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MPU aufgrund Fahrrad mit 1,62 0/00

Gerade mit dem Landratsamt telefoniert. SB leider heute außer Haus. Ich soll einwerfen und Sie werden prüfen. Also Standard Rückmeldung. Mich dennoch höflich bedankt....
Ich werde dann heute Abend das Gutachten mit einem Anschreiben, dem Führerschein und der Bitte um Zuslassung des Kurses einwerfen. ......
 
Hallo zusammen, kurze Zwischeninfo und eine Frage ob jemand mit nachfolgendem Sachverhalt Erfahrung hat:

- Die Dame im Landratsamt ist noch diese Woche abwesenden. Ich möge mich gedulden, bis Sie zurück ist und den Vorgang prüft. Ich halte Euch auf dem laufenden.

Ein bekannter hat mich allerdings auf den unten genannten Sachverhalt aufmerksam gemacht wie ist Eure Sicht / Erfharung damit ?

- Ich habe letztes Jahre einen Strafbefehl incl "FAHRVERBOT" von 2 Monaten erhalten. Habe natürlich auch brav meinen Führerschein abgegeben und dann wieder fristgemäß zurückerhlaten. Wenn ich das richtig interpretiere, würde dies doch auf meinen Vorgang zutreffen ? Für mich wäre dies logisch, weil wenn ich eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle dürften Sie mir den Führerschein ja nicht mehr zurückgeben ?

Verwaltungsbehörden sind an Füherscheinmaßnahmen, die ein Strafgericht getroffen oder unterlassen hat, grundsätzlich gebunden. Anders gesagt, darf die Behörde keine MPU anordnen, wenn das Strafgericht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen hat. Will eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen solchen strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt berücksichtigen, so kann sie gemäß § 3 Abs. 4 StVG zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Das Strafgericht hatte unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten anstelle einer Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot als ausreichend erachtet.

Die Bindungswirkung tritt nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Saarland, vom 09.08.2023 (Az: 1 B 75/23) selbst dann ein, wenn das Strafgericht wegen einer Straftat im Verkehr unter Alkoholeinfluss das Bestehen der Kraftfahreignung eingehend begründet und deshalb lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt. Im zugrundeliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (2,31 ‰) verurteilt. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV ist nach der Begründung des Oberverwaltungsbgerichts danach nicht mehr zulässig (OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2023 - Az: 1 B 75/23). Die Gefahr widersprechender Entscheidungen von Gericht und Behörde soll demnach ausgeschaltet werden.
 
wenn ich eine Gefahr für die Gesellschaft darstelle dürften Sie mir den Führerschein ja nicht mehr zurückgeben ?

Richtig.

Nur müssen sich die Behörden an vorgegebene Abläufe halten.

Wenn Betroffene mit einem Kraftfahrzeug erwischt werden wird der Führerschein in der Regel auch einbehalten, bis der Betroffene seine Geeignetheit nachgewiesen hat.

Radfahrer haben halt einen "Vorteil". Da sie nicht mit einem Kraftfahrzeug erwischt wurden steht ihre Ungeeignetheit für Kraftfahrzeuge nicht direkt fest. Die muss ihnen erst nachgewiesen werden.
 
Hallo Murphy, prinzipiell sehe ich das wie Du, hierbei gehen wir aber davon aus, dass der Radfahrer durchgehend seinen Führerschein behalten hat. Zumindest habe Ich hier keinen vergleichbaren Fall gesehen, wo ein Radfahrer im Strafverfahren bereits ein Fahrverbot erhalten hat. Mit Rückgabe des Führerscheines tritt doch "in sich schlüssiges Handeln" ein. Eine Behörde darf die Fahrerlaubnis doch nicht wieder zurückgeben wenn Sie Zweifel an der Eignung hat ? Umgekehrt: Wenn die Behörde das Gericht, zweifel an meiner Eignung gehabt hätte, hätten Sie den Entzug anordnen müssen und kein Fahrverbot ? Das ist zumindest die Handlungskette die sich ableiten lassen könnte...
 
