"Kostenlose" Urteile (Drogen)

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Nancy

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Deutliche Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweis*verwertungs*verbot hinsichtlich Blutprobe

Willkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts

Wird der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richtervorbehalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweis*verwertungs*verbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der Blutprobe eines Autofahrers eine erhebliche Konzentration von illegalen Drogen festgestellt. Dennoch wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Zeitz freigesprochen, weil der Polizeibeamte gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme angeordnet hatte, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung zu bemühen. Der Polizeibeamte gab an, dass er darauf vertraut habe, dass der Diensthabende die richterliche Zustimmung einholen würde. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Rechtsbeschwerde ein.

Beweisverwertungsverbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richtervorbehalts


Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Richtervorbehalt sei willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden. Dies habe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geführt. Die Information an den Diensthabenden habe nicht ausgereicht. Denn ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde der Richtervorbehalt deutlich missachtet. Dem Polizeibeamten sei es offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, ob ein Richter die Blutentnahme anordne oder sie ablehne.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OL...gsverbot-hinsichtlich-Blutprobe.news22320.htm
 

Nancy

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Führerscheinentzug auch bei geringen Amphetaminwerten rechtmäßig

Bereits einmalige Einnahme einer "harten Droge" begründet Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann offensichtlich rechtmäßig ist, wenn bei einem Fahrerlaubnis*inhaber anlässlich einer Verkehrskontrolle nur ein geringer Amphetaminwert im Blut festgestellt wurde.

In dem konkreten Fall wurde der Antragsteller bei einer Fahrt mit dem Motorrad durch die Polizei kontrolliert, wegen des Verdachts auf Drogenkonsum wurde eine Blutprobe veranlasst. Im toxikologischen Gutachten der Universitätsklinik Mainz wurde eine Konzentration von 0,018 mg/L Amphetamin im Blut festgestellt. Der Gutachter führte hierzu aus, dass eine gewisse Restwirkung der Droge nicht auszuschließen sei. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es gerade in der Abklingphase einer akuten Psychostimulantienwirkung zu schweren psychophysischen Erschöpfungszuständen kommen könne, wodurch die persönliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei.

Behörde entzieht Fahrerlaubnis


Die Fahrerlaubnisbehörde des zuständigen Landkreises entzog daraufhin die Fahrerlaubnis mit der Begründung, der Antragsteller sei wegen des Konsums der Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Antragsteller erhebt Widerspruch gegen Führerscheinentzug


Dagegen erhob dieser Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Neustadt einstweiligen Rechtsschutz: Er habe sich auf einem Festival am Samstag nach erheblichem Alkoholkonsum verleiten lassen, an einer "Linie" Amphetamin kurz zu ziehen. Weil die Droge nach seinen Informationen innerhalb von maximal drei Tagen abgebaut sei, sei er absichtlich bis Donnerstag nicht gefahren.

Amphetaminkonzentration im Blut zum Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr nicht entscheidend


Sein Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt. In dem Beschluss wird erneut - wir schon in früheren Entscheidungen des Gerichts und anderer Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde bestätigt, dass gemäß der Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung bereits die einmalige Einnahme der sogenannten "harten Droge" Amphetamin die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr begründet, auch wenn der Betreffende gar nicht unter dem Einfluss der Droge gefahren ist. Das folge aus der gesteigerten Gefährlichkeit der Droge, wie sie im toxikologischen Gutachten beschrieben werde. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers für den Zeitpunkt seiner Teilnahme am Straßenverkehr nachgewiesen worden sei.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...n-Amphetaminwerten-rechtmaessig.news22532.htm
 

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Konsum von Cannabis und Alkohol rechtmäßig

Konsum von Cannabis und Alkohol führt zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Landkreis Bad Dürkheim einem Kreisbewohner zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagt hat, nachdem dieser im November 2015 ein Kraftfahrzeug unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt hatte.

Der 23 jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Er wurde am 21. November 2015 gegen 4 Uhr als Führer eines Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei ergab sich der Verdacht einer aktuellen Drogeneinwirkung (leicht gerötete Bindehäute und glasig/wässrige Augen). Eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab, dass dieser zuvor Cannabis (THC 1,4 ng/mL) und Alkohol (0,54 Promille) konsumiert hatte. Aufgrund dieses Vorfalls erließ das Polizeipräsidium Rheinpfalz am 1. April 2016 gegen den Antragsteller einen Bußgeldbescheid (Ein Monat Fahrverbot, Geldbuße inklusive Nebenforderungen über 1.000 Euro, 2 Punkte). Nachdem der Landkreis Bad Dürkheim hiervon Mitte April 2016 erfahren hatte, entzog er dem Antragsteller am 10. Mai 2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis und untersagte ihm das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen mit der Begründung, dieser habe sich durch den nachgewiesenen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sowie von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen erwiesen.

