Kosten einer MPU

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Kosten bzw. Gebühren einer MPU


Die Kosten für die MPU sind bundesweit einheitlich, denn sie werden in einer Gebührenordnung http://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html (ab Gebühren-Nr. 451) gesetzlich geregelt. Grundsätzlich richten sich die Preise nach der Art der Zweifel, die das Straßenverkehrsamt an der Fahreignung hat. Daraus ergibt sich der Umfang der Untersuchung.

Dazu einige Beispiele (brutto):

* MPU wegen einer oder mehrerer Alkoholauffälligkeiten:
402,22 €

* MPU wegen Punkten im Straßenverkehr (ohne Alkoholauffälligkeit):
347,48 €

* MPU wegen Alkoholauffälligkeit und Punkten im Straßenverkehr:
575,96 €

* MPU wegen Drogenauffälligkeit:
554,54€

* MPU wegen Straftat(en):
347,48 €

* MPU wegen Drogenauffälligkeit und Punkten:
728,28 €

* MPU wegen Drogen- und Alkoholauffälligkeit:
755,65 €


Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der ursprüngliche Betrag von 338 Euro netto für eine Drogen-MPU um 128,00 Euro, zzgl. MwSt. Dies wurde bei den o. Angaben bereits berücksichtigt.


Hinzu kommt die Gebühr für die Ausfertigung eines 2. Exemplares, welches mit 11,90 Euro brutto zu Buche schlägt.

Diese Kosten kann man einsparen, wenn
"man" nur 1 Exemplar des Gutachtens anfordert (welches im pos. Fall vom Probanden an die FSSt. weitergeleitet wird).
Dennoch ist das selbstständige Kopieren für die eigenen Unterlagen in jedem Fall günstiger, als die doppelte Ausführung vom MPI.



 
Zuletzt bearbeitet:

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Die Kosten einer MPU sind nun leider nicht mehr einheitlich, da diese nicht mehr einer festen Gebührenordnung folgen.
D.h., dass jedes MPI seine eigenen Preise erstellen kann und wird...

Der Passus dazu:

(5) 1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. 2Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

https://www.steuernetz.de/gesetze/stvg/65
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Oben