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Mpu oder nicht (BAK 1,3‰)

Ich sehe bei deinen bisherigen Angaben keine MPU. Da wird gerne Angst gemacht, meist mit einem Schuss Verfolgungswahn: Die Führerscheinstelle sucht angeblich bis zum Abwinken Gründe für eine MPU. In der Realität bist du für die nicht wichtig sondern nur ein temporärer Name ohne Eigenschaften.

Die von dir beschriebene Grauzone gibt es nicht. Bei Straftaten ist die Strafe immer individuell (im Gegensatz zu Verwarnungs- und Bußgeldern), wobei alle vorhandenen Informationen einfließen. Verschiedene Strafen zu vergleichen ist vollkommen unsinnig. Es gibt immer einen Strafrahmen und Betroffene haben keine Anspruch dort an bestimmter Stelle eingeordnet zu werden. Das die beiden von dir beschriebenen Strafen vermeintlich gleich hoch sind kann zum Beispiel auch daran liegen, das die Strafe des anderen Betroffenen aus nicht bekannten Gründen niedriger als üblich ausgefallen ist.

Du bist dem anderen Betroffenen natürlich gleichgestellt. Ihr habt beide so gesoffen, das euch eure Fahruntüchtigkeit bewußt gewesen war. Wie viele Promille jemand grade intus hatte kann er nicht schätzen. Deshalb spielt die bei der Strafhöhe nur eine untergeordnete Rolle.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinstelle bescheinigt nur, das aktuell keine Verfahren anhängig sind. Eine Prüfung, ob der Betroffene wieder geeignet ist am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, erfolgt nicht.

Falls eine MPU gefordert wird, wird eine Unbedenklichkeitsbescheingung in der Regel nicht ausgestellt. Dabei gibt es aber Ausnahmen, da eine MPU erst kurz vor Sperrfristende genehmigt werden darf und der Zeitpunkt bei einer Sperrfristverkürzung deutlich vor dem eigentlichen Sperrfristverkürzung liegt. Falls eine MPU gefordert wird muss die zum Zeitpunkt des Sperrfristverkürzungsantrags positiv absolviert sein.

Falls eine MPU gefordert wird spielt die Promillehöhe bei der Entscheidung, ob Abstinenznachweise erforderlich sind, nur teilweise eine Rolle. Der Gutachter betrachtet für die Entscheidung immer alle Umstände. Ohne mehr von dir und deinem Alkoholproblem zu wissen ist deshalb jede Einschätzung deshalb aktuell mehr oder weniger Raterei. Deshalb auch @Karl-Heinz Wunsch nach mehr Informationen. Wie geschrieben sehe ich aber keine MPU.

Der Antrag auf Sperrfristverkürzung muss je nach Bundesland bei der Staatsanwaltschaft oder direkt beim Gericht gestellt werden. In manchen Bundesländern ist dafür keine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Führerscheinstelle erforderlich, sie ist aber in jedem Fall hilfreich und damit sinnvoll. Entscheiden darf nur das Gericht.

Eine Sperrfristverkürzung nach § 69a Absatz 7 StGB ist kein Selbstläufer. Die Angabe "Ergibt sich Grund zu der Annahme, ..." nehmen die Gerichte ernst. Betroffene müssen also nachweisbare Gründe anführen warum ihre Geeignetheit bereits vor Ablauf der Sperrfrist wieder hergestellt sein soll. Tätigkeiten und Kurse, die für den neuen Führerschein sowieso erforderlich sind (zum Beispiel vorgeschriebene Nachschulungen), zählen nicht dazu. Bei Alkohol- und Drogenproblemen werden Abstinenznachweise zwar nicht direkt gefordert, aber trotzdem mehr oder weniger erwartet. Auch wenn die Führerscheinstelle keine MPU fordert.

Auch da im Erfolgsfall selten mehr als ein Monat gewährt wird berichten Betroffene immer wieder, das sich der Aufwand dafür im Nachhinein nicht gelohnt hat.
 
