@max die führerscheinstelle muss es anerkennen,
Nöö, nicht zwangsläufig ... hast wahrscheinlich in meinem obigen Beitrag etwas überlesen.
Nochmal etwas deutlicher, zur Ergänzung ...
Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausstellerland erworben haben.
Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person dabei in der Regel dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt.
Voraussetzung ist, dass die Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort nachweisen kann. Für die Berechnung dieser Frist ist allein entscheidend, dass die Person zum Wohnen berechtigt ist. Dies kann sich aus Eigentum, Miete oder auch Gefälligkeitsüberlassung der Wohnung ergeben. Auch ein Hotelaufenthalt kann unter diese Beispiele fallen. Es wird in diesem Zusammenhang stets auf den so genannten Lebensmittelpunkt abgestellt.
Die 185-Tage-Klausel setzt einen zusammenhängenden Aufenthalt voraus.
Das Recht der FSST ...
Sobald die deutsche Fahrerlaubnis-Behörde Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt weiter.
Dieses bittet die Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und gegebenenfalls um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet an die Fahrerlaubnis-Behörde zurück, ob und welche Maßnahmen durch die Ausstellungsbehörde ergriffen wurden.
Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde besteht nicht. Für den Fall, dass der Ausstellungsstaat nicht die geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergreift,
kann die Bundesrepublik Deutschland gegen diesen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.