Danke für Deine Prüfung, warum verleiche ich Äpfel mit Birnen ? möchte es nur verstehen Auszüge unten, an was machst du es fest, dass das Bindungsgebot nicht besteht ?:

- Inhalt des Strafbefeheles war der Sachverhalt §315C
- §69 sagt: Entzug wenn das Gericht den Tatbestand sieht dass er zum führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist
- Dies hast das Gericht nicht festgestllt sonder gem §44 ein Fahrverbot erteilt siehe ebenfalls unten
- Explizit heist es in §44 Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
- nach §69 heist wenn keine Eignung vorliegt "so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist." Und die Tat war Alkoholbdingt §315C

Dies bedeutet dass das Gericht abgewogen hat und kein Gebrauch von §69 gemacht hat. Und jetzt greift das Bindungsgebot....

§69 Entziehung der Fahrerlaubnis Strafgesetzbuch (StGB)​

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

§ 44 Fahrverbot​

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
 
69 StGB kommt wie geschrieben nur beim Führen von Kraftfahrzeugen in Betracht, wozu ein Fahrrad nicht gehört. Somit darf das Gericht deine Fahrerlaubnis nicht entziehen. Die Feb zweifelt deine Geeignetheit an, das muss sie beim Führen eines Fahrzeuges mit über 1,6 Promille, daher die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur MPU.
 
an was machst du es fest, dass das Bindungsgebot nicht besteht ?:

An gar nichts, deshalb habe ich es auch nicht behauptet.

Mit Rückgabe des Führerscheines tritt doch "in sich schlüssiges Handeln" ein.

Nein. Das steht auch nicht im Urteil.

Du bist auf dem Fahrrad mit über 1,6 Promille erwischt worden. Anschließend hast du einen Strafbefehl bekommen und akzeptiert, es fand keine Gerichtsverhandlung statt. Dann ist die MPU gebucht.

In dem Urteil ist der Betroffene mit 0,59 Promille erwischt worden. Sein Fall wurde vor Gericht entschieden und er erhielt ein Fahrverbot. Anschließend hat die Führerscheinstelle von ihm als Wiederholungstäter eine MPU verlangt. Das hat der Betroffene nicht eingesehen und dagegen geklagt. In zweiter Instanz (wenn ich das richtig gelesen habe) hat er dann Recht bekommen.

Aber nicht, weil der Betroffene "nur" ein Fahrverbot bekommen hat. Sondern (das ist das entscheidende) weil aus der Begründung hervorgeht, das das Gericht in seinem Fall auch seine Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft hat. Daran ist die Führerscheinstelle gebunden.

Solche Prüfungen zur Geeignetheit von Fahrerlaubnisbesitzern in Verkehrs-Strafverfahren sind eine Ausnahme. Das wird auch in dem von dir genannten Urteil angesprochen.

In deinem Fall fand überhaupt keine Gerichtsverhandlung statt und deshalb kann das Gericht auch nicht deine Geeignetheit geprüft haben. Strafbefehle zeichen sich auch dadurch aus, das nach Aktenlage entschieden wird.

Bei einer (Fahrrad-)Fahrt mit über 1,6 Promille steht deine Ungeeignetheit schon vom Gesetz her fest, davon darf ein Gericht auch nicht abweichen. Selbst bei einer Gerichtsverhandlung mit einem Fahrverbot als Urteil würdest du nicht um die MPU herumkommen.

Deine offensichtliche Meinung, mit einem Fahrverbot und keinem Fahrerlaubnisentzug würde gleichzeitig die Fahreignung gegeben sein ist schlicht falsch und entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Nur wenn das Gericht im Ordnungswidrigkeiten- / Strafverfahren die Fahreignung speziell prüft und als gegeben feststellt muss sich die Fahrerlaubnisbehörde daran halten.
 