Da wird gerne Angst gemacht, meist mit einem Schuss Verfolgungswahn
auch Paranoide werden zuweilen verfolgt^^

Nein, im Ernst: bei mir häufen sich seit einem guten Jahr die Fälle von <1.6 (PKW & Erstauffällig). Möglicherweise könnte es hier einen Paradigmenwechsel gegeben haben. Ich beobachte weiter...

Die Grauzone entsteht durch unterschiedliche Auslegung der "Auffälligkeits-Dokumentationen", besonders, wenn diese Teil-Ausfälle beschreiben. Was für die eine FsSt noch als "Ausfallerscheinung" pauschal durchgeht (keine MPU-Forderung), kann für eine andere schon ein Fehlen von Ausfallerscheinungen bedeuten - nebst einer Aufforderung zur MPU.

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Am Rande: ich will mich nochmal für die tollen Einblicke ins Verwaltungsrecht bedanken - ich finde das extrem wichtig, beim TÜV beispielsweise wird man in diesem Bereich nicht ausgebildet / informiert.
 
Hallo zusammen, aktuelles Update: War bei meiner Führerscheinstelle um eine UBB anzufordern. Ich war total überrascht, und nicht sicher ob dies so auch in anderen Bundesländer gehandhabt wird, aber man teilte mir mit, ich bekomme eine UBB erst wenn ich einen Neuerteilungsantrag stelle, und diesen darf ich erst 6 Monate vor dem Ende der Sperrfrist beantragen.
Eigentlich wollte ich den Sperrfristverkürzungskurs (Mainz 77) beginnen, leider erhalte ich aber ohne eine UBB das Zertifikat am Kursende nicht.
 
Um welches Bundesland geht es denn bei dir?

Wie bereits geschrieben ist eine Sperrfristverkürzung kein Selbstläufer, so nach dem Motto: Ich akzeptiere die Abzocke, sitze den Kurs ab und erhalte dann meinen Führerschein zurück.

In unterschiedlichen Bundesländern gibt es überhaupt keine Kurse, in anderen Kurse unter unterschiedlichen Bezeichnungen. Mainz77 ist halt der bekannteste.

Selbst wenn du an dem Kurs mit positivem Abschlußbericht teilnimmst ist das keine Garantie für eine Sperrfristverkürzung. Meist werden zusätzliche Anstrengungen und Angaben erwartet. Bei "nur" einem Jahr Sperrfrist wird auch kaum mehr als ein Monat gewährt. Erwartet wird zum Beispiel auch ein persönlicher Bericht ohne Allgemeinfloskeln, hilfreich sind auch Abstinenznachweise die zeitnah zu der Alkoholfahrt beginnen. Du solltest nachweisbar zeigen können das die Alkoholfahrt für dich ein Weckruf war.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (UBB) der Führerscheinstelle ist auch keine Beurteilung deiner Geeignetheit führerscheinpflichtige Fahrzeuge zu führen, sondern eine reine Datenabfrage.

... ich bekomme eine UBB erst wenn ich einen Neuerteilungsantrag stelle, und diesen darf ich erst 6 Monate vor dem Ende der Sperrfrist beantragen.

Bei der UBB wird einfach nur sachlich geprüft, ob du seit dem Urteil (auch außerhalb des Straßenverkehrs) erneut rechtlich aufgefallen bist. Um eine sinnvolle Information geben zu können muss natürlich seit dem Urteil ein längerer Zeitraum vergangen sein. Bislang sind bei dir aber nicht mal drei Monate rum.

Deshalb kann es durchaus sein, das du selbst bei einem Antrag 6 Monate vor Ende der Sperrfrist noch einige Zeit auf die UBB warten musst. Da wird es interne Fristen geben, das richtet sich also nicht gegen dich.

Der § 69a Abs. 7 StGB beginnt mit

Ergibt sich Grund zu der Annahme,

Das heißt umgangssprachlich übersetzt: Um ein Sperrfristverkürzung zu akzeptieren müssen Betroffene dem Gericht Tatsachen nennen, die belegen, das sie seit dem Urteil ihr Verhalten entsprechend geändert haben.

