ein kumpel hat das geschrieben hat er recht?
Der Bußgeldkatalog sieht im Regelfall eine Geldbuße von 500€ beim ersten Mal, 1000€ beim zweiten Mal und 1500€ wenn man zum dritten Mal erwischt wird, vor. Die maximal mögliche Strafe liegt aber bei 3000€, denn es kann ja vom Bußgeldkatalog abgewichen werden, wenn kein Regelfall vorliegt. Siehe §24a Abs. 4 STVG.
Und daher trifft bei §31 OWiG im Absatz 2 die Nr. 2 zu, da sich die Verjährung nach dem maximal möglichen Bußgeld richtet (und nicht nach dem Regelfall-Bußgeld).
Also 2 Jahre. (Das steht aber selbst auf einigen Anwalts-Seiten falsch.)