Gutachtensanordnung/MPU trotz Privatweg, Einstellung § 170 II StPO, kein gesichertes Führen und widersprüchlicher ärztlicher Doku – Einschätzung?
Hallo zusammen,
ich hoffe auf eine sachliche Einschätzung, da mein Fall in mehreren Punkten vom üblichen Standardfall abweicht.
Kurz zum Sachverhalt:
Ich wurde alkoholisiert neben einem Fahrrad auf einem ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Feldweg (Sackgasse) angetroffen. Der Weg ist als „Privatweg – Benutzung für Unbefugte verboten“ beschildert und führt nicht in den öffentlichen Verkehrsraum.
Den Rettungsdienst (RTW) habe ich selbst verständigt, nachdem ich gestürzt war. Gegenüber dem RTW habe ich angegeben, mit dem Fahrrad gefallen, nicht gefahren zu sein.
Laut Polizeiakte wurde ich beim Eintreffen der Polizei im Schneidersitz vor dem Fahrrad angetroffen; ein Fahrvorgang wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beobachtet oder dokumentiert. Keine Zeugen etc.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ausdrücklich wegen fehlenden öffentlichen Verkehrsraums. In einer späteren Erwiderung nimmt auch der Landkreis selbst auf diesen Einstellungsgrund Bezug.
Trotzdem hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Gutachtensanordnung nach FeV erlassen und droht bei Nichtbeibringung mit einem Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV. Obwohl die bereits 9 Monate Kenntnisnahme davon hatte .
Besondere Punkte der Aktenlage:
- Kein öffentlicher Verkehrsraum: Sackgassen-Feldweg mit Privatweg-Schild; Einstellung durch die Staatsanwaltschaft genau aus diesem Grund, vom Landkreis bestätigt.
- Kein gesichertes Führen eines Fahrzeugs: nicht fahrend angetroffen; laut Polizei sitzend (hockend) vor dem Fahrrad; RTW-Angabe „gefallen, nicht gefahren“.
- Ärztliche/polizeiliche Dokumentation: In den Formularen zur Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten finden sich überwiegend unauffällige Einzelbefunde (u. a. klares Bewusstsein und Orientierung, sichere Motorik und Gangbild, unauffällige Koordinations- und Reaktionstests, prompte Pupillenreaktion). Gleichzeitig wird pauschal ein starker Alkoholeinfluss angenommen. Zudem existieren mehrere Versionen desselben Formulars mit teils abweichenden Markierungen - ( ein Sturz ist meiner Meinung nach eine harte Ausfallerscheinung).
Keine freiwillige Mitwirkung: Die Blutentnahme erfolgte ohne meine Zustimmung (Vermerk „nicht zugestimmt/verweigert“). Eine von mir unterzeichnete Bestätigung weiterer Tests oder Bewertungen liegt nicht vor.
Keine Alkoholvorgeschichte: Medizinisch durchgehend unauffällige Leberwerte (GGT, GOT, GPT, MCV), erhoben in mehreren Laboruntersuchungen in regelmäßigen Abständen, sowohl vor dem Vorfall als auch erneut bis ca. 9 Monate danach. - Vorfall der paar Jahre zurückliegt ist vorhanden mit 0,6 prmoll auf ein zwei Rad. Ebenfalls hier mit starken Ausfallerscheinungen.
Zentraler Punkt:
Nach meinem Verständnis stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung im Wesentlichen allein auf die ärztliche Dokumentation der Situation vor Ort. Aus der Annahme, dass trotz Alkoholisierung keine ausgeprägten Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, wird offenbar auf eine Alkoholtoleranz („Giftfestigkeit“) bzw. missbräuchlichen Alkoholkonsum geschlossen.
Diese Ableitung erscheint mir problematisch, da sie auf einer momentanen, teils widersprüchlichen Dokumentation beruht und keine objektiven Langzeitindikatoren (Trinkmuster, Vorbelastungen, auffällige Laborwerte) vorliegen, die eine solche Eignungsprognose stützen würden.
Meine Fragen an euch:
Gibt es Erfahrungen mit Gutachtensanordnungen bei reinen Privatweg-Konstellationen ohne festgestelltes Führen im öffentlichen Verkehr?
Wie werden in der Praxis Widersprüche zwischen überwiegend unauffälligen Einzelbefunden und einer pauschalen Gesamtbewertung bewertet?
Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?
BAC: war bei 2.1
Vielen Dank für sachliche Rückmeldungen.
