BVerwG 3 C 3.20: Einmalige Trunkenheitsfahrt = MPU

funkytown

Erfahrener Benutzer
Im Urteil Urteil vom 17. März 2021, AZ BVerwG 3 C 3.20, bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Obergerichts in Hessen, dass bei einer TF mit >1,1 und <1,6 Promille eine MPU gerechtfertigt ist, wenn keine Ausfallerscheinungen vorlagen. Konkret bedeutet das wohl: Fällt man lediglich in einer Routinekontrolle auf und hat mehr als 1,1 Promille, kann die FSST bedenkenlos eine MPU anordnen. Im Umkehrschluss mag der aufmüpfige Bürger vielleicht darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoll ist, Ausfallerscheinungen vorzutäuschen...

Quelle: https://www.bverwg.de/pm/2021/18
 

Kill

Stamm-User
Finde ich persönlich absolut gerechtfertigt. Wer alkoholisiert im Straßenverkehr unterwegs ist sollte genau die selben Erfahrungen machen dürfen wie jemand beim Vergehen hinsichtlich harten und weichen Drogen.
 
Im Umkehrschluss mag der aufmüpfige Bürger vielleicht darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoll ist, Ausfallerscheinungen vorzutäuschen...

Kann mich mal jemand aufklären: Anordnung zur MPU bei >1,1 pm und ohne Ausfallerscheinung, aber keine Anordnung zur MPU bei >1,1 pm und mit Ausfallerscheinung?

Erschließt sich mir nicht ganz. Bei ohne Ausfallerscheinung = Gewohnheitstrinker o.ä und mit Ausfallerscheinung = Ausnahmezustand und daher keine weiteren Verstöße zu erwarten? Ist diese Schlußfolgerung korrekt?
 

Zottelkopf

Stamm-User
Schau mal, das habe ich kurzem mal gelesen:
Vermutlich wissen Sie als Betroffener ja, dass eine Trunkenheitsfahrt ab 1,1 ‰ eine Straftat ist und dass ab diesem Wert von absoluter Fahrunfähigkeit ausgegangen werden muss. Das BVerwG hat sich in seinem Urteil näher mit dem Begriff Alkoholmissbrauch befasst. Konkret wird nach alkoholbedingten Ausfallserscheinungen gefragt. Es wird dabei so argumentiert, dass bei einem Verkehrsteilnehmer, der mit über 1,1 ‰ keine solchen Erscheinungen aufweist (also nüchtern wirkt), die Annahme von auch künftigem Alkoholmissbrauch berechtigt ist und deshalb eine MPU verlangt werden darf.


Mal zwei extreme Möglichkeiten durchgespielt kann das bedeuten:


  • Wer mit 1,1 ‰ erwischt wurde und einen nüchternen Eindruck gemacht hat, muss jetzt zur MPU antreten.
  • Wer mit 1,59 ‰ erwischt wurde, die Polizisten dumm angemacht hat und deutlich besoffen erschienen ist, der rutscht noch haarscharf unter der 1,6 ‰ Grenze durch und braucht keine MPU.

Es geht dabei um Ersttäter Alkohol. Wer zum ersten Mal alkoholisiert im Straßenverkehr erwischt wird, der ist oft nicht sehr gut informiert und gibt sich die größte Mühe sich kooperativ zu verhalten und so „normal“ wie möglich zu wirken. Seit dem Urteil vom 17.3.2021 ist es nun amtlich, dass dieses Verhalten ein krasser Schuss ins eigene Knie ist!
 
Oben