Ich habe meine MPU nicht bestanden – mit folgender Empfehlung:
Abschließende Stellungnahme
Im medizinischen Bereich hat die heutige Untersuchung keine im Sinne der Fragestellung bedeutsamen Auffälligkeiten ergeben.
Hinweise für fahrrelevante psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen lagen nicht vor.
Die verhaltenspsychologischen Befunde zeigen, dass Herr xxxx bislang noch keine offene und konstruktive Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Alkoholproblematik zur Vermeidung erneuter alkoholbedingter Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr gelungen ist.
Beantwortung der Fragestellung
Es liegen zwar im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A79, A179, AM, B, BE, CE79, C1, C1E, L in Frage stellen.
Es ist aber zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird.
Empfehlung
Herr maciej_s sollte unter Vorlage des Gutachtens an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnehmen.
Sollte er ein Abstinenzvorhaben verfolgen, so ist der Alkoholverzicht mittels geeigneter Laborkontrollen für in der Regel 12 Monate zu dokumentieren. Als Nachweise gelten ein forensisch gesichertes Abstinenzkontrollprogramm mittels Urinanalyse auf Ethylglucuronid oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid, wobei die jeweilige Haarabschnittslänge maximal 3 cm betragen darf. Andernfalls ist ein gemäßigter Umgang mit Alkohol mittels Leberwertanalysen nachzuweisen. Bei der Abstinenznachweisführung ist zu beachten, dass die Befunde den CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien genügen müssen, um gutachterlich verwertbar zu sein (u. a. akkreditiertes Labor gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke).
Abschließende Stellungnahme
Im medizinischen Bereich hat die heutige Untersuchung keine im Sinne der Fragestellung bedeutsamen Auffälligkeiten ergeben.
Hinweise für fahrrelevante psychophysische Leistungsbeeinträchtigungen lagen nicht vor.
Die verhaltenspsychologischen Befunde zeigen, dass Herr xxxx bislang noch keine offene und konstruktive Auseinandersetzung mit der zugrunde liegenden Alkoholproblematik zur Vermeidung erneuter alkoholbedingter Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr gelungen ist.
Beantwortung der Fragestellung
Es liegen zwar im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen A79, A179, AM, B, BE, CE79, C1, C1E, L in Frage stellen.
Es ist aber zu erwarten, dass der Betroffene auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird.
Empfehlung
Herr maciej_s sollte unter Vorlage des Gutachtens an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnehmen.
Sollte er ein Abstinenzvorhaben verfolgen, so ist der Alkoholverzicht mittels geeigneter Laborkontrollen für in der Regel 12 Monate zu dokumentieren. Als Nachweise gelten ein forensisch gesichertes Abstinenzkontrollprogramm mittels Urinanalyse auf Ethylglucuronid oder Haaranalysen auf Ethylglucuronid, wobei die jeweilige Haarabschnittslänge maximal 3 cm betragen darf. Andernfalls ist ein gemäßigter Umgang mit Alkohol mittels Leberwertanalysen nachzuweisen. Bei der Abstinenznachweisführung ist zu beachten, dass die Befunde den CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien genügen müssen, um gutachterlich verwertbar zu sein (u. a. akkreditiertes Labor gemäß DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke).
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