Bei mir war es ähnlich wie bei dir, evtl. noch ein bisschen krasser.

Hatte 2,2-2,3 Promille, Tatfahrt 2017 mit dem Fahrrad, Vorwurf Schlangenlinien. Anwalt genommen und gehofft, irgendwie durchzukommen.

Kam dann ein Strafbefehl mit einem Monat Fahrverbot. Anwalt war zufrieden und gab mir Sicherheit, dass ich um einen Entzug der Fahrerlaubnis herumgekommen sei: „Wir gehen davon aus, dass Sie den Strafbefehl akzeptieren, da eine Fahrerlaubnisentziehung nicht angeordnet wurde.“

Nun dennoch ein taktischer Einspruch, um den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe zu planen. Anwalt riet mit zur Krankmeldung. Ich bekomme so etwas nicht hin und habe meinen Führerschein letztlich persönlich beim Amtsgericht abgegeben, den Widerspruch zurückgezogen und dann den Lappen nach einem Monat wiedererhalten.

(Ab dem Zeitpunkt hatte mein Anwalt mich bereits fallen gelassen)

Nachdem die (unerwartete) MPU-Aufforderung kam und mein Anwalt die weitere Zusammenarbeit verweigerte, dann das ganze unerfreuliche Prozedere.

Ich bin mit vollem Risiko und Behauptung von kontrollierten Trinken in die MPU und wurde mit Aufforderung zu einem §70 Kurs belohnt (heute denke ich wirklich so).

Ich reichte meine MPU dann beim Verkehrsamt ein, mit der Bitte, den Kurs belegen zu dürfen.

Dies wurde abgelehnt, da sich der Kurs nur an Personen ohne Fahrerlaubnis richtet.

Erhielt also eine Frist zur freiwilligen Abgabe und eine Ankündigung des kostenpflichtigen Entzugs.

Ich habe die Frist bis zum letzten „Arbeitstag“ genutzt, Erklärung nebst Schein, dann beim Verkehrsamt eingeworfen.

Das Verkehrsamt dankte mir und sprach mir „für das bewiesene Verantwortungsbewusstsein seine Anerkennung aus“.

Ich habe mir dann einen Termin beim Verkehrsamt geholt, um alles weitere zu besprechen.

Hier ist jetzt absolute Demut und Freundlichkeit angesagt. Keine flapsigen Statements über aktuellen Konsum, keine Suche nach Schlupflöchern, keine Vorwürfe über Verwaltungsabläufe und Bearbeitungszeiten.

Ich habe am Termin gleich meine Zusage bekommen und gleichzeitig meine neue Fahrerlaubnis beantragt. Führungszeugnis, Sehtest und später Kurszusage nachgereicht.

Kurs 4x3,5 Stunden belegt (komplette Anwesenheitspflicht, Alkoholverbot, Mitmachen erwünscht).

Kursteilnahme dann beim Verkehrsamt eingereicht und Fahrerlaubnis/Führerschein nach 3-wöchiger Prüfung zurückerhalten.

Zieh das jetzt einfach durch und gut ist.

Nebenbei bin ich mittlerweile(!) einsichtig und ab Ankündigung der MPU abstinent und schaue hier ab und an rein, um nicht zu vergessen, „wo ich herkomme.“
 
Ich hoffe dass es so bei mir auch läuft , freiwilliger Verzicht gestern mit der Sachbearbeiterin glatt gezogen.
Die Wiedererteilung mach leider eine andere Stelle. Telefonnummer der Kollegin bekommen aber noch nicht erreicht…. Schauen wir wie es weiter geht. ……
Immer höflich da stimme ich Dir zu, bringt ja auch nichts unhöflich zu sein verprellt man nur die Leute
 
Nächste Kollegin auf dem Landratsamt erreicht. Es ist wie folgt vorzugehen (so einfach ist das nicht Bestätigung für den Kurs zu erhalten, da muss man die Reihenfolge einhalten...Formulare , Formlare von der Wiege bis zur Bahre...)

