TF mit BAK 1,82 ohne Unfall. Ersttäterin

Mir persönlich war der Unterschied zwischen freundlich nachfragen, Einspruch oder Widerspruch nicht ganz klar.

Dabei geht es um Rechtssicherheit. Ich schreibe jetzt nur in Bezug auf einen Strafbefehl.

Wenn gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll muss dies eindeutig erkennbar sein.

Eine Nachfrage darf deshalb nicht als Einspruch angesehen werden.

Der Einspruch muss, auch um die Fristwahrung nachvollziehen zu können, schriftlich erfolgen. Mündlich reicht nicht. Das Schreiben muss vor dem Fristende beim Gericht eingegangen sein.

Eine bestimmte Formulierung ist nicht vorgeschrieben, der Wille des / der Betroffenen muss aber deutlich sein. Es ist auch nicht erforderlich die korrekten rechtlichen Bezeichnungen zu verwenden. Es spielt also keine Rolle ob man schreibt "Ich lege Einspruch ein", "Ich lege Widerspruch ein", "Ich akzeptiere den Strafbefehl nicht" oder ähnliches. Eine Frage ist dabei halt kein Einspruch.

Und der Einspruch muss auch beim richtigen Empfänger eingehen, bei einem Strafbefehl also beim zuständigen Gericht. Dafür sind Betroffene selbst verantwortlich. Das sollte im trockenen Behördendeutsch auch aus dem Strafbefehl hervorgehen.
 
Mir das nach Ablauf der Frist zu erklären macht hoffentlich für Alle Sinn die diesen Beitrag in einem ähnlichen Fall lesen.

@Stier ich beginne erst im Januar mit Nachweisen per Urinprobe. Ich habe recht kurze Haare.
 
Hm, wieso nach Ablauf der Frist?
MrMurphy hatte dir dies
Soweit ich es verstanden habe hast du den Strafbefehl am Samstag, den 25.10.2025 bekommen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist (oder Widerspruchsfrist) läuft damit am 08.11.2025 (oder wegen des Wochenendes am 10.11.2025) ab.

Die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft unterbricht oder verlängert die Frist meiner Kenntnis nach nicht. Wenn der Strafbefehl rechtsgültig wird kannst du daran nichts mehr ändern. Auch falls sich danach Ungereimtheiten bei AAK / BAK ergeben sollten.
und v.a. dies
Kleiner Nachtrag: Den Einspruch gegen den Strafbefehl musst du bei dem zuständigen Gericht einlegen, die Staatsanwaltschaft ist in der Hinsicht außen vor.

Und der Einspruch muss fristgerecht bei dem Gericht eingegangen sein. Ihn am letzten Tag per Post loszuschicken reicht also nicht. Die Postlaufzeit ist alleine dein Problem.

Zudem muss der Einspruch schriftlich erfolgen. Per Post oder (sofern das Gericht das anbietet) per Fax oder E-Mail. Wobei Fax und E-Mail dich als Verfasser erkennen lassen müssen. Mündlich reicht nicht.

Wenn die Frist kurz vor ihrem Ende ist, ist es ab sichersten, den Einspruch selbst schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzuwerfen, das geht auch.
letzten Donnerstag geschrieben...
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Du hattest darauf mit
Ich reiche das Schreiben heute persönlich ein. Danke für den äußerst wichtigen Hinweis.
geantwortet.
Von daher bin ich über deine letzte Aussage etwas überrascht. :oops:
 
@Nancy - das habe ich. Aber eben „nur“ eine freundliche Anfrage und ich habe mittlerweile das Gefühl das ich besser einen Widerspruch geschrieben hätte.

Viele Grüße und einen sonnigen Tag.
 
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