MPU Fahrrad 1.65 BAK

Ein Fahrradverbot wird sofort angeordnet, dass hat nichts mit einer Fristverlängerung zu tun.
Moment - soweit ich bisher das Vorgehen der FSST verstanden habe, kann sie lediglich dann ein Fahrrad-Fahrverbot verhängen, wenn bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein positives Gutachten beigebracht wurde. Oder was meinst du mit "sofort"?
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
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kann sie lediglich dann ein Fahrrad-Fahrverbot verhängen, wenn bis zum Ablauf der gesetzten Frist kein positives Gutachten beigebracht wurde.
Die FSST hat eigentlich gar nichts damit zu tun, denn dass Fahrverbot für Fahrräder muss nämlich ein Richter anordnen.

Es tritt dann in Kraft, Zitat:

"Wer mehrfach negativ auffällt, weil er berauscht ein Kfz oder führerscheinfreie Fahrzeuge gefahren ist und somit eine Gefährdung für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellte, kann ein Fahrverbot für das Fahrrad erhalten. Aber auch wer keinen Führerschein besessen hat, muss unter Umständen auf das Rad verzichten."
 
Hi alle,

hier ein kurzes Update mit einer kleinen Abschlussfrage.
Ich hab die MPU nun hinter mich gebracht und warte gespannt auf den Brief des MPI. Dank eures Fragebogens, eures kritischen Feedbacks und eurer Hilfestellungen war ich auf alle gestellten Fragen sehr gut vorbereitet. Wirklich in die Karten wollte man sich hinsichtlich des Ausgangs des psychologischen Gesprächs nicht schauen lassen, da informiere ich euch sobald ich den Brief erhalten habe.

Eine kleine Frage habe ich zum Schluss, weil ich die Alkoholmengenberechnung des TÜV ehrlicherweise nie richtig verstanden habe. Konkret geht es mir um das Verhältnis von Widmark-Formel zur Trinkeinheiten-Formel des TÜV: Ich bin der Ansicht, dass die beiden Berechnungsarten insbesondere bei Personen, deren Gewicht vom Durchschnitt stark abweicht, massiv ist. Ich mache das an zwei Beispielen deutlich:

Frank (80 kg) und Thomas (60 kg) trinken beide je sechs Halbe Bier (mit je 20g Alkohol) auf 4h.
Nach der Trinkeinheiten-Formel trinken beide also jeweils 15 Trinkeinheiten. Bei Frank entspricht dies 1.5 Promille, bei Thomas aufgrund der 20kg Gewichtsdifferenz 1.7 Promille. Bei 0.1 Promille Abbau pro Stunde hat Frank nach vier Stunden 1.1 Promille, Thomas hat 1.3 Promille.
Nach der Widmark-Formel führt eine Halbe Bier bei Frank zu 0.29 Promille (20 [g] * 0.8 / (80 * 0.7)), während es bei Thomas zu 0.38 Promille führt (20 [g] * 0.8 / (60 * 0.7)). Nach sechs Bier hat Frank also 1.71 Promille, Thomas hingegen 2.29 Promille. Vier Stunden später sind's entsprechend 1.31 bzw. 1.89 Promille bei 0.1 Abbau p.h.
Worauf ich raus will: Bei Personen mit sehr durchschnittlichem Gewicht trifft es die Approximation der Trinkeinheiten-Berechnung recht genau. Bei starken Abweichungen vom Durchschnittsgewicht hingegen kommen katastrophal unterschiedliche Werte bei den beiden Methoden heraus, insbesondere versagt die Approximation 0.1 Promille pro 10kg katastrophal. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Viele Grüße
Dylan
 
Liebe Community,

ich wollte euch kurz darüber informieren, dass gestern das positive Gutachten in meinem Briefkasten lag. Mit sieben Wochen hat sich mein MPI da ganz schön Zeit gelassen, was aber letztlich meine FSST nicht gestört hat - obwohl ich die ganze Zeit Führerscheininhaber war. Meine Alkoholmengenberechnung wurde übrigens 1:1 im Gutachten wiedergegeben und nicht kritisiert - trotz Verwendung von Widmarck anstelle der TÜV-Approximation und trotz des ungläubigen Kommentars während der Begutachtung.