Es gibt keinen Anspruch auf eine Sperrfristverkürzung.
 
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Es handelt sich um das Bundesland BW. Ich war nur überrascht, da es diese Kurs gibt, aber aus meiner Sicht es zumindest in BW erschwert wird, eine Sperrfristverkürzung überhaupt zu erhalten, wenn man erst 6 Monate vor Ende der Sperrfrist ggf eine UBB erhält.
Natürlich hat man keinen Anspruch auf eine Sperrfristverkürzung, dennoch sehe ich es auch als eine weitere Gelegenheit meine Thematik zusätzlich aufzuarbeiten. Die Ungewissheit ist für mich und bestimmt auch für viele Betroffene hier, einfach sehr belastend. Ich kann aktuell nicht sagen ob eine MPU gefordert wird oder nicht, dennoch möchte ich versuchen die Thematik aufzuarbeiten. Da ein MPU Vorbereitungskurs sehr teuer ist und es finanziell schwierig ist, hatte ich gehofft dass dieser Kurs schon eine Hilfe für mich darstellt. Zusätzlich versuche ich noch Gespräche bei einer Suchtberatungsstelle zu erhalten.
Vor 2 Wochen hatte ich auch schriftlich bei Gericht um Akteneinsicht gebeten. Hier warte ich auch noch auf eine Antwort.
 
Ich kann aktuell nicht sagen ob eine MPU gefordert wird oder nicht

Nach deinen Angaben wird keine MPU gefordert, ganz einfach. Die Führerscheinstellen halten sich an die Gesetze. Mit Ablauf der Sperrfrist bekommst du nach dem entsprechenden Antrag und unter Erfüllung der ganz normalen Voraussetzungen deinen Führerschein zurück.

aber aus meiner Sicht es zumindest in BW erschwert wird

Da kommt halt durch das du eine Sperrfristverkürzung doch als Selbstläufer ansiehst. Wenn das so einfach wäre würde fast jeder Betroffene seine Sperrfrist verkürzen, die sind ja nicht alle dümmer als du. Es ist vom Gesetzgeber aber gewollt das eine Sperrfristverkürzung eine Ausnahme sein soll, die an entsprechende Bedingungen genüpft ist.

Und zwar für Betroffene die ihr durch das Urteil gezeigte Problem ernster / intensiver (oder was auch immer) angehen als der Durchschnitt. Da liegst du mit

Zusätzlich versuche ich noch Gespräche bei einer Suchtberatungsstelle zu erhalten.

schon mal ganz hinten, weil du dein Alkoholproblem offensichtlich noch nicht ernsthaft angegangen bist. Das du seit über zwei Monaten kein Gespräch mit einer Suchthilfe tätigen konntest ist (meine Meinung) eher unglaubwürdig.

Allein schon durch den bisherigen Zeitablauf mit deiner Untätigkeit sind deine Chancen für eine Sperrfristverkürzung massiv gesunken.

Du schreibst zudem selbst das du nur Geld in die Hand nimmst wenn du deinen Führerschein mit ziemlicher Sicherheit früher wiederbekommst. Das Geld ist es dir also nicht wert deine Alkoholproblematik in den Griff zu bekommen. Genau für solche Betroffene ist eine Sperrfristverkürzung nicht gedacht.

Mit Wirkung der vollen Sperrfrist gehörst du also zur absoluten Mehrheit und wirst keineswegs benachteiligt. Die Regeln für eine Sperrfristverkürzung gelten übrigens deutschlandweit. Das übliche Gejammere, das man als Täter in "seinem" Bundesland benachteiligt ist, ist schlicht lächerlich.

wenn man erst 6 Monate vor Ende der Sperrfrist ggf eine UBB erhält.

Ein Antrag auf Sperrfristverkürzung ist frühestens nach Ablauf der Hälfte der Sperrfrist zulässig. Wo soll das deshalb der Nachteil für dich sein?
 
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