• Hallo, das Forum wurde auf einen neuen Server umgezogen. Wir bitten alle Forenbenutzer, sofern Fehler auftauchen, Ihren Browsercache einmal zu leeren. Danke!

TF mit AAK 0,33 - 0,35 Führerscheinentzug

So etwas wird gerne als Ausfallerscheinung gewertet. Es kommt aber auch ganz stark auf die Höhe der Promille im Blut an. Wenn man z.B. mit 2‰ angehalten wird sind Ausfallerscheinungen wesentlich leichter vom Gericht zu begründen als bei einem Fahrer der "nur" 1‰ im Blut hatte.

Es tut mir leid, aber ich kann Ihre Antwort noch nicht verstehen. Bedeutet das nützlich oder schädlich für mich?
 
Noch eine Überlegung:

Wenn du den Strafbefehl bekommst, ist es wichtig, dass ein evtl. Einspruch vor der Rechtskraft erfolgen muss. Es müsste dann also schnell gehen dass du einen Anwalt aufsuchst. Besser wäre von daher, wenn dieser jetzt schon die Unterlagen einsehen könnte und somit wissen würde was dir im Bezug auf deine TF genau vorgeworfen wird.
Ich habe keine Briefe oder Protokolle über diesen Tag erhalten.
Hm, das ist merkwürdig, bist du ganz sicher dass du nichts bekommen hast? Ohne jegliche Aktenzeichen wird das Ganze natürlich schwieriger. Wenn du die BAK bei der Polizei erfragst, könntest du versuchen dir das Protokoll aushändigen zu lassen.

Worüber ich mir auch noch Gedanken mache ist das hier:
da mein Deutsch nicht gut ist, muss ich auf ein Übersetzungsprogramm zurückgreifen.
Funktioniert es denn, wenn du dich im Alltag auf Deutsch verständigen musst?
 
Noch eine Überlegung:

Wenn du den Strafbefehl bekommst, ist es wichtig, dass ein evtl. Einspruch vor der Rechtskraft erfolgen muss. Es müsste dann also schnell gehen dass du einen Anwalt aufsuchst. Besser wäre von daher, wenn dieser jetzt schon die Unterlagen einsehen könnte und somit wissen würde was dir im Bezug auf deine TF genau vorgeworfen wird.

Hm, das ist merkwürdig, bist du ganz sicher dass du nichts bekommen hast? Ohne jegliche Aktenzeichen wird das Ganze natürlich schwieriger. Wenn du die BAK bei der Polizei erfragst, könntest du versuchen dir das Protokoll aushändigen zu lassen.

Ein Gerichtsvollzieher gib mir Aktenzeichen . Ich fragte den Verkehrsanwalt und er musste auf die Geldstrafe warten.

Noch eine Überlegung:

Funktioniert es denn, wenn du dich im Alltag auf Deutsch verständigen musst?

Ich bin ein Ausländer. Ich muss versuchen, jeden Tag zu arbeiten, um meine Familie zu unterstützen, mein Studium wird vernachlässigt, so dass ich nur das A2 in Deutsch kurs. Deshalb habe ich solche Angst vor einer MPU. Werde ich wegen vorsätzlichen angeklagt?
 
Kann ich nicht sagen, gerade darum ist die Einsicht in die Polizei/Gerichtsakte wichtig, damit man sehen kann was dir vorgeworfen wird.

Eine MPU sehe ich nicht. Falls doch, könntest du aber einen Dolmetscher anfordern...


Wenn mein BAK unter 1% , sollte ich dann beim Gericht Einspruch einlegen?das ist nicht mein Ausfallerscheinung ? Und ich werde nicht gegen das Strafrecht verstoßen. Danke für Ihre Zeit
 
Wenn mein BAK unter 1% , sollte ich dann beim Gericht Einspruch einlegen?
Ob das Sinn macht müsste ein Anwalt entscheiden, das geht aber erst wenn er Zugriff auf die Unterlagen hat.
Hast du niemanden der dich unterstützen kann? Jemand der deine Muttersprache spricht und gleichzeitig gut Deutsch kann?
 
