Liebe Community,
ich wollte euch kurz darüber informieren, dass gestern das positive Gutachten in meinem Briefkasten lag. Mit sieben Wochen hat sich mein MPI da ganz schön Zeit gelassen, was aber letztlich meine FSST nicht gestört hat - obwohl ich die ganze Zeit Führerscheininhaber war. Meine Alkoholmengenberechnung wurde übrigens 1:1 im Gutachten wiedergegeben und nicht kritisiert - trotz Verwendung von Widmarck anstelle der TÜV-Approximation und trotz des ungläubigen Kommentars während der Begutachtung.
Ohne euer Feedback und euren kritischen Blick wäre das nichts geworden, das ist klar. Dafür möchte ich ganz herzlich danke sagen.
Als Experten möchte ich euch noch einmal kurz um Rat bemühen, weil ich bei meinen Recherchen nicht wirklich fündig geworden bin. Vielleicht könnt ihr mir bei folgenden Fragen, die sicher auch für den ein oder anderen hier wichtig sind, kurz weiterhelfen:
- Abgabe Gutachten: Was genau darf die FSST denn mit meinem Gutachten machen? Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfte sie m.E. lediglich das Gutachten prüfen und vermerken, dass ein positives Gutachten vorliegt. Alles weitere ist für den Nichtentzug meiner Fahrerlaubnis ja unerheblich. Insbesondere dürfte die FSST meiner Ansicht nach keine Kopie des Gutachtens einbehalten und schon gar nicht das Originaldokument. Diese Sichtweise teilt auch eine Fachanwältin für Datenschutzrecht, mit der ich neulich sprach. Die Frage ist jedoch, inwieweit sich FSST für Datenschutzrecht interessieren - ich vermute kein bisschen. Wie ist also die Praxis?
- Tilgung: Da mir mein FSS nicht entzogen wurde, wurde im Fahreignungs-Bewertungsssystem der Tatbestand A12 (Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses (316 StGB) ohne Entziehung/Sperre/Fahrverbot) mit zwei Punkten eingetragen. Als Tilgungsdatum ist 2026 angegeben, die Tilgungsfrist beträgt damit 5 Jahre. Liege ich richtig in der Annahme, dass ab Ablauf der Tilgungsfrist in 2026 meine Straftat nicht mehr verwertbar ist? Oder existieren unterschiedliche Tilgungsfristen in Straf- und Ordnungsrecht? Ich frage deshalb, weil ich eigentlich von 10 Jahren ausging und nun von den 5 Jahren überrascht werde. Kann ich nach fünf Jahren die Löschung aller meiner Daten gem. DSGVO bei der FSST verlangen?
- Wiederholungstäter: Während es beim PKW sehr eindeutige Infos darüber gibt, wann eine Wiederholungstat vorliegt, ist dies m.E. bei Fahrraddelikten sehr nebulös. Schließlich existiert eine 0.5-Promille-Grenze nur für motorisierte Fahrzeuge, eine analoge Regelung für das Fahrrad gibt es nicht. Lediglich existieren strafrechtliche Leitplanken i.S.v. relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ich würde daher gerne wissen, was man anstellen muss, um als Raddelinquent als Wiederholungstäter zu gelten.
Kommende Woche radle ich mal zur FSST und zeige mein Gutachten vor. Vielleicht könnt ihr mir bis dahin mit meiner ersten Frage weiterhelfen, bevor ich mir fälschlicherweise mit Gutachten abnehmen lasse, oder so
Ich kann dort auch mal meine beiden anderen Fragen loswerden, fürchte aber, dass ich mich auf die Aussage der FSST nicht verlassen kann.
Ich bleibe weiterhin aufmerksamer Leser dieses ganz wunderbaren Forums und hoffe, dem ein oder anderen Delinquenten, der ähnlich unsicher hier aufschlägt wie ich es vor sieben Monaten tat, ein bisschen Sicherheit und Hilfe geben zu können.
1000 Dank nochmals für eure Unterstützung und euren scharfen Blick
Dylan