Antragsteller legt Widerspruch gegen Entziehung der Fahrerlaubnis ein


Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Vorfall im November 2015 nur um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. Vorher habe er nur einmal vor vielen Jahren Cannabis zu sich genommen. Er wolle mit der Behörde zusammenarbeiten und sei bereit, sich regelmäßigen Drogenscreenings auf eigene Kosten zu unterwerfen und, soweit es um den Alkoholkonsum gehe, sich unverzüglich in eine entsprechende Maßnahme zu begeben und der Behörde den Erfolg dieser Maßnahme nachzuweisen.

VG bejaht Vorliegen der Voraussetzungen für Annahme einer fehlenden Fahreignung


Das Verwaltungsgericht Neustadt wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen offensichtlich rechtmäßig seien. Nach den einschlägigen Vorschriften sei bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt würden. Werde zusätzlich Alkohol konsumiert, bestehe auch bei (nur) gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Die Voraussetzungen für die Annahme fehlender Fahreignung seien vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung gegeben.

Antragsteller im Hinblick auf Konsum von Cannabis nicht unbedarft


Gelegentlicher Cannabis-Konsum liege nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe und diese Konsumvorgänge einen zeitlichen Zusammenhang aufwiesen. Hier habe der Antragsteller jedenfalls vor der Verkehrskontrolle am 21. November 2015 Cannabis konsumiert. Ausweislich des toxikologischen Befundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsmedizin Mainz vom 7. Januar 2016 habe der THC-Gehalt in der dem Antragsteller am Tattag entnommenen Blutprobe 1,4 ng/mL betragen. Ein zweiter Konsumakt in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 21. November 2015 festgestellten relevanten Konsumakt sei zwar nicht nachgewiesen. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Konsum von Cannabis nicht unbedarft sei. Maßgeblich sei der Umstand, dass ein Zusammenhang von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Auch spreche eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen einmaligen bzw. erstmaligen Cannabis-Konsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nehme, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem bzw. erstmaligem Cannabis-Konsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabis-Einfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle müsse von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabis-Konsum berufe und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - und glaubhaft, ggf. auch nachprüfbar, darlege. Hier habe der Antragsteller eine derartige Substantiierung des behaupteten einmaligen Cannabis-Konsums nicht vorgenommen. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen könne mithin von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgegangen werden.

Fahrzeug wurde nachweislich unter Drogen- und Alkoholeinfluss geführt


Dem Antragsteller habe es als gelegentlichem Konsument von Cannabis bei dem Vorfall im November 2015 an dem für eine fortbestehende Fahrerlaubniseignung erforderlichen Trennungsvermögen gefehlt. Er habe ein Kraftfahrzeug mit einem Blutwert von mehr als 1,0 ng/mL THC geführt und außerdem gleichzeitig unter einer BAK von 0,54 Promille, so dass Mischkonsum von Cannabis und Alkohol vorliege. Weiter seien ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 21. November 2015 bei ihm gerötete Bindehäute sowie Lidflattern festgestellt worden.

Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Fahreignung rechtmäßig


Da sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen gewesen. Ein Ermessen habe der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zugestanden. Mangels Fahreignung des Antragstellers habe der Antragsgegner ihm auch zu Recht das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen (z. B. Mofas) untersagt.

Kein Raum zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile


Es sei angesichts der Ungeeignetheit des Antragstellers auch weder Raum zur Berücksichtigung beruflicher Nachteile, die für den Antragsteller mit der Fahrerlaubnisentziehung und der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge verbunden seien noch für die Anordnung von regelmäßigen Drogenscreenings.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...nnabis-und-Alkohol-rechtmaessig.news22710.htm
 

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Oberverwaltungsgericht hält an Cannabis-Grenzwert für Führerscheinentzug fest





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Berlin (jur). Cannabis-Konsumenten können sich wohl keine Hoffnung auf eine Anhebung des Grenzwerts für einen Führerscheinentzug machen. In einem am Donnerstag, 16. Juni 2016, verkündeten Urteil hielt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg an dem bisherigen Grenzwert fest (Az.: 1 B 37.14). Demgegenüber hatte eine Expertenkommission kürzlich empfohlen, den Grenzwert anzuheben.

Bislang gehen Gerichte und Behörden in Deutschland von einem Grenzwert von 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blut aus. Bei einer höheren Konzentration des Cannabis-Wirkstoffs im Blut wird angenommen, dass der Autofahrer Droge und Autofahrten nicht ausreichend „trennen“ kann und sich deshalb auch fahruntauglich ans Steuer setzt.

Empfehlungen für solche Werte gibt die sogenannte Grenzwertkommission, eine Arbeitsgruppe verschiedener medizinischer und juristischer Fachgesellschaften. Führerscheinbehörden und Gerichte waren diesen Empfehlungen bislang regelmäßig gefolgt.

Im September 2015 hatte die Grenzwertkommission empfohlen, den Cannabis-Grenzwert auf 3,0 Nanogramm THC je Milliliter Blut deutlich anzuheben.

Wie nun das OVG Berlin betont, geht es bei dem Grenzwert aber nicht darum, ab wann eine Fahruntauglichkeit feststeht. Vielmehr handele es sich um einen sogenannten Risikogrenzwert. „Der Wert markiert nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die Grenze, ab der die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden kann.“

Daher sei der Führerscheinentzug ab 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blut gerechtfertigt. Ein amtsärztliches Gutachten für den Einzelfall müsse die Fahrerlaubnisbehörde nicht anfordern, urteilte das OVG.