Ohne euer Feedback und euren kritischen Blick wäre das nichts geworden, das ist klar. Dafür möchte ich ganz herzlich danke sagen.

Als Experten möchte ich euch noch einmal kurz um Rat bemühen, weil ich bei meinen Recherchen nicht wirklich fündig geworden bin. Vielleicht könnt ihr mir bei folgenden Fragen, die sicher auch für den ein oder anderen hier wichtig sind, kurz weiterhelfen:
- Abgabe Gutachten: Was genau darf die FSST denn mit meinem Gutachten machen? Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfte sie m.E. lediglich das Gutachten prüfen und vermerken, dass ein positives Gutachten vorliegt. Alles weitere ist für den Nichtentzug meiner Fahrerlaubnis ja unerheblich. Insbesondere dürfte die FSST meiner Ansicht nach keine Kopie des Gutachtens einbehalten und schon gar nicht das Originaldokument. Diese Sichtweise teilt auch eine Fachanwältin für Datenschutzrecht, mit der ich neulich sprach. Die Frage ist jedoch, inwieweit sich FSST für Datenschutzrecht interessieren - ich vermute kein bisschen. Wie ist also die Praxis?

- Tilgung: Da mir mein FSS nicht entzogen wurde, wurde im Fahreignungs-Bewertungsssystem der Tatbestand A12 (Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses (316 StGB) ohne Entziehung/Sperre/Fahrverbot) mit zwei Punkten eingetragen. Als Tilgungsdatum ist 2026 angegeben, die Tilgungsfrist beträgt damit 5 Jahre. Liege ich richtig in der Annahme, dass ab Ablauf der Tilgungsfrist in 2026 meine Straftat nicht mehr verwertbar ist? Oder existieren unterschiedliche Tilgungsfristen in Straf- und Ordnungsrecht? Ich frage deshalb, weil ich eigentlich von 10 Jahren ausging und nun von den 5 Jahren überrascht werde. Kann ich nach fünf Jahren die Löschung aller meiner Daten gem. DSGVO bei der FSST verlangen?

- Wiederholungstäter: Während es beim PKW sehr eindeutige Infos darüber gibt, wann eine Wiederholungstat vorliegt, ist dies m.E. bei Fahrraddelikten sehr nebulös. Schließlich existiert eine 0.5-Promille-Grenze nur für motorisierte Fahrzeuge, eine analoge Regelung für das Fahrrad gibt es nicht. Lediglich existieren strafrechtliche Leitplanken i.S.v. relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ich würde daher gerne wissen, was man anstellen muss, um als Raddelinquent als Wiederholungstäter zu gelten.

Kommende Woche radle ich mal zur FSST und zeige mein Gutachten vor. Vielleicht könnt ihr mir bis dahin mit meiner ersten Frage weiterhelfen, bevor ich mir fälschlicherweise mit Gutachten abnehmen lasse, oder so ;)
Ich kann dort auch mal meine beiden anderen Fragen loswerden, fürchte aber, dass ich mich auf die Aussage der FSST nicht verlassen kann.

Ich bleibe weiterhin aufmerksamer Leser dieses ganz wunderbaren Forums und hoffe, dem ein oder anderen Delinquenten, der ähnlich unsicher hier aufschlägt wie ich es vor sieben Monaten tat, ein bisschen Sicherheit und Hilfe geben zu können.

