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Ersttäter- oder Wiederholungstäter / Aktenbereinigung?!

Neuling91

Neuer Benutzer
Hallo zusammen,

ich hoffe, hier gibt es jemanden mit Erfahrung im Fahrerlaubnisrecht, der mir eine Einschätzung geben kann.

Zu meiner Situation:
Ich wurde im August 2015 bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,78 ‰ erwischt. Daraufhin folgten ein Strafbefehl im September 2015 und die Anordnung einer MPU, die ich beim ersten Versuch bestanden habe. Meinen Führerschein habe ich im März 2016 neu erhalten.

Jetzt ist mir leider im Januar 2026 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,48 ‰ passiert, ebefalls mit Ausfallerscheinung, da ich mir zwei Platten zugezogen habe. Der Strafbefehl kam im März 2026, verbunden mit einer Sperrfrist von fünf Monaten. Diese endet am 09.08.2026.

Nun zu meinen Fragen:
Wird die Führerscheinstelle in meinem Fall erneut eine MPU anordnen, da ich als Wiederholungstäter gelten könnte?

Ich habe mir einen Auszug aus dem Fahreignungsregister besorgt – dieser weist aktuell einen Punktestand von 0 auf. Allerdings steht dort auch, dass sich die alte Tat seit dem 15.03.2026 in der sogenannten Überliegefrist befindet.

Dazu verstehe ich Folgendes nicht ganz:
Meines Wissens beginnt die Tilgung doch mit Rechtskraft des Strafbefehls also 09/2015 +10 Jahre = 09/2025– daher wundert mich die Überliegefrist etwas.

Deshalb meine konkreten Fragen:
- Hat die Führerscheinstelle Zugriff auf Eintragungen in der Überliegefrist?
- Wird die alte Tat noch verwertet?
- Gelte ich damit als Wiederholungstäter?
- Muss ich sehr wahrscheinlich erneut mit einer MPU-Anordnung rechnen?

Mein Anwalt konnte mir dazu leider keine klare Aussage geben, daher hoffe ich auf Erfahrungswerte oder fachliche Einschätzungen von euch.

Vielen Dank schon mal!
 
Achja: Und was ist mit diesen Anwälten die Aktenbereinigung versprechen - siehe Dr Herzog (Stundensatz 350€ zzgl. MwSt) ;)
 
Schön, dass du hier gelandet bist :smiley138:
Jupp, du wirst eine erneute MPU ablegen müssen.

Die 10-Jahresfrist wäre am 15.03. zu Ende gewesen.
Es gilt das Datum der Neuerteilung, nicht das der 1.TF.
 
Danke für die schnelle Rückmeldung. Wenn ich jetzt Neuerteilung beantrage, liegt es aber doch nach dem 15.03. Finde das sehr verwirrend mit den Fristen. Zur MPU: letztes mal war es KT diesmal wird es dann Abstinenznachweise. Reichen 6 Monate mit guter Vorbereitung aus? Bin natürlich motiviert, alles so schnell wie möglich (und nötig) zu absolvieren.
 
Hier die Rückmeldung des Anwalts:

nach meinem Verständnis der Überliegefrist dient diese lediglich dazu, Verzögerungstaktiken zum Abbau von Punkten (wie in der Vergangenheit häufig geschehen)

zu vermeiden.

Die Punkte sind grundsätzlich nur vom Betroffenen und dem RA oder der Bußgeldstelle bzw. Staatsanwaltschaft einzusehen.

Andere Behörden (Führerscheinstellen oder andere Ämter) haben nach meinem Kenntnisstand keinen Zugriff.

Ohne Gewähr gehe ich daher davon aus, dass eine MPU von der FE-Behörde in Ihrem Fall nicht angeordnet werden wird.
 
Nö, verwirrend ist das nicht.
Es geht um die TF, die vor der Tilgung liegt, nicht, ob und wenn, wann du NE beantragst.

Unter 12 Monaten AN brauchst du nicht anzutreten, eher 15.
Als WHT fällt A3 für dich aus.

Ich würde dir raten, schon einmal mit der psychologischen Aufarbeitung zu beginnen.

Bitte fülle noch den Profilfragebogen aus
 
Alkohol

Zur Person
Geschlecht: M
Größe: 198
Gewicht: 95
Alter: 34

Was ist passiert?
Datum der Auffälligkeit: 01/26
BAK: 1,48
Trinkbeginn: 17 Uhr
Trinkende: 03:00 Uhr
Uhrzeit der Blutabnahme: 03:30

Stand des Ermittlungsverfahrens
Gerade erst passiert:
Strafbefehl schon bekommen: Ja
Dauer der Sperrfrist: 5 Monate

Führerschein
Hab ich noch:
Hab ich abgegeben: Ja
Hab ich neu beantragt:
Habe noch keinen gemacht:

Führerscheinstelle
Hab schon in meine Akte geschaut Ja/Nein: Nein
Sonstige Verstöße oder Straftaten?: nein
Genaue Fragestellung der FSSt (falls bekannt):

Bundesland:


Konsum
Ich trinke noch Alkohol, wenn ja wie oft wieviel:
Ich lebe abstinent seit: 01/26

Abstinenznachweis
Haaranalyse ja/nein: geplant
Urinscreening ja/nein:
PEth-Analytik ja/nein:
Keinen Plan?:

Leberwerte ja/nein seit wann, wieviele: Nein

Aufarbeitung
Suchtberatungsstelle aufgesucht?: Nein
Selbsthilfegruppe (SHG): Nein
Psychologe/Verkehrspsychologe: Ja
Kurs für verkehrsauffällige Autofahrer: Nein
Ambulante/stationäre Therapie: Nein
Keine Ahnung:

MPU
Datum:
Welche Stelle (MPI):
Schon bezahlt?:
Schon eine MPU gehabt?
Wer hat das Gutachten gesehen?:
Was steht auf der letzten Seite (Beantwortung der Fragestellung)?:

Altlasten
Bereits durch Alkohol auffällig geworden Punkte oder sonstige Straftaten: 2015 TF
 
Jetzt ist mir leider im Januar 2026 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,48 ‰ passiert,
gleich mal zur zurechtbiegen:
Nein, "die ist Dir nicht passiert", du hast volles Risiko weitergemacht wie früher und es war nur eine Frage der Zeit, wetten?
Wenn Du bei der ersten MPU nicht gelernt hast, Verantwortung für dich zu übernehmen, wirds jetzt langsam Zeit - denn:
die MPU nach einer bestandenen wird hammerhammerhart.
 
Mein Anwalt konnte mir dazu leider keine klare Aussage geben, daher hoffe ich auf Erfahrungswerte oder fachliche Einschätzungen von euch.

Ihr habt klassisch aneinander vorbeigeredet und ihr habt beide recht.

Meines Wissens beginnt die Tilgung doch mit Rechtskraft des Strafbefehls ...

Das ist nicht genau genug, denn (ich passe meinen eigenen Beitrag aus dem Thread von @Olli66 an deine Daten an):

Bei einer Alkoholfahrt gelten zwei unterschiedliche Fristen, da gleichzeitig zwei unabhängige Verfahren laufen. Die werden gerne fälschlicherweise vermischt.

a) Strafverfahren. Eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB wird 10 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts aus den Akten gelöscht. Für die Strafbemessung bist du also Ersttäter, da die Rechtskraft der 1. Trunkenheitsfahrt (September 2015) mehr als 10 Jahre vor der 2. Trunkenheitsfahrt (Januar 2026) erfolgte. Das gilt auch wenn die Akten sich noch in der Überliegefrist befinden.

b) Verwaltungsverfahren. Das ist eine Schutzmaßnahme. Hier wird von der Führerscheinstelle entschieden ob Betroffene (noch) gefahrlos für Andere und sich selber als Kraftfahrzeugfahrer am Straßenverkehr teilnehmen können. Dabei wird eine positive MPU 10 Jahre ab Neuerteilung (bei dir März 2016) der Fahrerlaubnis gespeichert. Die Frist beginnt also meist erst später als die der Strafe zu laufen. Und Betroffene gelten als Wiederholungstäter, sofern die erneute Trunkenheitsfahrt innerhalb der 10 Jahren ab Neuerteilung begangen wird. Also auch dann, wenn die 10-Jahresfrist im Laufe des Verfahrens abläuft oder wenn die Führerscheinstelle erst nach Ablauf der 10 Jahre von der 2. Trunkenheitsfahrt informiert wird. Dazu dient unter anderem die Überliegefrist.

Die Annahme, das Taten aus der Führerscheinakte gelöscht werden müssen sobald sie aus den Strafakten gelöscht werden, ist falsch.

Im Strafverfahren solltest du also Ersttäter sein (Tat mehr als 10 Jahre nach Rechtskraft), im Verwaltungsverfahren bist du Wiederholungstäter Tat (Januar 2026) innerhalb von 10 Jahren nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis (März 2016).

Dein Anwalt hat also das Strafverfahren vor Augen, für dich (beziehungsweise deinen Führerschein) ist aber die MPU-Forderung wichtiger.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Annahme deines Anwalts

Andere Behörden (Führerscheinstellen oder andere Ämter) haben nach meinem Kenntnisstand keinen Zugriff.

ist richtig, aber nicht umfassend genug.

Die Führerscheinstellen haben natürlich keinen Zugriff auf die Strafakten. Sie werden aber über die für sie entscheidenden Tatsachen informiert. Welche Informationen wohin übermittelt werden entscheiden also alleine die Strafbehörden auf Grundlage der geltenden Gesetze.
 
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