Ähnlich hatte kürzlich auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Urteile vom 20. Januar 2016, Az.: 9 K 1253/15 und weitere; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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Schutzbehauptung über versehentliche Einnahme von Amphetaminen bewahrt nicht vor Führerscheinentzug

Konsumieren eines mit Amphetaminen versetzten Getränks aus einer angebrochenen und über drei Monate alten Flasche unwahrscheinlich

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist. Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben.

Der 1968 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war Ende Dezember 2015 als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen, die einen Amphetaminwert von 450 ng/ml ergab. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme vom Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sogenannten harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.

Antragsteller verweist auf möglichen versehentlichen Konsum von Amphetamin-Getränken


Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt. Er machte geltend, dass er niemals Drogen konsumiere und das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan habe. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Gericht hält Schutzbehauptung des Antragstellers für unglaubhaft


Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, "abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein", so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten "floureszierenden Anhaftungen in der Nase" erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...t-nicht-vor-Fuehrerscheinentzug.news22835.htm
 

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Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums gerechtfertigt

Zeitpunkt des Drogenkonsums unerheblich

Ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin ("Crystal Meth") gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeits*verhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes*arbeits*gerichts hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm am Samstag, dem 11. Oktober 2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauf folgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14. Oktober 2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.

BAG erklärt Kündigung für rechtmäßig


Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13. Oktober 2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist unerheblich.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BA...en-Drogenkonsums-gerechtfertigt.news23316.htm
 

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Bei gelegentlichem Cannabiskonsum genügt THC-Wert von über 1,0 ng/ml für Annahme der fehlenden Fahreignung

Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt

Konsumiert ein Autofahrer gelegentlich Cannabis, so kann ihm sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nicht hinreichend sicher zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Dieses Trennungsvermögen liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Blutserum des Autofahrers ein THC-Wert von über 1,0 ng/ml festgestellt wird. Dies hat das Ober*verwaltungs*gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde im Oktober 2015 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass bei ihm an einem Nachmittag im April 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml festgestellt wurde. Der Autofahrer gab an, dass er am Vorabnd einmalig Cannabis konsumiert und es sich daher um einen "Ausrutscher" gehandelt habe. Er ging daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis vor.

Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis


Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen.

Unzutreffende Behauptung zum einmaligen Cannabiskonsum


Die Behauptung des Autofahrers, er habe am Vorabend, also 17,5 Stunden vor der Blutentnahme, einmalig Cannabis konsumiert, sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts unzutreffend. Denn THC sei im Blutserum bei einem Einzelkonsum nur 6 bis 12 Stunden nachweisbar. Bei einer THC-Konzentration ab 2,0 ng/ml sei davon auszugehen, dass entweder ein regelmäßiger Konsum vorliege oder der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Der Autofahrer habe daher entweder sowohl am Abend als auch am Morgen Cannabis konsumiert, dann läge ein gelegentlicher Konsum vor, oder er habe sogar regelmäßig Cannabis eingenommen. Von einem "Ausrutscher" könne daher keine Rede sein.

Fehlende Fahreignung aufgrund THC-Werts von über 1,0 ng/ml


Ausgehend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum habe sich die fehlende Fahreignung des Autofahrers nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts daraus ergeben, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum und dem Fahren habe trennen können. Ein solches Trennungsvermögen sei immer dann zu verneinen, wenn der im Blutserum festgestellte THC-Wert über 1,0 ng/ml liege. So habe der Fall hier gelegen.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...nahme-der-fehlenden-Fahreignung.news23356.htm
 

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Autofahrt unter Drogeneinfluss: Keine Verhängung eines Regelfahrverbots bei glaubhaft vollzogener Änderung der Lebensweise

Keine Notwendigkeit des Fahrverbots zu erzieherischen Zwecken

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss kann abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft seine Lebensweise geändert hat und keine Drogen mehr konsumiert. In diesem Fall ist ein Fahrverbot zu erzieherischen Zwecken sinnlos und somit nicht notwendig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zeitz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 entschied sich ein Autofahrer zum erstmaligen Konsum von Drogen. Hintergrund dessen war der Tod des Opas des Autofahrers, zu dem er eine besonders gute Beziehung hatte. Im Mai 2015 wurde der Autofahrer schließlich von der Polizei dabei erwischt, wie er unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuerte. Gegen ihn erging daraufhin ein Bußgeldbescheid. Zudem drohte ein Regelfahrverbot. Gegen den Bescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Er gab an, sein Leben geändert und vom Drogenkonsum abstand genommen zu haben. Er legte dazu einen Vertrag über den freiwilligen Nachweis einer Drogenabstinenz vom Juni 2015 vor. Zudem ergaben Urinscreenings vom Juli und September 2015 keinen Drogennachweis.

