mpu-crasher
Benutzer
Moin zusammen!
Habe aktuell einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob ich den Betroffenen korrekt beauskunftet habe.
Seine Situation ist wie folgt:
Er sei 2019 des Verkaufs von illegalen Drogen überführt worden (Speed, Kokain), nachdem "Kunden" ihn verpfiffen hätten und er observiert worden sei. Der Führerschein sei ihm nach Gerichtsverhandlung entzogen. Zusätzlich habe der Betroffene eine Bewährungsstrafe von ca. 3 J. erhalten, die mit einer Auflage zur Drogentherapie sowie Alkoholabstinenz verbunden gewesen sei. Eine Drogenfahrt bzw. Auffälligkeit im Straßenverkehr habe es nicht gegeben.
Der Betroffene habe im letzten Jahr eine stationäre Suchtreha über ein halbes Jahr gemacht, diese regulär beendet. Er nehme seit Beendigung der Reha im Sept. 2020 zur Stabilisierung eine ambulante Nachsorge in einer Drogenberatungsstelle wahr.
Nun habe er kürzlich (vor wenigen Wochen) einen Antrag bei der Führerscheinstelle auf Wiedererteilung der FE gestellt, die ihm schriftlich bestätigt habe, dass er lediglich ein halbes Jahr Abstinenz nachweisen müsse, was er auch über ein MPI erledigt habe.
Da er beim Antrag einen Beleg über seine Suchtreha vorgelegt hat, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitsdiagnose enthält, oder diese aber wenigstens herzuleiten wäre, gestützt vom Verhandlungsprotokoll der Gerichtsverhandlung (Verkauf, um eigenen Konsum zu finanzieren), obendrein bei Substanzen mit hohem Abh.potential, müsse der Betroffene davon ausgehen, dass der Gutachter zur Hypothese D1 gelangt und somit mind. 12 Monate Abstinenz nachgewiesen werden müssten.
Ich rechne damit, dass der Gutachter vor dem Hintergrund unzureichender Abstinenznachweise ein negatives Gutachten erstellen wird. Das ist natürlich für die Behörde nicht bindend, wenn sonst keine weiteren Eignungszweifel im Gutachten benannt werden, aber ich halte das für „dünnes Eis“ und habe dem Betroffenen empfohlen, den Antrag zurückzuziehen und die 12 Monate Abstinenznachweise „voll“ zu machen.
Er beruft sich nun natürlich auf die schriftliche Zusage der Behörde (6 Monate Abstinenz) und meint, der Gutachter müsse dem folgen. Das sehe ich nicht so!
Ist meine Einschätzung falsch?
P.S.: Eine Fragestellung liegt noch nicht vor, falls für euch relevant. In der Verkehrsakte ist nur das oben beschriebene Delikt enthalten, ansonsten ist sie „sauber“.
Habe aktuell einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob ich den Betroffenen korrekt beauskunftet habe.
Seine Situation ist wie folgt:
Er sei 2019 des Verkaufs von illegalen Drogen überführt worden (Speed, Kokain), nachdem "Kunden" ihn verpfiffen hätten und er observiert worden sei. Der Führerschein sei ihm nach Gerichtsverhandlung entzogen. Zusätzlich habe der Betroffene eine Bewährungsstrafe von ca. 3 J. erhalten, die mit einer Auflage zur Drogentherapie sowie Alkoholabstinenz verbunden gewesen sei. Eine Drogenfahrt bzw. Auffälligkeit im Straßenverkehr habe es nicht gegeben.
Der Betroffene habe im letzten Jahr eine stationäre Suchtreha über ein halbes Jahr gemacht, diese regulär beendet. Er nehme seit Beendigung der Reha im Sept. 2020 zur Stabilisierung eine ambulante Nachsorge in einer Drogenberatungsstelle wahr.
Nun habe er kürzlich (vor wenigen Wochen) einen Antrag bei der Führerscheinstelle auf Wiedererteilung der FE gestellt, die ihm schriftlich bestätigt habe, dass er lediglich ein halbes Jahr Abstinenz nachweisen müsse, was er auch über ein MPI erledigt habe.
Da er beim Antrag einen Beleg über seine Suchtreha vorgelegt hat, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abhängigkeitsdiagnose enthält, oder diese aber wenigstens herzuleiten wäre, gestützt vom Verhandlungsprotokoll der Gerichtsverhandlung (Verkauf, um eigenen Konsum zu finanzieren), obendrein bei Substanzen mit hohem Abh.potential, müsse der Betroffene davon ausgehen, dass der Gutachter zur Hypothese D1 gelangt und somit mind. 12 Monate Abstinenz nachgewiesen werden müssten.
Ich rechne damit, dass der Gutachter vor dem Hintergrund unzureichender Abstinenznachweise ein negatives Gutachten erstellen wird. Das ist natürlich für die Behörde nicht bindend, wenn sonst keine weiteren Eignungszweifel im Gutachten benannt werden, aber ich halte das für „dünnes Eis“ und habe dem Betroffenen empfohlen, den Antrag zurückzuziehen und die 12 Monate Abstinenznachweise „voll“ zu machen.
Er beruft sich nun natürlich auf die schriftliche Zusage der Behörde (6 Monate Abstinenz) und meint, der Gutachter müsse dem folgen. Das sehe ich nicht so!
Ist meine Einschätzung falsch?

P.S.: Eine Fragestellung liegt noch nicht vor, falls für euch relevant. In der Verkehrsakte ist nur das oben beschriebene Delikt enthalten, ansonsten ist sie „sauber“.