Hallo zusammen,
ich hoffe auf eine sachliche Einschätzung, da mein Fall in mehreren Punkten vom üblichen Standardfall abweicht.
Kurz zum Sachverhalt:
Ich wurde alkoholisiert neben einem Fahrrad auf einem ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Feldweg (Sackgasse) angetroffen. Der Weg ist als „Privatweg – Benutzung für Unbefugte verboten“ beschildert und führt nicht in den öffentlichen Verkehrsraum.
Den Rettungsdienst (RTW) habe ich selbst verständigt, nachdem ich gestürzt war. Gegenüber dem RTW habe ich angegeben, mit dem Fahrrad gefallen, nicht gefahren zu sein.
Laut Polizeiakte wurde ich beim Eintreffen der Polizei im Schneidersitz vor dem Fahrrad angetroffen; ein Fahrvorgang wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beobachtet oder dokumentiert. Keine Zeugen etc.
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, ausdrücklich wegen fehlenden öffentlichen Verkehrsraums. In einer späteren Erwiderung nimmt auch der Landkreis selbst auf diesen Einstellungsgrund Bezug.
Trotzdem hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Gutachtensanordnung nach FeV erlassen und droht bei Nichtbeibringung mit einem Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV. Obwohl die bereits 9 Monate Kenntnisnahme davon hatte .
Besondere Punkte der Aktenlage:
- Kein öffentlicher Verkehrsraum: Sackgassen-Feldweg mit Privatweg-Schild; Einstellung durch die Staatsanwaltschaft genau aus diesem Grund, vom Landkreis bestätigt.
- Kein gesichertes Führen eines Fahrzeugs: nicht fahrend angetroffen; laut Polizei sitzend (hockend) vor dem Fahrrad; RTW-Angabe „gefallen, nicht gefahren“.
- Ärztliche/polizeiliche Dokumentation: In den Formularen zur Dokumentation der physischen und psychischen Auffälligkeiten finden sich überwiegend unauffällige Einzelbefunde (u. a. klares Bewusstsein und Orientierung, sichere Motorik und Gangbild, unauffällige Koordinations- und Reaktionstests, prompte Pupillenreaktion). Gleichzeitig wird pauschal ein starker Alkoholeinfluss angenommen. Zudem existieren mehrere Versionen desselben Formulars mit teils abweichenden Markierungen - ( ein Sturz ist meiner Meinung nach eine harte Ausfallerscheinung).
Keine freiwillige Mitwirkung: Die Blutentnahme erfolgte ohne meine Zustimmung (Vermerk „nicht zugestimmt/verweigert“). Eine von mir unterzeichnete Bestätigung weiterer Tests oder Bewertungen liegt nicht vor.
Keine Alkoholvorgeschichte: Medizinisch durchgehend unauffällige Leberwerte (GGT, GOT, GPT, MCV), erhoben in mehreren Laboruntersuchungen in regelmäßigen Abständen, sowohl vor dem Vorfall als auch erneut bis ca. 9 Monate danach. - Vorfall der paar Jahre zurückliegt ist vorhanden mit 0,6 prmoll auf ein zwei Rad. Ebenfalls hier mit starken Ausfallerscheinungen.
Zentraler Punkt:
Nach meinem Verständnis stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung im Wesentlichen allein auf die ärztliche Dokumentation der Situation vor Ort. Aus der Annahme, dass trotz Alkoholisierung keine ausgeprägten Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten, wird offenbar auf eine Alkoholtoleranz („Giftfestigkeit“) bzw. missbräuchlichen Alkoholkonsum geschlossen.
Diese Ableitung erscheint mir problematisch, da sie auf einer momentanen, teils widersprüchlichen Dokumentation beruht und keine objektiven Langzeitindikatoren (Trinkmuster, Vorbelastungen, auffällige Laborwerte) vorliegen, die eine solche Eignungsprognose stützen würden.
Meine Fragen an euch:
Gibt es Erfahrungen mit Gutachtensanordnungen bei reinen Privatweg-Konstellationen ohne festgestelltes Führen im öffentlichen Verkehr?
Wie werden in der Praxis Widersprüche zwischen überwiegend unauffälligen Einzelbefunden und einer pauschalen Gesamtbewertung bewertet?
Würdet ihr in so einem Fall zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob die Anordnung angreifbar ist (z. B. Verhältnismäßigkeit/Tatsachengrundlage), oder eher direkt ins Gutachten gehen?
BAC: war bei 2.1
Vielen Dank für sachliche Rückmeldungen.
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