EU-Führerschein trotz MPU seid 1.03.2012 gültig!!!

Die Entscheidung des EuGH ist wirklich das Letzte! So wird dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Mal eben einen Wohnsitz im Ausland für 186 Tage anmelden und schon kann weiter gefahren werden....

Für alle Probanden, die sich dadurch nicht mit einer Aufarbeitung ihrer Trinkgeschichte auseinandersetzen mussten heißt das.....weiterfahren und weitertrinken!:smiley8:
 
Ganz so einfach ist das trotzdem nicht, eigentlich hat sich in der Rechtssprechung kaum etwas geändert.
Der EuGH hat ebenfalls klargestellt, dass Führerscheine, die während einer laufenden Sperrzeit oder unter Verstoß gegen das sog. Wohnsitzerfordernis im EU-Ausland erworben wurden auch zukünftig in Deutschland nicht anzürkennen sind.

Die Behörde kann jederzeit den ausländischen Wohnsitz überprüfen. Der Wohnsitz beruft sich nicht nur auf dem Papier, man muß sich dort auch 185 Tage aufgehalten haben.
Es gibt sogar FSST, die einen 185 Tage Nachweiß verlangen, mit einer gültigen Abmeldebescheinigung aus Deutschland.

Also, dass Risiko viel Geld zu verlieren und trotzdem die MPU Anordnung absolvieren zu müssen, ist immer noch groß. Wer gern pokert, darfs ruhig probieren.
 
@max die führerscheinstelle muss es anerkennen, wenn der führerscheinbesitzer seinen fs im eu-land gemacht hat, nach dem er nachweisen kann, dass er 185 tage im eu-land angemeldet war (danach egal wo) und das eben die sperrzeit vorbei war. find das zwar nicht korrekt wie die entscheiden haben, aber deutschland wird sich da was einfallen lassen!!
 
@max die führerscheinstelle muss es anerkennen,
Nöö, nicht zwangsläufig ... hast wahrscheinlich in meinem obigen Beitrag etwas überlesen. :smiley2204:

Nochmal etwas deutlicher, zur Ergänzung ...

Der Führerscheinerwerber muss die Fahrerlaubnis während eines mindestens 185-tägigen zusammenhängenden Aufenthalt im Ausstellerland erworben haben.

Ihren ordentlichen Wohnsitz hat eine Person dabei in der Regel dort, wo sie über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 185 Tagen wohnt. Voraussetzung ist, dass die Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen eine enge Beziehung zum Wohnort nachweisen kann. Für die Berechnung dieser Frist ist allein entscheidend, dass die Person zum Wohnen berechtigt ist. Dies kann sich aus Eigentum, Miete oder auch Gefälligkeitsüberlassung der Wohnung ergeben. Auch ein Hotelaufenthalt kann unter diese Beispiele fallen. Es wird in diesem Zusammenhang stets auf den so genannten Lebensmittelpunkt abgestellt.

Die 185-Tage-Klausel setzt einen zusammenhängenden Aufenthalt voraus.

Das Recht der FSST ...

Sobald die deutsche Fahrerlaubnis-Behörde Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt weiter. Dieses bittet die Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und gegebenenfalls um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Das Kraftfahrt-Bundesamt meldet an die Fahrerlaubnis-Behörde zurück, ob und welche Maßnahmen durch die Ausstellungsbehörde ergriffen wurden.

Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde besteht nicht. Für den Fall, dass der Ausstellungsstaat nicht die geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherstellung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergreift, kann die Bundesrepublik Deutschland gegen diesen ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
 
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