte und habe auch präventiv ein Blutbild inkl etg. Was gut ausgefallen ist.

Für das ausräumen der Fragen habe ich ca 4 Wochen Zeit.
 
Mir ist bewusst, dass Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht zwei unterschiedliche Ebenen sind

Das mag dir bewußt sein, nur verstanden was dahintersteckt hast du leider nicht.

Deine Überlegungen haben mit dem Verwaltungsverfahren (Schutzverfahren) der Führerscheinstelle nichts zu tun.

Soweit ich deinen Ausführungen entnehme (da sind natürlich viele Annahmen dabei) liegen der Führerscheinstelle folgende Tatsachen vor:

Du bist mit 2,1 Promille BAK hilflos außerhalb geschlossener Ortschaft wahrscheinlich verbotenermaßen auf einem Privatweg aufgefunden worden. Da du wohl kaum dort abgesetzt worden bist hast du demnach als Fußgänger am Straßenverkehr teilgenommen. Je nachdem, wie weit der Auffindeort von deiner Trinkstätte entfernt ist, ist es zudem unglaubwürdig, das du dorthin gelaufen bist.

Bei dem Verwaltungsverfahren muss dir nichts bewiesen werden. Es reicht das eine Fahrradfahrt sehr wahrscheinlich ist.

Das hat mit irgendwie sozialem Alkoholtrinken nichts mehr zu tun, dein Handeln konntest du nicht mehr kontrollieren. Bei Betroffenen mit so einer Vorgeschichte ist die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Kfz-Fahrt unter Alkohol so groß das ihnen aus Schutzgründen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf beziehungsweise eine vorhandene entzogen werden muss.

Damit ist gleichzeitig belegt das du ein massives lebenslanges Alkoholproblem hast.

Durch die MPU wird dir nun die Gelegenheit gegeben aufzuzeigen, das du trotz deines Alkoholproblems hinreichend gefahrlos am Straßenverkehr als Fahrerlaubnisinhaber teilnehmen kannst.
 
Bis auf diesen Satz
Damit ist gleichzeitig belegt das du ein massives lebenslanges Alkoholproblem hast.
stimme ich MrMurphy durchaus zu.:cool0030:

Okay, also ist erstmal nur ein äG angesetzt, in dem festgestellt werden soll, ob es sich in deinem Fall um Missbrauch oder Abhängigkeit handeln könnte.

Wie ist denn dein Trinkverhalten in der Vergangenheit gewesen, und - trinkst du noch Alkohol?
 
(kleines OffTopic)
Damit ist gleichzeitig belegt das du ein massives lebenslanges Alkoholproblem hast.
öhm.. könntest Du vllt mitgehen, dass eine gewisse Chance besteht, dass er ein lebenslanges Alkoholproblem hat*? :smiley1659: :smiley138:

Ansonsten auch von mir: Zustimmung

_____________________________________________________
*mein Vater meinte immer "erfahrene Propheten warten die Ereignisse ab" ;)
 
Wie ist denn dein Trinkverhalten in der Vergangenheit gewesen, und - trinkst du noch Alkohol?
Alleine trinke ich nie, nur in Gesellschaft. Habe auch so kein Verlangen danach. Seit 3 Monaten überhaupt nichts getrunken, nicht einmal ein Bier an Silvester.

Also lädt mich keiner ein trinke ich auch nichts.
Zitat auf das Wesentliche gekürzt *Nancy*
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wieso sollte ich wissenschaftlich und durch die Praxis belegte Tatsachen leugnen? Bei Alkoholproblemen gibt es keine Heilung oder Besserung. Das Alkoholproblematiker das leugnen kann dabei doch keine Rolle spielen.
 
(schade... wir haben doch noch gar keine saubere Diagnose. Und bei Mißbrauch halte ich Dir eine aktuelle Studienlage dagegen. Andernorts. Allein der Promillewert ist noch KEINE Abhängigkeitsdiagnose. Und Du feuerst ohne Diagnostik. Deine wissenschaftlichen Studien beruhen auf Suchtdiagnosen. Das ist nicht ok)
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach Mensch MrMurphy, das hatten wir doch schon alles und das sogar mehrfach!

Was sind denn in deinen Augen "Alkoholprobleme"?

Wo ziehst du die Linie zwischen einer

- reinen Alkoholgefährdung
- kurzzeitigem Missbrauch
- langanhaltendem Missbrauch
- Abhängigkeit

Es gibt verschiedene Stufen/Ausprägungen, darum auch verschiedene Hypothesenbildungen in der MPU!

Selbstverständlich können Menschen, die einen kurzzeitigen Missbrauch begangen haben, bzw. in der Gefährdung lagen, auch wieder lernen einen "normalen" Umgang mit Alkohol zu pflegen. Eine fehlende "Besserung oder Heilung" bezieht dich doch eher auf eine Alkoholerkrankung die lebenslang besteht. Alle über einen Kamm zu scheren entspricht ganz sicher nicht "wissenschaftlich und durch die Praxis belegte Tatsachen".
 
darum auch verschiedene Hypothesenbildungen in der MPU!
UND... in den diagnostischen Systemen wie ICD und DSM.
Alle wissenschaftlichen Studien beruhen darauf. Wenn man also die Wissenschaft zitiert, muss man auch die zu Grunde liegenden Diagnosesysteme akzeptieren. Also bitte bitte @MrMurphy ... es wäre schön, wenn Du dich auch wissenschaftlich verhältst, solange Du Wissenschaftlichkeit zur Legitimation herbeiziehen willst.

Bei all den anderen Themenbereichen kriegst du das doch auch beeindruckend hin?
 
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