Noch etwas,
Da ich zumindest dich liebe
@Nancy jetzt als Experte hier habe, hätte ich paar Fragen (auch gerne an andere dich sich damit natürlich auskennen).
1. Fast keiner von den RA die ich kontaktiert habe (3 Stück), wusste, dass man isoliert Einspruch „nur“ gegen die Sperrfrist einlegen kann (einer hat nach längerer Recherche mir zugestimmt). Gibt es da ein Gesetz bzw. Paragraf wo das eindeutig verankert ist??
2. Wann beginnt die Sperrfrist zu laufen, wenn ich Einspruch erhebe und es dann (z.B. nach 1 Monat) wieder zurück ziehe?
RA meint, ab dann wenn der Einspruch wieder zurück gezogen wird. Ich dachte immer, wenn er zurück gezogen wird, dann bleibt doch der ursprüngliche Strafbefehl bestehen, dementsprechend auch das Datum und dementsprechend auch der „Start“ der Sperrfrist. Oder hebe ich damit die Rechtskraft desen (also erstmal natürlich ja) auf, und er wird dann neu datiert?
Nach seiner Aussage, wird das Strafbefehl erst ab Rückzug des Einspruch rechtskräftig, also ab diesen Datum dann..
Dann würde sich doch die Sperrfrist enorm verlängern in Fällen wo oft hier geraten wird es so zu machen um Zeit z.B. bei der Fsst zu gewinnen.
Was stimmt denn jetzt in solchen Fall?
Weißt es jemand?