Keine Verhängung des Regelfahrverbots aufgrund Bruchs im Leben


Das Amtsgericht Zeitz entschied zu Gunsten des Betroffenen und sah daher von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab. Ein Fahrverbot würde für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen, die dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot widerspräche. Der Betroffene habe glaubhaft einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetze. Ein Fahrverbot wäre unter diesen Umständen sinn- und zweckfrei, da es an der Erforderlichkeit des Fahrverbots zu erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehle.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Am...gener-Aenderung-der-Lebensweise.news23510.htm
 

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Fahr*erlaubnis*entziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig

Fehlende Trennung von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr rechtfertigt Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Verkehrskontrolle waren beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt worden. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktionen, Augenliedflattern und gerötete/wässrige Bindehäute auf. Eine etwa zwei Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille, einen THC Wert von 2,3 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/mL. Zu letzteren Werten gab der Kläger im Verwaltungsverfahren an, er habe lediglich einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit sogenannten Kräutermischungen gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.

Fahrerlaubnisbehörde entzieht Führerschein


Dies sah die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich mit der Begründung anders, dass ein Nachweis des aktiven THC nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich sei, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Da mithin im Falle des Klägers von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe, entzog die Fahrerlaubnisbehörde mit dieser Begründung die Fahrerlaubnis.

VG bejaht Zulässigkeit der Fahrerlaubnisentziehung


Zu Recht entschied das Verwaltungsgericht Trier. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Hinzu komme, dass außerdem ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol - und damit ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum - gegeben sei.

Erklärungsverhalten des Klägers gelegentlichen Cannabiskonsum schließen


Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen - und damit gelegentlichen - Cannabisaufnahme. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen sei nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur 4-6 Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst Recht des regelmäßigen Konsums könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Daher könne ausgeschlossen werden, dass alleine der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt habe. Hierfür spreche auch die im Blutserum des Klägers festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die deutlich über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liege. Indem der Kläger mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei. Hierbei sei auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie vom Kläger behauptet, lediglich aus Unkenntnis gekommen sei. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es hierbei nämlich nicht an.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...lichem-Cannabiskonsum-zulaessig.news23851.htm
 

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BGH: Transport von Drogen begründet für sich genommen keine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafurteil

Kuriertätigkeit allein lässt nicht auf Ungeeignetheit an Kraft*fahrzeug*führung schließen

Transportiert ein Fahr*erlaubnis*besitzer mit seinem Pkw Drogen, so begründet dies für sich genommen keine Ungeeignetheit an der Kraft*fahrzeug*führung. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafurteil gemäß § 69 Abs. 1 StGB kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrerlaubnisbesitzer vom Landgericht Augsburg im Dezember 2013 wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechszehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren verhängt. Hintergrund dessen war, dass der Angeklagte im Auftrag zweier Mitangeklagter Drogentransporte mit seinem Pkw vorgenommen hatte. Der Angeklagte hielt die Verurteilung sowie die Fahrerlaubnisentziehung für falsch und legte daher Revision ein.

Unzulässige Entziehung der Fahrerlaubnis


Der Bundesgerichtshof bestätigte zwar den Straf- und Schuldausspruch des Landgerichts, er hielt aber die Entziehung der Fahrerlaubnis für unzulässig. Nach § 69 Abs. 1 StGB kann eine Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Kuriertätigkeit begründet für sich genommen keine Ungeeignetheit an Kraftfahrzeugführung


Die Nutzung des Fahrzeugs zum Transport der Drogen und somit zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten habe allein keine Ungeeignetheit an der Kraftfahrzeugführung begründet, so der Bundesgerichtshof. Das Landgericht habe verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in den der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiere, gerade nicht ohne weiteres beeinträchtigt seien. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Drogentransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BG...Fahrerlaubnis-durch-Strafurteil.news23884.htm
 

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Drogen*konsum: Cannabis am Steuer macht positives Führer*schein-Gutachten unwirksam

Die Beurteilung des Gutachtens ist durch die erneute Drogenfahrt nicht mehr gerechtfertigt

(Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15.06.2016, Az. 5 V 705/16)

Ein Gutachten über den Ausschluss einer Drogen*abhängigkeit kann dabei helfen einen entzogenen Führer*schein zurückzubekommen. Zum Beispiel dann, wenn ein Autofahrer, der unter harten Drogen wie Kokain und Heroin Auto gefahren ist, seine Fahrerlaubnis wiederhaben möchte. Bei erneuter Auffälligkeit kann das Gutachten aber hinfällig werden - auch dann, wenn es um „mildere“ Drogen geht. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungs*gerichts Bremen (Az.: 5 V 705/16) hervor.