1000 Dank nochmals für eure Unterstützung und euren scharfen Blick
Dylan
 

Max

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- Abgabe Gutachten: Was genau darf die FSST denn mit meinem Gutachten machen? Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfte sie m.E. lediglich das Gutachten prüfen und vermerken, dass ein positives Gutachten vorliegt. Alles weitere ist für den Nichtentzug meiner Fahrerlaubnis ja unerheblich. Insbesondere dürfte die FSST meiner Ansicht nach keine Kopie des Gutachtens einbehalten und schon gar nicht das Originaldokument. Diese Sichtweise teilt auch eine Fachanwältin für Datenschutzrecht, mit der ich neulich sprach. Die Frage ist jedoch, inwieweit sich FSST für Datenschutzrecht interessieren - ich vermute kein bisschen. Wie ist also die Praxis?
Es werden in der Regel zwei Gutachten ausgestellt, eins für dich und eins für deine FSST.
Ein Gutachten ist eine Privatangelegenheit, du kannst quasi damit machen was du willst. Den Datenschutz hast du für deine FSST quasi aufgehoben, denn du gibst ja dein Gutachten zur Prüfung an die Behörde ab. Was die Behörde nicht darf, es zu veräußern, veröffentlichen, dritten Einsicht gewähren usw.
Mir persönlich war das Behalten des Gutachtens egal, es hatte seinen Zweck erfüllt.
- Tilgung: Da mir mein FSS nicht entzogen wurde, wurde im Fahreignungs-Bewertungsssystem der Tatbestand A12 (Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses (316 StGB) ohne Entziehung/Sperre/Fahrverbot) mit zwei Punkten eingetragen. Als Tilgungsdatum ist 2026 angegeben, die Tilgungsfrist beträgt damit 5 Jahre. Liege ich richtig in der Annahme, dass ab Ablauf der Tilgungsfrist in 2026 meine Straftat nicht mehr verwertbar ist? Oder existieren unterschiedliche Tilgungsfristen in Straf- und Ordnungsrecht? Ich frage deshalb, weil ich eigentlich von 10 Jahren ausging und nun von den 5 Jahren überrascht werde. Kann ich nach fünf Jahren die Löschung aller meiner Daten gem. DSGVO bei der FSST verlangen?
10 Jahre für Kraftfahrer ... für Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad gilt seit 2014 nur noch eine Tilgungsfrist von 5 Jahren, dass Strafgericht darf die Fahrerlaubnis nämlich nicht entziehen. Die Sache ist somit nach 5 Jahren getilgt und darf nicht mehr verwertet werden.
- Wiederholungstäter: Während es beim PKW sehr eindeutige Infos darüber gibt, wann eine Wiederholungstat vorliegt, ist dies m.E. bei Fahrraddelikten sehr nebulös. Schließlich existiert eine 0.5-Promille-Grenze nur für motorisierte Fahrzeuge, eine analoge Regelung für das Fahrrad gibt es nicht. Lediglich existieren strafrechtliche Leitplanken i.S.v. relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Ich würde daher gerne wissen, was man anstellen muss, um als Raddelinquent als Wiederholungstäter zu gelten.
Rechtlich scheint das nicht definiert zu sein. Ich denke bei entsprechender Auffälligkeit (Schlangenlinien, Unfall usw.) und einer Meldung an die FSST, bist du wieder dran. Aber ACHTUNG, nicht das du denkst nach deiner Tilgung (5 Jahre) bist du als Wiederholungstäter raus ... dein MPU-Gutachten bleibt für 10 Jahre in deiner Akte gespeichert, ebenso auch bei deinem MPI. Es wird dann im Ermessen der FSST liegen, ob sich dich dann als Wiederholungstäter sieht.
 

Max

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ich wollte euch kurz darüber informieren, dass gestern das positive Gutachten in meinem Briefkasten lag.

Hatte den Glückwunsch vergessen ....

.... meinen herzlichen Glückwunsch !!!


