Neue Rechtssprechung in Bayern

Status
Für weitere Antworten geschlossen.

Nancy

Super-Moderator und MPU Profi
Teammitglied
Administrator
Der ggl. Konsum ohne Trennvermögen zum Straßenverkehr macht ungeeignet zum Führen von KFZ. Genau dieser Grundsatz gilt seit April 2017 in Bayern nicht mehr. Dort hat der VGH München folgenden Leitsatz verfasst:


Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.

Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Conten...-108147?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1



Was bedeutet das konkret?

Die Fragestellung (und Anmerkung) der FSSt. könnte/wird in diesem Zusammenhang künftig lauten:

"Durch das Gutachten ist nicht zu klären, ob Sie Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiedererlangt haben, sondern ob Sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen noch geeignet sind. Ein Abstinenznachweis ist daher nicht erforderlich."

Somit interessiert die FSSt. die Beurteilungskriterien (AN) in keinster Weise (die gelten eh nur für den GA), sondern es geht darum, dem Gutachter plausibel darzulegen, dass man den Konsum und das Fahren künftig sicher trennen kann.

Ob sich dies allerdings auch in der Praxis umsetzen lässt, lasse ich mal dahingestellt...
 
Zuletzt bearbeitet:
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Oben