Nein. Was hier im Raum stehen könnte wäre 340 StGB.Du meinst § 344 StpO könnte hier im Raume stehen?
Ich sehe es ähnlich. Wenn nachher rauskommt, dass jemand vollständig nüchtern war. Obwohl sich Polizisten so sicher bei der Berauschung waren, dass sie eine Körperverletzung für angemessen als Beweissicherung ansahen, kann man immer die Frage nach Angemessenheit stellen.Naja - eine Blutabnahme ist ja schon ein erheblicher Eingriff. Und das Ganze nur wegen geröteter Augen? Die können ohne weitere Hinweise auf Alk usw. begründet sein. Und wenn die "Erfolgsquote" bei 90% liegt sind auch 10% unbegründet gewesen.
Mir wurde die FE gott sei dank zu keinem Zeitpunkt abgenommen, sonst käme auch 344 StGB hinzu und ich wäre wirklich "sauer".Ein "Fertig" finde ich nicht gerade angemessen. Wie lange dauert es, bis die (hier negativen) Ergebnisse vorliegen und was passiert in der Zwischenzeit?
Immunoassays hatte die Polizei schon einige Tage nach dem Vorfall, Chromatographie erst ca. 3 Monate danach.
In der Zwischenzeit ist also nichts passiert. Keine Maßnahme, keine Post..
So einfach ist das nicht. Der Rechtsstaat fordert um eine Körperverletzung (BE) zu rechtfertigen anfangsverdachte, die in angemessenem Verhältnis zur Maßnahme stehen. Gerötete Augen reichen (gott sei dank) laut Rechtssprechung allein nicht dafür aus.Eine so genannte „ungerechtfertigte BE“ liegt vor, wenn kein so genannter Anfangsverdacht vorliegt,
Der lag hier aber offensichtlich vor.
Widerspruch kann man nicht einlegen. Wehrt man sich gegen die Maßnahme, weil man glaubt man könne "widerspruch" einlegen, so macht man sich sehr wahrscheinlich 113 StGB Strafbar.Wer dagegen, im Übrigen zeitnah, Widerspruch einlegen möchte, kann das ja tun.
Es gibt lediglich die Möglichkeit innerhalb der verjährungsfrist Anzeige gegen den Beamten zu stellen. Nach Verurteilung des Beamten (wg. Körperverletzung) hat man dann (geringe) Schmerzensgeldansprüche gegen den Staat.
Das darf die Polizei ja auch!Ich persönlich stehe zu meinem Statement.
Auto zu fahren ist kein Grundrecht, sondern ein Privileg.
Und wenn die Exekutive Zweifel an meiner Fahreignung hat, kann sie das überprüfen.
Nur eben nicht willkürlich mit einer BE.
Es geht darum, dass die Polizei grundsätzlich immer für solche Maßnahmen die die Grundrechte von Menschen beeinflussen (in diesem Fall meine Körperliche unversehrtheit) einen angemessenen Anfangsverdacht brauchen. Und dieser ist bei geröteten Augen nicht ausreichend. Hätte ich gelallt, nach Alkohol gerochen, oder käme sonst irgendwas dazu, wäre die Maßnahme begründet gewesen.Wozu würde es denn führen, wenn die Exekutive die Zweifel nicht ausräumen könnte, auch auf die Gefahr hin, dass bei ca. 7 % nichts nachgewiesen wird ?
Genau, dass dann viele weiterfahren dürften, die unter irgendwelchen Substanzen stehen !
Gegen die Kontrolle habe ich nichts! Nur gegen die Körperverletzung. Beamte können auch so die Fahrtauglichkeit kontrollieren.Da greift für mich die Gefahrenabwehr.
Lieber einmal zu viel kontrolliert als „berauschte“ Verkehrsteilnehmer, die sich und andere massiv gefährden.
Eine Körperverletzung ist für dich kein erheblicher Eingriff? Welches mittel wäre hier denn "erheblicher"?im öffentlichen StV.
Dafür ist imho eine BE kein zu hoher Preis.
Und ja, eine BE is nu nix, was ich mir zu Weihnachten auf den Wunschzettel schreibe, aber für mich persönlich kein „erheblicher Eingriff“.
Sollen sie mein Knochenmark auf Drogen kontrollieren?