:gruppe0003: :smiley711:
show.php
:smiley711: :gruppe0003:
 
Danke Max für die sehr hilfreiche Antwort! Dass die FSST also das Originalgutachten einbehält verstehe ich, auch wenn ich glaube, dass sie das eigentlich gar nicht darf (s.u.). Dass keine konkrete Definition eines Wiederholungstäters auf dem Rad existiert verstehe ich und teile ich auch - vermutlich braucht es dafür immer eine MiStra an die FSST. Bei der Verwertbarkeit des MPU-Gutachtens im Falle einer Wiederholung glaube ich mittlerweile, dass die Frist 5 Jahre sein sollte - ich habe unten die Stelle rausgesucht. Im Forum habe ich hierzu nichts gefunden, da allerdings vermehrt Radfahrer zur MPU müssen könnte das wichtig werden, auch wenn ich natürlich niemandem wünsche, auch noch in die Wiederholung bei der TF auf dem Rad zu gehen...

Ein Gutachten ist eine Privatangelegenheit, du kannst quasi damit machen was du willst. Den Datenschutz hast du für deine FSST quasi aufgehoben, denn du gibst ja dein Gutachten zur Prüfung an die Behörde ab. Was die Behörde nicht darf, es zu veräußern, veröffentlichen, dritten Einsicht gewähren usw.
Der Punkt, den meine Kollegin aus dem Datenschutzrecht hatte, war folgender: Behörden dürfen lediglich diejenige Information speichern, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheblich ist. Im Falle der MPU ist die erhebliche Information ob ein positives Gutachten beigebracht werden kann. Alle weiteren Informationen, etwa die Begründung des Gutachtens, spielt für die FSST keine Rolle, es kann ihr schlicht egal sein ob du kontrolliert trinkst oder abstinent bist, aus welchen Motiven zu getrunken hast, usw., und insbesondere ist deine persönliche Aufarbeitung schon etwas höchstpersönliches, das man nicht mehr als erforderlich mit anderen Menschen teilen sollte.
Gelebte Praxis ist natürlich in Behörden etwas anderes: Dort wird fröhlich alles abgeheftet, was nicht bei drei auf den Bäumen ist, und auch Löschungsfristen werden gerne vergessen. Insofern wundert es mich nicht, dass die FSST fröhlich das originale Gutachten einbehält - auch wenn sie es nach dem Datenschutzrecht eigentlich nicht darf. Aufgehoben habe ich den Datenschutz für meine FSST übrigens nicht - und eine Erklärung, dass die FSST Daten über die für ihre Arbeit notwendigen Daten hinaus speichern dürfte, wäre im Übrigen wohl auch rechtsmissbräuchlich...
Ich erkenne aber an, dass man in der Praxis auf solche Einwände schulterzuckend reagiert, auf den Rechtsweg verweist und in der Zwischenzeit die Fahrerlaubnis entzieht. Somit hat man letztlich keine Handhabe.

dein MPU-Gutachten bleibt für 10 Jahre in deiner Akte gespeichert, ebenso auch bei deinem MPI
Bist du dir sicher? Damit würden sich Tilgungsfrist und Aufbewahrungsfrist nicht decken. In §2 (9) StVG heißt es aber "Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich.[...]"
Da die TF auf dem Fahrrad nach 5 Jahren getilgt ist, müssten also auch die Gutachten nach fünf Jahren gelöscht werden, oder?

.... meinen herzlichen Glückwunsch !!!
Danke dir!
 

Max

Super-Moderator und MPU Profi
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Da die TF auf dem Fahrrad nach 5 Jahren getilgt ist, müssten also auch die Gutachten nach fünf Jahren gelöscht werden, oder?
Deine Tilgung ja, die muss gelöscht werden.
Den Gesetzestext der Aufbewahrungsfrist hast du ja schon gefunden ... dies bleibt aber unberührt von deiner Tilgungsfrist.
Daher dürfen sie dich, nach Ablauf der Tilgungsfrist, zwar nicht als Wiederholungstäter betrachten ... sehen aber am noch vorhandenen Gutachten das da mal was war, auch wenn es rechtlich keine Auswirkung hat.
 
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