Einspruch gegen Führerschein*entzug unter Verweis auf Gutachten zur Fahreignung

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer den Führer*schein verloren, weil er mehrfach unter dem Einfluss von Kokain und Heroin am Steuer gesessen hatte. Jahre später beantragte er den Führer*schein erneut. Das wurde von einem Gutachten abhängig gemacht, dass der Mann vorlegen musste. Das Gutachten bestätigte, dass er keine Drogen mehr konsumiere, und der Mann bekam die Fahrerlaubnis zurück. Vier Jahre später wurde bei einer Verkehrs*kontrolle fest*gestellt, dass er unter Cannabis-Einfluss fuhr. Er verlor den Führer*schein erneut, legte jedoch Einspruch ein mit dem Argument, er habe ja kein Kokain oder Heroin genommen, und verwies auf das Gutachten zur Fahreignung.

Das Gericht wies die Klage ab


Durch seine Drogenfahrt sei die Beurteilung des Gutachtens nicht mehr gerechtfertigt, der Mann habe keine ausreichende Kontrolle über seinen Drogen*konsum. Berechtigte Fahr*eignungs*zweifel lägen vor. Dabei komme es darauf an, dass er diesmal „mildere“ Drogen genommen habe.

Quelle: https://www.anwaltsregister.de/Rech..._Fuehrerschein-Gutachten_unwirksam.d3838.html
 

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Cannabiskonsum: THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum schließt Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aus

OVG hält an bisherigem Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr fest

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das Ober*verwaltungs*gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei diesem Grenzwert von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.

Die drei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind 2014 bzw. 2015 bei Polizeikontrollen aufgefallen. Nach Blutentnahme wurde bei ihnen der psychoaktive Cannabisbestandteil THC (Tetrahydrocannabinol) in einer Konzentration von 1,1 bzw. 1,6 bzw. 1,9 ng/ml im Serum festgestellt. Daraufhin wurde ihnen von der Stadt Essen bzw. der Stadt Bochum die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht (mehr) fahrgeeignet unter anderem, wer zumindest gelegentlich - das heißt mehr als einmal in selbständigen Konsumakten - Cannabis konsumiert hat und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Von mangelndem Trennen ist die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt einhellig ausgegangen, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Serum geführt worden ist. Im Jahr 2015 hat die Grenzwertkommisision - eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, paritätisch besetzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie - einen Grenzwert für die Frage des Trennens von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Dieser Empfehlung ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in den erstinstanzlichen Urteilen nicht gefolgt, sondern hat an dem bisherigen Wert festgehalten.

OVG weicht von neuerer Empfehlung der Grenzwertkommission ab


Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidungen bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in allen drei Verfahren von jedenfalls gelegentlichem, also mehr als einmaligem Cannabiskonsum ausgegangen werden kann. In allen Verfahren ist darüber hinaus von fehlendem Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen; insoweit wird - abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission - weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgegangen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass schon bei einem solchen Wert nicht in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass Beeinträchtigungen von verkehrssicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Betroffenen vorliegen.

Gericht sieht keinen gewichtigen Grund für Abweichung von Gefährdungseinschätzung


Nach der Anhörung des vormaligen und des derzeitigen Vorsitzenden der Grenzwertkommission als Sachverständige ergab sich für das Gericht kein durchgreifender Grund für eine davon abweichende Gefährdungseinschätzung; das gilt ungeachtet des von den Gutachtern dargestellten Umstandes, dass ein Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum in Abhängigkeit vom individuellen Konsumschema gegebenenfalls auch nach einer längeren, d. h. mehrtägigen, Abstinenz auftreten kann und dem Betroffenen eine Nachwirkung in solchen Fällen nicht notwendigerweise vor Augen stehen muss.


Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OV...uehren-eines-Kraftfahrzeugs-aus.news23990.htm
 

Nancy

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BGH zum Fahrlässigkeitsvorwurf beim Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Cannabiswirkung

Schlussfolgerungen der Tatrichter bei THC-Konzentration im Blut

Ein Tatrichter kann auch in Fällen, in denen eine Kraftfahrzeugfahrt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, allein aus der Feststellung der entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24 a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.

BGH: Kraftfahrer vor Fahrtantritt zur Selbstprüfung verpflichtet


Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung - soweit erforderlich - nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/BG...enverkehr-unter-Cannabiswirkung.news24078.htm
 

Nancy

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Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

Landratsamt muss vor Führerscheinentzug zunächst über mögliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung entscheiden

Der Bayerische Verwaltungs*gerichts*hof hat unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem 1994 geborenen Kläger nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss für einen Monat der Führerschein entzogen und die Ordnungswidrigkeit zusätzlich mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet.

Landratsamt zweifelt an ausreichender Trennung von Drogenkonsum und Führen eines Fahrzeugs


Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründete das Landratsamt damit, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumierte, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

Landratsamt hätte zunächst medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen müssen


Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/Ba...er-Fahrt-unter-Cannabiseinfluss.news24169.htm
 

Nancy

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Vorgetäuschte Polizeikontrollen zur Gefahrenabwehr grundsätzlich zulässig

BGH zur Frage der Verwertbarkeit von im Zusammenhang mit sogenannten "legendierten Polizei-Kontrolle" erlangten Beweismitteln

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Durchsuchung eines Fahrzeugs nach Betäubungsmitteln zur Gefahrenabwehr ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Limburg hatte den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Sachverhalt


Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, das diese gegen eine marokkanische Tätergruppierung wegen Verdachts von Betäubungsmittelstraftaten führte. Aufgrund von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen hatte die Kriminalpolizei Frankfurt am Main konkrete Hinweise auf einen Betäubungsmitteltransport des Angeklagten erhalten, den der zu diesem Zeitpunkt vorübergehend in Marokko befindliche "Chef" der Gruppe organisiert hatte. Tatsächlich hatte der Angeklagte von einer unbekannten Person in den Niederlanden Kokain übernommen und beabsichtigte, dieses zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs nach Deutschland einzuführen. Als die Kriminalpolizei Frankfurt am Main über einen am Fahrzeug des Angeklagten angebrachten Peilsender feststellte, dass sich der Angeklagte nach Grenzübertritt wieder auf der Autobahn in Deutschland befand, entschloss sie sich, das Fahrzeug von der Verkehrspolizei Wiesbaden im Rahmen einer Verkehrskontrolle anhalten und durchsuchen zu lassen, um die mitgeführten Betäubungsmittel sicherzustellen. Dabei wurden im Inneren des Fahrzeugs mehrere Päckchen Kokain (insgesamt knapp 8 kg) aufgefunden. Ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung des Fahrzeugs, der die Offenbarung der im Hintergrund geführten verdeckten Ermittlungen zwangsläufig zur Folge gehabt hätte, wurde nicht eingeholt, um den vorübergehend in Marokko weilenden Hintermann nicht zu warnen. Der Ermittlungsrichter in Limburg erließ gegen den Beschuldigten Haftbefehl in Unkenntnis der im Hintergrund laufenden Ermittlungen in Frankfurt am Main. Erst nach Festnahme des wieder nach Deutschland eingereisten Hintermanns, aber noch vor Anklageerhebung gegen den Beschuldigten, wurden die Erkenntnisse aus dem in Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahren offengelegt.

BGH verneint Verstoß gegen Richtervorbehalt


Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus §§ 102, 105 Abs. 1 StPO und ein daraus resultierendes Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat, als unbegründet verworfen.

Richterliche Anordnung für Durchsuchung nicht notwendig


Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Durchsuchung des Fahrzeugs des Angeklagten auf § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 HSOG bzw. § 40 Nr. 1 und 4 HSOG (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gestützt werden konnte, die eine vorherige richterliche Anordnung (im Gegensatz zur Durchsuchung von Wohnungen) nicht voraussetzen.
Der Anwendung präventiv-polizeilicher Ermächtigungsgrundlagen steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Fahrzeugdurchsuchung bereits ein Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Angeklagten vorlag, der auch ein Vorgehen nach §§ 102, 105 StPO ermöglicht hätte. Es besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Bei Gemengelagen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar.

Beweismittel im Strafprozess verwertbar


Die im Rahmen der Fahrzeugdurchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel waren gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO als Beweismittel im Strafprozess gegen den Angeklagten verwertbar. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs zugrunde. Danach setzt die Verwendung polizeirechtlich gewonnener Erkenntnisse im Strafverfahren voraus, dass diese – wie hier – rechtmäßig erhoben wurden und zur Aufklärung einer Straftat dienen, aufgrund derer eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen. Es ist nicht erforderlich, dass die formellen Anordnungsvoraussetzungen nach der Strafprozessordnung, wie etwa das Vorliegen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, gewahrt worden sind.

Für Anklagevorwurf maßgeblicher prozessualer Sachverhalt muss spätestens mit Anklageerhebung vollständig offengelegt werden


Geht die Polizei nach Gefahrenabwehrrecht vor und besteht gleichzeitig der Anfangsverdacht einer Straftat gegen den Beschuldigten, ist zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens vor dem Hintergrund der Leitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" allerdings sicherzustellen, dass diese zeitnah, wahrheitsgemäß und vollständig über die Hintergründe der polizeilichen Maßnahmen informiert wird. Nur so ist gewährleistet, dass die Staatsanwaltschaft auf einer vollständigen Tatsachengrundlage über ihr weiteres strafprozessuales Vorgehen (etwa Beantragung eines Haftbefehls) und über eine mögliche Beschränkung von Akteneinsicht entscheiden kann. Im Ermittlungsverfahren obliegt es allein der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob und ggf. welche Erkenntnisse gegen den Beschuldigten wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks zunächst zurückgehalten werden. Spätestens mit Anklageerhebung muss der für den Anklagevorwurf maßgebliche prozessuale Sachverhalt vollständig offengelegt werden; dies war hier geschehen.

Weitergelesen werden kann hier (Quelle): http://www.kostenlose-urteile.de/BG...abwehr-grundsaetzlich-zulaessig.news24175.htm
 

Nancy

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Cannabis auf Rezept

Mittlerweile wird Cannabis ja auch verschrieben und ist damit ein reguläres Medikament in Deutschland.