- Termin bei Einwohnermeldeamt beschaffen (Glück gehabt Online eingebucht, war jetzt Montag noch einer frei. alle Geschäftstermine noch schnell auf Teams umgestellt ). Dort dann Beantragung Wiedererteilung (Passbild, Sehtest, Erstehilfe Kurs. Je nachdem ob C1E mit beantragt wird noch zusätzliche Bestätigungen.....)

- Im Internet schnell einen erste Hilfekurs eingebucht auch hier Glück gehabt Samstag also morgen noch Platz in der Nähe frei gewesen. Die bieten bei Bedarf wohl auch Passbild und Sehtest an - das ist mal Service echt gut - die wissen das Zeit knappt ist...

- Dann wird beim Einwohnermeldeamt der Antrag gestellt, ein polizeiliches Führungszeugnis angefordert geht direkt an Landratsamt

- Beim Landrantsamt wird dann messerscharf erkannt, dass ich den Kurs nach FEV §70 benötige das teilen Sie mir dann mit und mit dem Zettel kann ich mich dann anmelden .............

Frage :

- Für C1E benötige ich wohl einen Arztnachweis da über 50. Gilt da nicht das aus der MPU ? Dort steht zumindest drin: Die Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen ergab ausreichende Ergebnisse. Damit sind die Leistungsvorraussetzungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der relefanten Gruppe(m) und Klasse(n) erfüllt......

Das alles für einen Kurs den ich gerne sofort machen würde, mich nicht wehre und in Summe in 2 Wochen abgeschlossen ist...... Ich kann mittlerweile verstehen, dass viele Menchen gesellschaftlich resignieren und abgeschlossen haben.... Ich bin ja vermutlich nur die kleine Spitze was einem in unserem Bürokratenjungle der Verwaltungswahnsin passieren kann. Und ich brauch den Führerschein ja auch nicht zwingend, bin nicht darauf angewiesen wie viele andere... ohen Worte das wird dieses Jahr nix mehr ..... Wenn man mit denen mal agiles Projektmanagement macht liegen die am nächsten Tag auf der Intensivstation zur Beatmung...

Aber wie wars, immer schön höflich bleiben, nix anbrennen lassen, in der Gewissheit dass man sich immer 2 mal im Leben trifft.
 
- Für C1E benötige ich wohl einen Arztnachweis da über 50. Gilt da nicht das aus der MPU ?
Ich kenne mich in dem Thema nicht aus, aber ich vermute, dass ein bestandener Reaktionstest da nicht ausreicht, denn bei der ärztlichen Untersuchung für C1E erfolgt ja auch eine allgemeine körperliche Untersuchung, eine umfangreiche Anamnese, Erhebung der Körpermessdaten, und ein augenärztliches Gutachten...
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Kurze Zwischeninfo....

  • am 4.11. Führerschein neu beantragt aber nur A und BE weil das mit C1 ja nicht mehr unbeschränkt geht wenn neu beantragt wird und mir der weitere Ärger mit gesonderten Untersuchungen zu viel war.... als wegnehmen tun Sie Euch den schon indirekt auch wenn alle immer von Besitzstand reden.......
  • heute wieder höflichst nachgefragt ob das polizeiliche Führungszeugnis da ist..... angeblich noch nicht.....
  • Erst wenn polizeiliches Führungszeugnis vorliegt gibts die Freigabe für die Nachschulung....
  • Aber auch gleich der Hinweis, dass die Dame nächste Woche ab Mittwoch ist aber keine Vertretung hat ... sehr geil....
Da denke ich schon ein bisschen an Trump, vielleicht sollte er uns den Elon auch als Perfomance Manger der öffentlichen Verwaltung schicken wenn er dort feritig ist :)
 
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