Ob das Sinn macht müsste ein Anwalt entscheiden, das geht aber erst wenn er Zugriff auf die Unterlagen hat.
Hast du niemanden der dich unterstützen kann? Jemand der deine Muttersprache spricht und gleichzeitig gut Deutsch kann?

Ich habe. Aber sie haben wirklich nicht viel Zeit.
Ich werde unter der Woche zur Polizeiwache gehen, um nach meinem BAK zu fragen.
 
Wenn du den Strafbefehl bekommst, ist es wichtig, dass ein evtl. Einspruch vor der Rechtskraft erfolgen muss. Es müsste dann also schnell gehen dass du einen Anwalt aufsuchst. Besser wäre von daher, wenn dieser jetzt schon die Unterlagen einsehen könnte und somit wissen würde was dir im Bezug auf deine TF genau vorgeworfen wird.

Ist die Berufungsfrist in der Sperrfrist enthalten?
 
Nein. Die Rechtskraft des Strafbefehls tritt 2 Wochen später ein, das hat mit der Sperrfrist aber nichts zu tun.
 
Streng genommen hat sie schon begonnen...
Im Strafbefehl wird die Sperrfrist mitgeteilt, die Zeit des vorläufigen Entzuges wird dabei aber berücksichtigt.
Wenn du in 2 Monaten eine Sperrfrist von insgesamt 12 Monaten bekommen würdest, hättest du somit noch eine Sperre von weiteren 10 Monaten.

Nochmal zum Verständnis:

Solltest du unter 1,1‰ liegen und ein Anwalt die evtl. vorgeworfenen Ausfallerscheinungen vom Tisch bekommen, würde es sich "nur" um eine OWI = Ordnungswidrigkeit handeln. Dann gäbe es ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat, aber keinen Entzug der Fahrerlaubnis.
Bleibt es dabei dass es sich um eine Straftat handelt (auch wenn die BAK unter 1,1‰ liegt), bleibt es auch beim Entzug der Fahrerlaubnis.
Liegst du bei 1,1‰ oder mehr ist es auf jeden Fall eine Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis.

So, für heute sage ich "gute Nacht". :smiley141::smiley138:
 
Danke Nancy
Ich habe es verstanden.
Aber ich habe eine Frage, ob man sagen kann, das Ausfallerscheinungen wie Ungleichgewicht und leichtes Erbrechen ein versagtes Verhalten sein müssen. Wenn ich Einspruch habe, wird meine Sperrfrist pausiert, richtig?

Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht *Nancy*
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich habe es verstanden.
Prima.
ob man sagen kann, das Ausfallerscheinungen wie Ungleichgewicht und leichtes Erbrechen ein versagtes Verhalten sein müssen
Sie können als Ausfallerscheinung gewertet werden, müssen es aber nicht. Das kommt ganz auf die Entscheidung des Staatsanwaltes bzw. Richters an.
Wenn ich Einspruch habe, wird meine Sperrfrist pausiert, richtig?
Nein. Die Sperrfrist wurde ja noch gar nicht festgelegt und beginnt erst mit dem Urteil, wobei -wie gesagt- der Zeitraum des vorläufigen Entzuges einberechnet wird.
 
Bis jetz habe ich noch keinen Brief erhalten. Ist das normal? Was soll ich jetzt tun?

Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht *Nancy*
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich habe das Schreiben vom Gericht erhalten, wie im beigefügten Bild zu sehen ist. Ich habe einige Fragen, bei denen ich Ihre Unterstützung benötige:

  1. Wann kann ich den Antrag auf Neuerteilung meiner Fahrerlaubnis stellen? Welche Schritte muss ich der Reihe nach unternehmen, um meinen Führerschein zurückzubekommen? Ich habe vor drei Jahren während meiner Führerscheinausbildung einen Erste-Hilfe-Kurs besucht – muss ich diesen Kurs erneut absolvieren?
  2. Sollte ich gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, da meine Blutalkoholkonzentration bei 0,87‰ lag und mir dennoch der Führerschein entzogen wurde?
  3. Hat ein Verstoß gegen §316 StGB Auswirkungen auf mein Aufenthaltsrecht? Wird dieser Verstoß in das Bundeszentralregister eingetragen?


IMG_2209.jpeg
 
Zurück
Oben