Auf der Seite des TÜV kann man dazu nachlesen:

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1455711433332422611403/information-mpu-november-2015.pdf


Nachfolgend nun die Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage von mehreren Abgeordneten:

"Cannabispatientinnen und -patienten werden hinsichtlich der Teilnahme am Stra-
ßenverkehr genauso behandelt wie andere Patienten, die unter einer Dauermedi-
kation stehen bzw. die ein psychoaktives Arzneimittel verordnet bekommen ha-
ben. Grundsätzlich dürfen Patientinnen und Patienten am Straßenverkehr teilneh-
men, soweit sie auf Grund der Medikation nicht in ihrer Fahrtüchtigkeit beein-
trächtigt sind, d. h. sie müssen in der Lage sein, ein Fahrzeug sicher zu führen.
Dabei gilt die gleiche Rechtslage wie bei anderen Medikationen, wie zum Bei-
spiel bei Opioid-Verschreibungen.

Bei einem Verstoß droht eine Strafbarkeit nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset
zes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall ver-
schriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Bundesregierung begrüßt eine einheitliche Anwendung der geltenden Vor-
schriften. Anwendung und Vollzug liegen in der Hoheit der Länder. Um einen
einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, steht die Bundesregierung im Dialog mit
den Bundesländern."

Hier komplett nachzulesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf
 

Nancy

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Gelegentlicher THC-Konsum und fehlendes Trennvermögen erfordert eine MPU vor dem Entzug der Fahrerlaubnis


Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis, grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs.1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.


http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/entscheidungsgrunde_fuhrerscheinentzug.pdf


 
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Nancy

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Verzehr mohnhaltiger Produkte während Drogen*kontroll*programms kann Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen

Behinderung der Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz

Verzehrt ein Autofahrer während eines Drogen*kontroll*programms mohnhaltige Nahrungsmittel und bricht die Begutachtungsstelle daraufhin das Programm ab, rechtfertigt dies den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Denn durch den Verzehr der Produkte wird eine Aufklärung der behaupteten Drogenabstinenz behindert. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver*waltungs*gerichts*hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde einem Autofahrer sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Er nahm im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Fahreignung an einem Drogenkontrollprogramm teil. Beim zweiten Urinscreening wurden bei ihm erhöhte Opiate festgestellt. Er führte dies auf einen Konsum von Mohnschnecken und Mohnstollen zurück. Die Begutachtungsstelle hielt die gefundene Morphinkonzentration mit dem Konsum von Mohngebäck theoretisch für erklärbar. Dennoch entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, da er durch den Verzehr der Mohnprodukte den Nachweis der Drogenabstinenz vereitelt und somit an der Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt habe. Der Autofahrer war damit nicht einverstanden und ging daher vor Gericht.

Verwaltungsgericht hält sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig


Das Verwaltungsgericht München hielt die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Der Autofahrer habe durch sein ausschließlich ihm zurechenbares Verhalten Umstände geschaffen, die es nicht mehr erlaubt haben, aus dem Befund des Screenings eindeutige Schlüsse zu ziehen. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung


Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die sofortige Fahrerlaubnisentziehung sei rechtmäßig gewesen. Der Autofahrer sei vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen, da die Begutachtungsstelle aufgrund des positiven Befunds das Drogenkontrollprogramm abgebrochen habe.

Behinderte Aufklärung einer behaupteten Drogenabstinenz


Soweit der positive Befund möglicherweise auf einen Verzehr von mohnhaltigen Nahrungsmitteln zurückzuführen war, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Die Unaufklärbarkeit des Befundes gehe zu Lasten des Autofahrers. Ihm sei vor dem Drogenkontrollprogramm durch ein Merkblatt unter anderem abgeraten worden Mohnprodukte während des Kontrollzeitraums zu verzehren, da dadurch ein falscher positiver Drogennachweis entstehen könne und dies einen Abbruch des Programms rechtfertige. Der Autofahrer könne sich auch nicht darauf berufen, das Merkblatt nicht genau gelesen zu haben oder die Informationen zum Untersuchungszeitraum wieder vergessen zu haben. Denn aufgrund der Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindere.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...der-Fahrerlaubnis-rechtfertigen.news24436.htm
 

Nancy

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Entziehung der Fahrerlaubnis bei nachgewiesenen Amphetaminen im Blut rechtmäßig

Führerscheinentzug auch bei Berufung auf einmalige Einnahme von Appetitzüglern nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem Autofahrer zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem bei ihm die Droge Amphetamin im Blut festgestellt wurde.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer in eine Polizeikontrolle geraten und hatte eine Blutprobe abgegeben, in der durch ein toxokologisches Gutachten Amphetamin nachgewiesen wurde. Zunächst hatte er gegenüber der Polizei angegeben, am Vorabend eine Viagra-ähnliche Tablette sowie aktuell Ibuprofen eingenommen zu haben. Dazu hatte der Toxikologe erklärt, dass die Einnahme solcher Mittel den Nachweis von Amphetamin nicht erklären könne.

Fahrerlaubnisbehörde entzieht Führerschein


Die Fahrerlaubnisbehörde ging deshalb von einer Schutzbehauptung aus und entzog die Fahrerlaubnis, weil ein Fahrerlaubnisinhaber nach der einmaligen Einnahme der "harten" Droge Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei. Sie ordnete den sofortigen Vollzug ihrer Maßnahme an.

Antragsteller verweist auf einmalige Einnahme eines Appetitzüglers


Dagegen wandte sich der Antragsteller in einem gerichtlichen Eilverfahren. Hier berief er sich darauf, dass er neben den bei der Polizei genannten Medikamenten auch einmalig, ohne Rezept und ohne medizinische Indikation den verschreibungspflichtigen Appetitzügler "Tenuate retard" eingenommen habe, um sich als Beifahrer für eine längere Autofahrt wach zu halten. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen könne ihm deshalb nicht direkt die Fahrerlaubnis entzogen werden, stattdessen sei zuerst ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Verwaltungsgericht erklärt sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für offensichtlich rechtmäßig


Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht und lehnte seinen Eilantrag ab. Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich auch bei dem neuen Vortrag im Eilverfahren um eine bloße Schutzbehauptung, mit der der Antragsteller überdies offenbare, dass er ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs zweckentfremdet habe, um sich bewusst die psychoaktive Wirkung zu Nutze zu machen. Das könne nicht dazu führen, dass zunächst ein Gutachten über seine Fahreignung eingeholt werden müsse. Vielmehr sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig und es bestehe ein öffentliches Interesse daran, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung vom Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr auszuschließen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...phetaminen-im-Blut-rechtmaessig.news24469.htm
 

Nancy

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Einnahme von Medikamenten: Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nachweis von Codein im Blut zulässig

Hustensaft schützt nicht vor Fahrerlaubnis*entziehung

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat bestätigt, dass der Sofortvollzug einer Fahrerlaubnis*entziehung nicht zu beanstanden ist, wenn im Blut des Kraft*fahrzeug*führers auch nur geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass das toxikologische Gutachten etwa sieben Wochen nach der Blutentnahme darauf hingewiesen hat, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechsle.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1997 geborene im Donnersbergkreis wohnhafte Antragsteller ist seit November 2015 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM auf Probe. Am 11. März 2017 geriet er in eine Verkehrskontrolle und wurde verdächtigt, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Daraufhin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Laut Gutachten eines Instituts für Rechtsmedizin vom 28. April 2017 wurden in der Blutprobe Codein und Morphin nachgewiesen.

Antragsteller verweist auf Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts


Zu diesem Vorwurf angehört, behauptete der Antragsteller erstmals neun Wochen nach dem Gutachten, einen in Deutschland rezeptpflichtigen codeinhaltigen Hustensaft in Frankreich auf Empfehlung eines Arztes und ohne Rezept erworben zu haben, da er kurz vor der Verkehrskontrolle an einer starken Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Einen Kaufbeleg konnte er nicht vorlegen. Trotz der angeblich schwerwiegenden Erkrankung hatte er auch in Deutschland keinen Arzt aufgesucht. Den Namen des empfehlenden Arztes wollte er nicht nennen.

Codeinhaltiger Hustensaft kann in Frankreich im freien Verkauf erworben werden


Daraufhin entzog ihm der Donnersbergkreis mit Bescheid vom 26. Juli 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass er auf ärztliche Empfehlung hin den codeinhaltigen Hustensaft als Medikament eingenommen habe, da er an Hustenanfällen mit dem Verdacht auf Lungenentzündung gelitten habe. Der Hustensaft könne in Frankreich im freien Verkauf erworben werden.

VG hält Aussage des Antragstellers zur Einnahme von Hustensaft für unglaubwürdig


Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig sei. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er mit Codein eine sogenannte "harte Droge" ohne ärztliches Rezept eingenommen habe. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den in Frankreich ohne Rezept erworbenen Hustensaft auf Anraten eines Arztes eingenommen, sei unglaubwürdig.

Medikament seit Juli 2017 auch in Frankreich verschreibungspflichtig


Bei einem codeinhaltigen Hustenhaft handele es sich um eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, die in der Bundesrepublik Deutschland verschreibungspflichtig und in Frankreich bis zum 12. Juli 2017 frei verkäuflich gewesen sei. Wegen des massenhaften Missbrauchs, insbesondere durch junge Menschen, sei die Rezeptpflicht auch in Frankreich eingeführt worden.

VG hält Angaben des Antragstellers zum Konsum von Hustensaft für Schutzbehauptung


Angesichts des bekannten Missbrauchs und im Hinblick auf den illegalen Konsum von nicht ärztlich verschriebenen Präparaten in Deutschland stelle sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Konsum als Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe weder Angaben dazu gemacht, wann die Bronchitis mit Verdacht auf Lungenentzündung aufgetreten sein solle noch habe er den Namen seines Bekannten angegeben, der die Erkrankung bestätigen könne. Auch habe er den Arzt nicht benannt, der ihm zur Einnahme von Codein geraten haben soll. Ferner habe auch die Polizei nicht von einem Husten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle berichtet, sondern von festgestellten drogentypischen körperlichen Beeinträchtigungen.

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/VG...is-von-Codein-im-Blut-zulaessig.news24869.htm
 
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